Rechtsprechung
   EuGH, 23.09.2021 - C-23/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,39975
EuGH, 23.09.2021 - C-23/21 (https://dejure.org/2021,39975)
EuGH, Entscheidung vom 23.09.2021 - C-23/21 (https://dejure.org/2021,39975)
EuGH, Entscheidung vom 23. September 2021 - C-23/21 (https://dejure.org/2021,39975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,39975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wallonische Region (Immatriculation d'un véhicule d'une société sans personnalité juridique)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Straßenverkehr - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Fahrzeug, das der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wallonische Region (Immatriculation d'un véhicule d'une société sans personnalité juridique)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Straßenverkehr - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Fahrzeug, das der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Straßenverkehr - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Fahrzeug, das der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.05.2020 - C-757/19

    Wallonische Region (Immatriculation d'un véhicule d'une société non-résidente) -

    Auszug aus EuGH, 23.09.2021 - C-23/21
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung eine innerstaatliche Maßnahme, die sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da im Ausgangsverfahren der grenzüberschreitende Aspekt, der dazu führt, dass die die Verkehrsfreiheiten gewährleistenden Bestimmungen des AEU-Vertrags anwendbar sind, hauptsächlich darin liegt, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat durch die Gründung einer Gesellschaft, deren geschäftsführende Gesellschafterin sie ist, in einem anderen Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen demnach im Hinblick auf Art. 49 AEUV zu beantworten (vgl. entsprechend Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 21).

    Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 22).

    Eine solche Anmeldepflicht behindert den Zugang der gebietsansässigen Selbständigen zur Beschäftigung als Selbständige in den anderen Mitgliedstaaten und ist daher geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese Personen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine solche Verpflichtung an sich nicht geeignet, einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran zu hindern oder davon abzuhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Sanktion, die für den Fall vorgesehen ist, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine offensichtlich unverhältnismäßige Sanktion für die Nichterfüllung der rechtlichen Formalitäten durch die betroffene Person eine Beschränkung der Freizügigkeit darstellen kann (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass es offensichtlich unverhältnismäßig ist, wenn für den Verstoß gegen die Verpflichtung, stets die Dokumente zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge mitzuführen, dieselbe Geldbuße verhängt wird, die bei einem Verstoß gegen diese Zulassungspflicht fällig würde, da der erstgenannte Verstoß deutlich weniger schwer wiegt als die Nichtzulassung eines Fahrzeugs (Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie in dem Fall, der dem Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region (Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft) (C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410), zugrunde lag, wird im Ausgangsverfahren der Verstoß gegen die Verpflichtung, die Dokumente, die das Recht der betroffenen Person auf Befreiung von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge belegen, stets im Fahrzeug mitzuführen, nicht nur mit einer Geldbuße geahndet, sondern hat auch die Verpflichtung zur Folge, alle mit der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs verbundenen Steuern zu zahlen.

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vorschrift, wonach es der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahm, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen steht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf das Ziel der Verhinderung von Missbrauch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass zwar die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist, dass aber eine allgemeine Missbrauchsvermutung nicht darauf gestützt werden kann, dass ein Selbständiger mit Wohnsitz in Belgien in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug nutzt, das ihm von der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, zur Verfügung gestellt wird (vgl. entsprechend Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2020, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft], C-757/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:410, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.05.2017 - C-420/15

    U - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 23.09.2021 - C-23/21
    Allerdings hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass die Mitgliedstaaten eine Zulassungspflicht für ein Firmenfahrzeug vorschreiben durften, das einem in Belgien ansässigen Selbständigen überlassen wurde und in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassen war, wenn es dauerhaft hauptsächlich in Belgien genutzt werden sollte oder tatsächlich so genutzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2017, U, C-420/15, EU:C:2017:408, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde das IO überlassene Fahrzeug tatsächlich nicht so genutzt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, wäre die in Rn. 46 des vorliegenden Beschlusses genannte Voraussetzung der Anknüpfung an den die Zulassungspflicht vorschreibenden Mitgliedstaat nicht erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2017, U, C-420/15, EU:C:2017:408, Rn. 28).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus EuGH, 23.09.2021 - C-23/21
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt und eine Beteiligung an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft hält, die ihm einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, unter die Niederlassungsfreiheit fallen (Urteil vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 52).
  • EuGH, 16.12.2021 - C-274/20

    Prefettura di Massa Carrara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV -

    In einem solchen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31, und Beschluss vom 23. September 2021, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit], C-23/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:770, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht