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   EuGH, 25.04.2024 - C-204/23   

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https://dejure.org/2024,8376
EuGH, 25.04.2024 - C-204/23 (https://dejure.org/2024,8376)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2024 - C-204/23 (https://dejure.org/2024,8376)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2024 - C-204/23 (https://dejure.org/2024,8376)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Lufthansa Linee Aeree Germaniche u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Flughafenentgelte - Richtlinie 2009/12/EG - Art. 11 Abs. 5 - Finanzierung der unabhängigen Aufsichtsbehörde - Beitrag der Flughafennutzer - Kriterien für die Abgabeerhebung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-204/23
    Sie müssen jedoch bei der Schaffung eines solchen Mechanismus die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten (vgl. entsprechend Urteile vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 83 und 85, sowie vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 37).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-201/10

    Ze Fu Fleischhandel - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-204/23
    Sie müssen jedoch bei der Schaffung eines solchen Mechanismus die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten (vgl. entsprechend Urteile vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 83 und 85, sowie vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 37).
  • EuGH, 08.02.2018 - C-144/17

    Lloyd's of London - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art.

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-204/23
    Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die nationale Regelung, mit der ein Finanzierungsmechanismus für die Aufsichtsbehörde nach Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2009/12 geschaffen wird, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), nämlich, wie sich aus Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, diese Behörde in Bezug auf Personal, Fachwissen und Finanzen mit Mitteln auszustatten, die sie in die Lage versetzen, ihre Aufgaben unparteiisch, transparent und in völliger Unabhängigkeit wahrzunehmen.
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