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   EuGH, 22.03.2017 - C-497/15, C-498/15   

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https://dejure.org/2017,7169
EuGH, 22.03.2017 - C-497/15, C-498/15 (https://dejure.org/2017,7169)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2017 - C-497/15, C-498/15 (https://dejure.org/2017,7169)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2017 - C-497/15, C-498/15 (https://dejure.org/2017,7169)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Euro-Team

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, ...

  • IWW

    Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG, Richtlinie 2011/76/EU, Art. 9a der Richtlinie 1999/62, Richtlinie 2011/76

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Euro-Team

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Euro-Team

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.02.2012 - C-210/10

    Urbán - Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des

    Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-497/15
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23, und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es in Anbetracht der mit der Unionsregelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig erscheint, wenn bei jeglicher Verletzung bestimmter gesetzlicher Pflichten eine Geldbuße in pauschaler Höhe zur Anwendung kommt, ohne dass ihr Betrag der Schwere des Verstoßes angepasst wird (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 41).

    Was erstens die Vereinbarkeit der Einführung einer objektiven Verantwortlichkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betrifft, so hat der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden, dass ein solches System, aufgrund dessen der Verstoß gegen das Unionsrecht geahndet wird, für sich genommen mit dem Unionsrecht nicht unvereinbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich die Schaffung eines Systems der objektiven Verantwortlichkeit gemessen an den angestrebten Zielen nicht unverhältnismäßig, wenn dieses System so geartet ist, dass es die von ihm erfassten Personen zur Beachtung der Bestimmungen einer Verordnung anzuhalten vermag, und wenn die verfolgten Ziele ein Allgemeininteresse aufweisen, das die Schaffung eines solchen Systems rechtfertigen kann (Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten müssen, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (vgl. insbesondere Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54, und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 41).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-501/14

    EL-EM-2001 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-497/15
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23, und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 37).

    Somit dürfen im vorliegenden Fall die repressiven Maßnahmen, die nach den in den Ausgangsverfahren fraglichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Urteil vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 40).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten müssen, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 41).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten müssen, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (vgl. insbesondere Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54, und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem

    Im Urteil Euro-Team und Spirál-Gép(2) hat der Gerichtshof bereits die Unvereinbarkeit der in den ungarischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionsregelung mit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge(3) festgestellt.

    Ist das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62 festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Euro-Team (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) ausgelegte Erfordernis der Angemessenheit eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.

    Falls das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62 festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs Euro-Team (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) ausgelegte Verhältnismäßigkeitserfordernis keine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung ist:.

    Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall einschlägige innerstaatliche ungarische Regelung um die im Urteil des Gerichtshofs Euro-Team (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) festgelegten inhaltlichen Kriterien der Angemessenheit ergänzen, ohne dass eine innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.

    2 Urteil vom 22. März 2017 (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    4 Vgl. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64), vom 9. Juni 2016 , Eurospeed (C-287/14, EU:C:2016:420), vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001 (C-501/14, EU:C:2016:777), und vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    6 Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    7 Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 29 und 30).

    8 Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 39 bis 43).

    9 Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 50 und 60).

    24 Urteil vom 22. März 2017 (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    27 Urteil vom 22. März 2017 (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    48 Vgl. auch Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 60).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62 vorgesehene Erfordernis der Angemessenheit in den - sachlich dem Ausgangsrechtsstreit ähnlichen - Rechtssachen Euro-Team und Spirál-Gép (Urteil vom 22. März 2017, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) ausgelegt und festgestellt habe, dass die Höhe der von der ungarischen Regelung vorgeschriebenen Geldbußen diesem Erfordernis nicht entspreche.

    Ist das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62 festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), ausgelegte Erfordernis der Angemessenheit eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.

    Falls das in dieser Bestimmung festgelegte Erfordernis der Angemessenheit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), keine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung ist:.

    Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall einschlägige innerstaatliche ungarische Regelung um die im Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), festgelegten inhaltlichen Kriterien der Angemessenheit ergänzen, ohne dass eine innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.

    Danach bezeichnet das Vorabentscheidungsersuchen klar die Gründe, aus denen sich dem vorlegenden Gericht die Frage nach der Auslegung des Art. 9a der Richtlinie 1999/62, insbesondere des dort aufgestellten Erfordernisses der Angemessenheit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), stellt.

    Die Fragen beziehen sich jedoch, so wie sie vom vorlegenden Gericht formuliert wurden, nicht auf die Auslegung des ungarischen Rechts, sondern auf die Auslegung des Unionsrechts, speziell des Erfordernisses der Angemessenheit nach Art. 9a der Richtlinie 1999/62, sowie auf die Folgen, die sich aus dem Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), ergeben.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie nicht näher regelt, wie die innerstaatlichen Sanktionen festzulegen sind, und insbesondere kein ausdrückliches Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit solcher Sanktionen enthält (Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten

    28 Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 53 und 54), unter Anführung des Urteils vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 47 und 48).

    29 Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    20 Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    23 Ebd., Rn. 52, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-683/21

    Nacionalinis visuomenes sveikatos centras

    42 Vgl. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 48), vom 13. November 2014, Reindl (C-443/13, EU:C:2014:2370, Rn. 42), vom 20. Dezember 2017, Global Starnet (C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 63), und vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 53 und 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20

    Syyttäjä (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur

    90 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-655/18

    Schenker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr.

    Insbesondere dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist und im Verhältnis zu diesen Zielen nicht unangemessen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 40 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.2023 - C-653/22

    J. P. Mali

    Die Mitgliedstaaten müssen diesen Grundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-541/16

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Zu der Frage, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine dritte Voraussetzung hat, nach der, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 40), vgl. Martinico, G., und Simoncini, M., "An Italian Perspective on the Principe of Proportionality", in Vogenauer, S., und Weatherill, S. (Hrsg.), General Principles of Law.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-473/20

    INVEST FUND MANAGEMENT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Märkte für

    12 Vgl. etwa Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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