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   EuGH, 21.03.1996 - C-335/94   

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EuGH, 21.03.1996 - C-335/94 (https://dejure.org/1996,2400)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.1996 - C-335/94 (https://dejure.org/1996,2400)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 1996 - C-335/94 (https://dejure.org/1996,2400)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Hans Walter Mrozek und Bernhard Jäger.

    Verordnung Nr. 3820/85 des Rates, Artikel 4 Nr. 6
    1. Verkehr; Strassenverkehr; Sozialvorschriften; Ausnahmen; Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden; Begriff

  • EU-Kommission

    Mrozek und Jäger

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen der Auslegung von Art. 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Hamonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr; Verstoß gegen die deutsche Regelung der Arbeitszeit der Kraftfahrer; Definition des Begriffs der ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 281
  • NZV 1996, 457 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.06.1992 - C-116/91

    Strafverfahren gegen British Gas

    Auszug aus EuGH, 21.03.1996 - C-335/94
    Ausserdem sind die dort vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verordnung zu bestimmen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-116/91, British Gas, Slg. 1992, I-4071, Randnr. 12).

    Die Aufzählung in Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung enthält ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienstleistungen (Urteil British Gas, a. a. O., Randnr. 13).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-222/12

    Karuse - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht zur Verwendung

    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass außer dem Urteil vom 25. Juni 1992, British Gas (C-116/91, Slg. 1992, I-4071), das die Auslegung der Wendung "Fahrzeuge, die für die Gasversorgung eingesetzt werden" betreffe, und dem Urteil vom 21. März 1996, Mrozek und Jäger (C-335/94, Slg. 1996, I-1573), in dem es um die Auslegung der Wendung "Fahrzeuge, die für die Müllabfuhr eingesetzt werden" gehe, keine Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliege, nach der die Wendung "Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenerhaltung eingesetzt werden" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 unter den Umständen des vorliegenden Falles eindeutig ausgelegt werden könne.

    Außerdem sind die dort vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Verordnung zu bestimmen (vgl. Urteile British Gas, Rn. 12, Mrozek und Jäger, Rn. 9, und vom 21. März 1996, Goupil, C-39/95, Slg. 1996, I-1601, Rn. 8).

    Aus der in dieser Vorschrift enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass es sich bei sämtlichen in dieser Vorschrift genannten Diensten um im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienste handelt (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 Urteile British Gas, Rn. 13, Mrozek und Jäger, Rn. 10, und Goupil, Rn. 9).

    Folglich ist ein Mülltransport, der diese Kriterien nicht erfüllt, nicht von der Verpflichtung zur Benutzung eines Fahrtenschreibers befreit (vgl. Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 12).

    Was zweitens die Frage angeht, ob der fragliche Transport gegenüber den Straßenerhaltungsarbeiten zurücktritt, ist davon auszugehen, dass dies nur dann der Fall ist, wenn das betreffende Fahrzeug unmittelbar dazu verwendet wird, den Kies auf den beschädigten Straßenabschnitten zu verteilen (vgl. entsprechend Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 12).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehene Ausnahme neben Behörden auch Privatunternehmen erfasst, die unter behördlicher Kontrolle eine im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienstleistung erbringen (Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 15).

    Auch wenn außerdem die Verordnung Nr. 561/2006 nicht vorsieht, dass die in Verbindung mit der Unterhaltung und Kontrolle von Straßen eingesetzten Fahrzeuge nur in der Nähe des Ortes der Straßenerhaltungsarbeiten eingesetzt werden dürfen, um von der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahme erfasst zu sein, handelt es sich dennoch um einen Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob die Beförderung gegenüber diesen Arbeiten zurücktritt (vgl. entsprechend Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 12).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Rahmen auch Leerfahrten von Fahrzeugen, die bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Straßenerhaltung eingesetzt werden, und Fahrten zur Vorbereitung dieser Transporte unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2004 - 10 S 1116/04

    Kundendienst- und Montagefahrzeuge, die Werkzeug und Reparaturmaterialien als

    Für Bereiche, die nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 unterliegen, sind die Mitgliedstaaten für den Erlass von Vorschriften über Lenkzeiten zuständig (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.1996, C-335/94, Slg. I-1573, Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Verordnung, insbesondere die Ausnahmeregelungen der Art. 4 und 13, unter Berücksichtigung der genannten Zielsetzung der Verordnung zu bestimmen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.03.1998, C-387/96, Rn. 14; Urt. v. 21.03.1996, C-335/94, Slg. I-1573, Rn. 9).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-317/12

    Lundberg - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen

    Außerdem ist die Tragweite der Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Regelung zu bestimmen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1992, British Gas, C-116/91, Slg. 1992, I-4071, Randnr. 12, vom 21. März 1996, Goupil, C-39/95, Slg. 1996, I-1601, Randnr. 8, sowie Mrozek und Jäger, C-335/94, Slg. 1996, I-1573, Randnr. 9, vom 17. März 2005, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, C-128/04, Slg. 2005, I-2445, Randnr. 19, sowie vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, Slg. 2011, I-7131, Randnr. 33).
  • EuGH, 17.06.1998 - C-321/96

    Mecklenburg

    Außerdem sind die dort vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie zu bestimmen (vgl. Urteil vom 21. März 1996 in der Rechtssache C-335/94, Mrozek und Jäger, Slg. 1996, I-1573, Randnr. 9).
  • VG Münster, 03.05.2017 - 9 K 2560/15

    Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf eine Einrichtung zur Entsorgung

    EuGH, Urteil vom 21. März 1996 - C-335/94 -, juris Rn. 7 a. E. (Vorlagefrage 2) und 17 ff.
  • OLG Brandenburg, 26.03.2007 - 1 Ss OWi 348 B/06

    Bußgeldverfahren gegen einen Mitarbeiter im Zustelldienst der Deutschen Post AG:

    Hierunter fallen vielmehr nur Fahrzeuge, die im Rahmen einer dem öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienstleistung, welche unmittelbar von einer Behörde oder unter ihrer Kontrolle von Privatunternehmen erbracht wird, eingesetzt werden (EuGHE 1996, S. 1601 ff. = NStZ-RR 1996, 281).

    Die Ausnahmen ... beruhen allein auf der Art der betreffenden Dienste, danach sind allein im öffentlichen Interesse liegende Dienste privilegiert, nicht aber andere Tätigkeiten, auch wenn diese damit in Zusammenhang stehen (EuGH, Rechtssache C-116/91, British Gas, Urt. v. 25.6.1992, EuGHE 1992, 4071 ff, 4086 ff; EuGHE NStZ-RR 1996, 281 f).

  • OLG Frankfurt, 01.12.2005 - 2 Ss OWi 223/05

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Geltung der Pflicht zur Aufzeichnung über Lenkzeiten

    Hierunter fallen vielmehr nur Fahrzeuge, die im Rahmen einer im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienstleistung, welche unmittelbar von einer Behörde oder unter ihrer Kontrolle von Privatunternehmen erbracht wird, eingesetzt werden (EUGHE 1996, S. 1601 ff = NStZ-RR 1996, 281).

    Die Ausnahmen in Art. 4 Nr. 6 dieser Verordnung beruhen allein auf der Art der betreffenden Dienste, danach sind allein im öffentlichen Interesse liegende Dienste privilegiert, nicht aber andere Tätigkeiten, auch wenn diese damit in Zusammenhang stehen (EUGH, Rechtssache C-116/91, British Gas, Urteil vom 25. Juni 1992, EUGHE 1992, 4071 ff, 4086 ff.; EUGH NStZ-RR 1996, 281 f.).

  • BayObLG, 30.12.1999 - 3 ObOWi 126/99

    Lenkzeit ; LKW; Post AG; Postsachenbeförderung; Wettbewerb ; Anwendbarkeit;

    Denn die Anwendbarkeit des Art. 4 Nr. 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 erfordert nicht, daß dieser Dienst öffentlich-rechtlich organisiert ist (EuGH NStZ-RR 1996, 281).

    Diese sind nämlich nicht ohne weiteres die "zuständige Stelle" im Sinne des Art. 4 Nr. 6 VO (EWG) Nr. 3820/85. Eine Gleichbehandlung mit der Deutschen Post AG setzt vielmehr voraus, daß sie unter deren Kontrolle stehen (vgl. dazu EuGH NStZ-RR 1996, 281 zur Müllabfuhr).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr -

    Der Gerichtshof bezieht sich auf zwei Urteile, in denen er Art. 4 Nr. 6 dieser Verordnung ausgelegt hat, nämlich die Urteile vom 25. Juni 1992, British Gas (C-116/91, EU:C:1992:277), und vom 21. März 1996, Mrozek und Jäger (C-335/94, EU:C:1996:126).
  • EuGH, 17.03.1998 - C-387/96

    Sjöberg

    Außerdem ist die Tragweite der dort vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verordnung zu bestimmen (vgl. Urteile vom 21. März 1996 in der Rechtssache C-335/94, Mrozek und Jäger, Slg. 1996, I-1573, Randnr. 9, und in der Rechtssache C-39/95, Goupil, Slg. 1996, I-1601, Randnr. 8).
  • BayObLG, 28.02.2001 - 3 ObOWi 13/01

    Geltung der zulässigen Lenkzeiten im gesamten Hoheitsgebiet der EU

  • VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03

    Einhaltung der Sozialvorschriften für Fahrpersonal von Kundendienst- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.1999 - C-102/97

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-387/96

    Strafverfahren gegen Anders Sjöberg. - Sozialvorschriften im Straßenverkehr -

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