Rechtsprechung
EuGH, 20.05.1981 - 152/80 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Debayser
1 . LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - BEFREIUNG VON DER ABGABE - BILLIGKEITSKLAUSEL - ZWECK - AUSSCHLIESSLICHE ANWENDUNG AUF GESCHÄFTE AUFGRUND VON VERTRAEGEN , DIE VOR DER WÄHRUNGSMASSNAHME FEST ABGESCHLOSSEN WURDEN - GÜLTIGKEIT
- EU-Kommission
Debayser
- Wolters Kluwer
Auslegungsbedürftigkeit des Begriffes "Währungsmaßnahmen"; Zweck von Währungsausgleichbeträgen; Währungsausgleichsbeträge als unmittelbare Folge von Währungsmaßnahmen; Vorausfestsetzungen von Währungsausgleichsbeträgen in Ausfuhrlizenzen
- Judicialis
Verordnung 1608/74 Art. 2 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verordnung 1608/74 Art. 2 Abs. 1
1. LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - BEFREIUNG VON DER ABGABE - BILLIGKEITSKLAUSEL - ZWECK - AUSSCHLIESSLICHE ANWENDUNG AUF GESCHÄFTE AUFGRUND VON VERTRAEGEN , DIE VOR DER WÄHRUNGSMASSNAHME FEST ABGESCHLOSSEN WURDEN - GÜLTIGKEIT - [VERORDNUNG NR. 1608/74 DER ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.04.1981 - 152/80
- EuGH, 20.05.1981 - 152/80
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 02.03.1978 - 12/77
Debayser SA / Kommission
Auszug aus EuGH, 20.05.1981 - 152/80
Der Gerichtshof erklärte die Klagen mit Urteil vom 2. März 1978 in den verbundenen Rechtssachen 12/77, 18/77 und 21/77 (Debayser SA u.a., Slg. 1978, 553) für unzulässig, wobei er unter anderem hervorhob, daß die Verordnung Nr. 1608/74 "den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum eingeräumt hat, der es ihnen erlaubt, über die Anwendung der Billigkeitsklausel in jedem Einzelfall und damit auch über die Umstände zu entscheiden, die die Gewährung oder die Versagung der in Artikel 1 der Verordnung vorgesehenen Befreiung rechtfertigen", und daß "die Entscheidung, die Billigkeitsklausel nicht anzuwenden, ausschließlich der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten überlassen [bleibt]".7 Nachdem die Klägerinnen beim Gerichtshof Klage nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Kommission erhoben hatten, um als Schadensersatzleistung die Rückzahlung der angeblich ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge, um die die WAB erhöht worden waren, zu erlangen, und nachdem ihre Klage durch Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1978 (verbundene Rechtssachen 12, 18 und 21/77, Slg. 1978, 553) als unzulässig abgewiesen worden war, weil sie sich gegen Maßnahmen der nationalen Behörden richtete, erhoben die Klägerinnen beim Tribunal administratif Paris Anfechtungsklage gegen den FIRS.
- EuGH, 10.10.1985 - 183/84
Rheingold / Hauptzollamt Wiesbaden
Diese Auslegung ergebe sich aus der vierten und sechsten Begründungserwägung und aus Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung sowie aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 10. Mai 1978 in der Rechtssache 137/77 (Société pour l'exportation des sucres/Kommission, Sig. 1978, 1061), vom 2. März 1978 in den verbundenen Rechtssachen 12, 18 und 21/77 (Debayser/Kommission, Slg. 1978, 553) und vom 20. Mai 1981 in der Rechtssache 152/80 (Debayser/ FIRS, Slg. 1981, 1291). - EuGH, 23.01.1997 - C-153/95
ANDRE / Belgischer Staat
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Mai 1981 in der Rechtssache 152/80 (Debayser u. a., Slg. 1981, 1291, Randnr. 12) in bezug auf die Verordnung Nr. 1608/74, die durch die Verordnung Nr. 926/80 ersetzt wurde, ausgeführt hat, bezweckte diese Verordnung nicht, Unternehmen, die bei der Durchführung ihrer Verträge durch im voraus festgesetzte Bedingungen gebunden sind, schlechthin gegen die Anwendung der WAB zu schützen, die auf eine Währungsmaßnahme zurückzuführen ist. - BFH, 18.06.1991 - VII R 122/89
Voraussetzung für eine Befreiung von der Erhebung der erhöhten …
Es fragt sich z. B., ob die Klägerin - offenbar ein in grenzüberschreitenden Geschäften mit Mehl erfahrenes Unternehmen - nicht Anlaß gehabt hätte, beim Abschluß eines längerfristigen Vertrages über die Lieferung großer Mengen Mehls sich gegen das Risiko höherer WAB - Währungsmaßnahmen waren damals durchaus nicht ungewöhnlich - durch Aufnahme einer ausdrücklichen Abwälzungsklausel im Vertrag abzusichern (vgl. auch Senatsurteile vom 16. Juni 1987 VII R 133-135/84, BFHE 150, 235, 240, …und vom 21. Oktober 1986 VII R 10/83, BFH/NV 1987, 540, 543 f., sowie Urteil des EuGH vom 20. Mai 1981 Rs. 152/80, EuGHE 1981, 1291, 1301 ff., insbesondere Abs. 21 der Gründe; diese Entscheidungen enthalten Überlegungen, die den vorstehenden entsprechen).