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   EuGH, 20.10.1983 - 92/82   

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https://dejure.org/1983,1722
EuGH, 20.10.1983 - 92/82 (https://dejure.org/1983,1722)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.1983 - 92/82 (https://dejure.org/1983,1722)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1983 - 92/82 (https://dejure.org/1983,1722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Gutmann / Kommission

    BEAMTE - RÜCKFORDERUNG ZUVIEL GEZAHLTER BETRAEGE - VORAUSSETZUNGEN - KENNTNIS DES EMPFÄNGERS VOM MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER ZAHLUNG

  • EU-Kommission

    Gutmann / Kommission

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 85; ; Beamtenstatut Art. 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenstatut Art. 85; Beamtenstatut Art. 90
    BEAMTE - RÜCKFORDERUNG ZUVIEL GEZAHLTER BETRAEGE - VORAUSSETZUNGEN - KENNTNIS DES EMPFÄNGERS VOM MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER ZAHLUNG; [BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 85]

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Wiedereinrichtungsbeihilfe - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.11.1978 - 140/77

    Verhaaf / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.10.1983 - 92/82
    Die Klageparteien verweisen auf das Urteil in der Rechtssache 140/77 (Verhaafl Kommission, Slg. 1978, 2117), in dem ausgeführt sei, daß "der bestimmte und typische Zweck einer Einrichtungsbeihilfe .
  • EuGH, 11.07.1979 - 252/78

    Broe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.10.1983 - 92/82
    Hilfsweise trägt die Beklagte vor, daß, selbst wenn man unterstelle, daß der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich nicht gekannt habe, dieser Mangel im vorliegenden Fall so offensichtlich gewesen sei, daß ein Beamter, der die übliche Sorgfalt beachte, ihn vernünftigerweise nicht habe übersehen können (Urteil vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 252/78, A. Broe/Kommission, Slg. 1979, 2393).
  • EuGH, 30.05.1973 - 36/72

    Meganck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.10.1983 - 92/82
    Das Urteil in der Rechtssache 36/72 (Meganck, Slg. 1973, 527) könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden; in diesem Verfahren sei Herrn Meganck vorgeworfen worden, daß er sich durch sein eigenes Verhalten in eine rechtswidrige Lage versetzt habe, die es ihm nicht gestatte, sich auf seinen guten Glauben zu berufen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1973 - 71/72

    Annemarie Kuhl gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuGH, 20.10.1983 - 92/82
    Zur Begründetheit verweist sie aber auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras vom 11. April 1973 in der Rechtssache 71/72 (Kühl, Slg. 1973, 720), aus denen sich unter anderem ergebe, daß sie zuviel gezahlte Beträge zurückfordern könne, außer wenn der Mangel des rechtlichen Grundes "dem Beamten unbekannt geblieben ist und von ihm normalerweise auch nicht erkannt werden konnte, weil er keineswegs offenkundig war".
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Darüber hinaus kann eine von dem Adressaten eines Rechtsakts erhobene Nichtigkeitsklage von seinem alleinigen Rechtsnachfolger fortgeführt werden, so etwa beim Tod einer natürlichen Person oder beim Untergang einer juristischen Person unter gleichzeitiger Übertragung aller ihrer Rechte und Pflichten auf einen neuen Inhaber (vgl. in diesem Sinn Urteile des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1983 in der Rechtssache 92/82, Gutmann/Kommission, Slg. 1983, 3127, Randnr. 2, und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnrn.
  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    46 Ebenso ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine von dem Adressaten eines Rechtsakts erhobene Nichtigkeitsklage von seinem alleinigen Rechtsnachfolger fortgeführt werden kann, so etwa beim Tode einer natürlichen Person oder beim Untergang einer juristischen Person unter gleichzeitiger Übertragung aller ihrer Rechte und Pflichten auf einen neuen Inhaber (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1983 in der Rechtssache 92/82, Gutmann/Kommission, Slg. 1983, 3127, Randnr. 2, und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    35 Urteile vom 20. Oktober 1983, Gutmann/Kommission (92/82, EU:C:1983:286, Rn. 2), und vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 15 bis 18).
  • EuG, 22.04.2015 - T-190/12

    Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt

    Nach der Rechtsprechung kann eine von dem Adressaten eines Rechtsakts erhobene Nichtigkeitsklage von seinem alleinigen Rechtsnachfolger fortgeführt werden, so etwa beim Tod einer natürlichen Person (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Rn. 46; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 1983, Gutmann/Kommission, 92/82, Slg. 1983, 3127, Rn. 2).
  • EuGH, 15.06.2017 - C-19/16

    Al-Faqih u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    Zum anderen haben die Rechtsmittelführer zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass ihre Klage, soweit sie Sanabel Relief Agency betraf, von anderen natürlichen oder juristischen Personen als deren Rechtsnachfolger, insbesondere von ihren Gründern und ehemaligen Geschäftsführern, darunter der zweite Rechtsmittelführer, Herr Abdrabbah, bzw. der dritte Rechtsmittelführer, Herr Nasuf, erhoben worden sei (vgl. u. a. Urteile vom 20. Oktober 1983, Gutmann/Kommission, 92/82, EU:C:1983:286, Rn. 2, und vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 15 bis 18).
  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine von einer juristischen Person erhobene Nichtigkeitsklage von ihrem Gesamtrechtsnachfolger insbesondere im Fall des Untergangs dieser juristischen Person unter gleichzeitiger Übertragung aller ihrer Rechte und Pflichten auf einen neuen Inhaber fortgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. Oktober 1983, Gutmann/Kommission, 92/82, Slg. 1983, 3127, Randnr. 2, und vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, Slg. 1986, 1339, Randnrn. 13 bis 18; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 46).
  • EuG, 28.09.1993 - T-57/92

    Graf Yorck von Wartenburg gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

    So habe Generalanwalt Mancini in der Rechtssache Gutmann/Kommission die gänzlich fiktive Natur einer angeblich neuen Wohnsitzbegründung in Paris festgestellt, obwohl eine von den Behörden dieser Stadt ausgestellte Wohnsitzbescheinigung vorgelegt worden war (vgl. die Schlussanträge beim Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1983 in der Rechtssache 92/82, Slg. 1983, 3127, 3136).
  • EuG, 05.03.2004 - T-94/02

    Boss / OHMI - Delta Biomichania Pagatou (BOSS) - Gemeinschaftsmarke -

    22 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine von einer Partei erhobene Klage von deren Gesamtrechtsnachfolger weiter betrieben werden kann, insbesondere wenn eine natürliche Person stirbt oder eine juristische Person zu existieren aufhört und alle ihre Rechte und Pflichten auf eine andere Person übergehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1983 in der Rechtssache 92/82, Gutmann/Kommission, Slg. 1983, 3127, Randnr. 2, vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnrn.
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