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   EuGH, 20.06.1991 - C-365/89   

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https://dejure.org/1991,2625
EuGH, 20.06.1991 - C-365/89 (https://dejure.org/1991,2625)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.1991 - C-365/89 (https://dejure.org/1991,2625)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 1991 - C-365/89 (https://dejure.org/1991,2625)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Cargill / Produktschap voor Margarine, Vetten en Oliën

    Verordnung Nr. 136/66 des Rates, Artikel 27 Absatz 1; Verordnung Nr. 735/85 der Kommission
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Beihilfe für Ölsaaten - Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen Richtpreis und Weltmarktpreis - Festsetzung einer zu hohen Beihilfe aufgrund der Anwendung eines falschen Umrechnungskurses des Ecu - ...

  • EU-Kommission

    Cargill / Produktschap voor Margarine, Vetten en Oliën

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Beihilfe für Ölsaaten ; Ungültigkeit einer europäischen Verordnung; Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 136/66/EWG Art. 27; ; VO Nr. 1594/83 Art. 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 136/66 Art. 27 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.02.1989 - 201/87

    Cargill / Produktschap voor Margarine, Vetten en Oliën

    Auszug aus EuGH, 20.06.1991 - C-365/89
    9 Mit Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 201/87 (Slg. 1989, 489) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "Die Verordnung Nr. 756/85 der Kommission ist im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1594/83 des Rates ungültig.

    21 Was die Notwendigkeit eines Handelns innerhalb angemessener Frist betrifft, so ist festzustellen, daß sich der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache 201/87 nur zur Rechtmässigkeit der Aussetzungsmaßnahme geäussert und die Frage der etwaigen Ungültigkeit der Verordnung Nr. 735/85 offengelassen hat.

    22 Daraus ist zu folgern, daß in Anbetracht des Stadiums, in dem sich das Ausgangsverfahren befindet, und des Umstands, daß die Verordnung Nr. 1358/89 binnen weniger als drei Monaten erlassen wurde, nachdem das Urteil in der Rechtssache 201/87 die Notwendigkeit deutlich gemacht hatte, einen offensichtlich rechtswidrigen Rechtsakt zurückzunehmen, zu dessen Gültigkeit sich der Gerichtshof nicht äussern konnte, der Erlaß der fraglichen Verordnung innerhalb angemessener Frist erfolgt ist.

  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.06.1991 - C-365/89
    18 Dazu ist zu bemerken, daß zwar jedem Gemeinschaftsorgan, das feststellt, daß der von ihm erlassene Rechtsakt rechtswidrig ist, das Recht zuzuerkennen ist, diesen Rechtsakt innerhalb angemessener Frist rückwirkend zurückzunehmen, daß aber dieses Recht durch das Erfordernis eingeschränkt werden kann, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts, der auf dessen Rechtmässigkeit vertrauen durfte, zu beachten (vgl. Urteil vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel, Slg. 1982, 749).
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