Rechtsprechung
   EuGH, 20.04.2023 - C-52/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,7790
EuGH, 20.04.2023 - C-52/22 (https://dejure.org/2023,7790)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.2023 - C-52/22 (https://dejure.org/2023,7790)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 2023 - C-52/22 (https://dejure.org/2023,7790)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,7790) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    BVAEB (Adaptation des pensions de retraite)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Ruhebezug - Nationale Regelung, die eine schrittweise ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Ruhebezug - Nationale Regelung, die eine schrittweise ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Differenzierung bei der Anpassung des Ruhebezugs ist zulässig

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1236
  • NZA 2023, 751
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-52/22
    Insoweit hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nur dann festgestellt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass sich diese Regelung unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, erfasst werden, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstig und ohne Rechtfertigung auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 71).

    Zum anderen kann der bloße Umstand, dass auf Personen, die ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben, eine spätere Rechtslage Anwendung findet, nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters zum Nachteil der anderen Personen führen, auf die die ältere Rechtslage Anwendung findet (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-52/22
    Sie wird nach innerstaatlichem Recht nämlich als Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden Dienstverhältnisses angesehen (Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Haushaltserwägungen können zwar eine Diskriminierung wegen des Alters nicht rechtfertigen, aber Zielsetzungen in Form der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen können als legitime sozialpolitische Ziele angesehen werden, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Alters zu tun haben (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, EU:C:2022:347, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-511/19

    Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die unter bestimmten Voraussetzungen dem

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-52/22
    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt, ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch das Alter - bietet (Urteil vom 15. April 2021, 01ympiako Athlitiko Kentro Athinon, C-511/19, EU:C:2021:274, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 15. April 2021, 01ympiako Athlitiko Kentro Athinon, C-511/19, EU:C:2021:274, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.10.2019 - C-171/18

    Safeway

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-52/22
    Was als Viertes die Gesetzesänderung in Form des Erlasses von § 41 Abs. 2 PG 2022 betrifft, fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Änderung nicht gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten verstoße, eine festgestellte Diskriminierung unverzüglich und vollständig zu beseitigen, wie sich aus Rn. 24 des Urteils vom 7. Oktober 2019, Safeway (C-171/18, im Folgenden: Urteil Safeway, EU:C:2019:839), ergebe.

    Aus dem Vorlagebeschluss geht jedoch hervor, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung dieser Grundsätze im Hinblick auf das Urteil Safeway und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse in Bezug auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur unverzüglichen und vollständigen Beseitigung einer Diskriminierung ersucht.

  • EuGH, 22.12.2022 - C-61/21

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-52/22
    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C-61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-52/22
    So gesehen kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.03.2021 - C-771/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der ein von einem

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-52/22
    Außerdem muss das vorlegende Gericht nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung genau die Gründe, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung des Unionsrechts hat, sowie den Zusammenhang darstellen, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 20. April 2023, BVAEB [Anpassung der Ruhebezüge], C-52/22, EU:C:2023:309, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht