Rechtsprechung
EuGH, 22.10.1998 - C-154/96 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung - Altersrente und Altersruhegeld - Berechnungsweise - Rentenalter
- Europäischer Gerichtshof
Wolfs
- EU-Kommission
Wolfs / Office national des pensions
Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme, die für die Festsetzung des gesetzlichen Rentenalters zugelassen ist - Umfang - Beschränkung allein auf die Unterscheidungen, die notwendig und ...
- EU-Kommission
Wolfs / Office national des pensions
- Wolters Kluwer
Schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ; Aufrechterhaltung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften von unterschiedlichem Rentenalter von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern; Einführung ...
- Judicialis
Richtlinie 79/7/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 79/7/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme, die für die Festsetzung des gesetzlichen Rentenalters zugelassen ist - Umfang - Beschränkung allein auf die Unterscheidungen, die notwendig und ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Brüssel - Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Leistungen bei ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1997 - C-154/96
- EuGH, 22.10.1998 - C-154/96
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 01.07.1993 - C-154/92
Van Cant / Rijksdienst voor pensioenen
Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-154/96
In der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92 (Van Cant, Slg. 1993, I-3811) führte, hatte die Arbeidsrechtbank Antwerpen den Gerichtshof um Entscheidung der Frage ersucht, ob die soeben dargelegte Art und Weise der Berechnung der Altersrente männlicher Bezugsberechtigter eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie darstellt.Herr Wolfs erhob unter Hinweis auf das Urteil Van Cant gegen den Rentenfeststellungsbescheid des ONP Anfechtungsklage beim Tribunal du travail Brüssel und trug zur Begründung vor, die für weibliche Arbeitnehmer geltende Berechnungsweise der Rente, die die vierzig günstigsten Beschäftigungsjahre der Arbeitnehmerin berücksichtige, führe zu einer höheren Rente als die, die ihm gewährt worden sei.
Diese Frage entspricht im wesentlichen der im Urteil Van Cant untersuchten.
Hat eine nationale Regelung dagegen das unterschiedliche Rentenalter beseitigt, so ist ein Mitgliedstaat nicht zur Aufrechterhaltung eines Unterschieds bei der Berechnung der Altersrente je nach dem Geschlecht berechtigt (Urteil Van Cant, Randnr. 13).
- EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson
Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-154/96
So ist für den Fall, daß ein Mitgliedstaat in Anwendung dieses Artikels ein unterschiedliches Rentenalter für Männer und Frauen vorsieht, der Bereich der zulässigen Ausnahme auf Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind (Urteile Thomas u. a., und vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94, Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 18). - EuGH, 30.03.1993 - C-328/91
Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.
Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-154/96
Wie der Gerichtshof in Randnummer 25 dieses Urteils ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie enthaltene Möglichkeit einer Ausnahme eng auszulegen (vgl. insbesondere Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 8). - EuGH, 30.04.1998 - C-377/96
De Vriendt
Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-154/96
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-377/96 bis C-384/96 (De Vriendt u. a., Slg. 1998, I-2105) diese Prüfung bereits vorgenommen. - EuGH, 07.07.1992 - C-9/91
The Queen / Secretary of State for Social Security, ex parte the Equal …
Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-154/96
Nach Randnummer 26 des Urteils De Vriendt u. a. läßt sich der Art der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen entnehmen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten ermächtigen wollte, die Bevorzugung von Frauen im Zusammenhang mit dem Ruhestand vorübergehend aufrechtzuerhalten, und daß er ihnen damit ermöglichen wollte, die Rentensysteme in dieser Frage schrittweise zu ändern, ohne deren komplexes finanzielles Gleichgewicht zu erschüttern, dessen Bedeutung er nicht verkennen konnte (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91, Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, Randnr. 15).
- EuGH, 30.04.2004 - C-172/02
Bourgard
20 Dies gelte auch für die Berechnungsweise der Berufslaufbahn, die auf einer normalen Laufbahn von 45 Arbeitsjahren für Männer und von 40 Arbeitsjahren für Frauen beruhe (vgl. Urteile De Vriendt u. a. und vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-154/96, Wolfs, Slg. 1998, I-6173). - Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-303/02
Haackert
16 - Vgl. Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 8), vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-154/96 (Wolfs, Slg. 1998, I-6173, Randnr. 24) und Urteil in der Rechtssache De Vriendt u. a. (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 25).