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   EuGH, 26.01.2007 - C-273/06   

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https://dejure.org/2007,25740
EuGH, 26.01.2007 - C-273/06 (https://dejure.org/2007,25740)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2007 - C-273/06 (https://dejure.org/2007,25740)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2007 - C-273/06 (https://dejure.org/2007,25740)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Auto Peter Petschenig

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Art. 5 Abs. 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Notwendigkeit, das ...

  • EU-Kommission PDF

    Auto Peter Petschenig

    Wettbewerb

  • EU-Kommission

    Auto Peter Petschenig

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Ausschließlichkeitsverträge

  • Wolters Kluwer

    Wegfall des früheren Gebietsschutzes für Vertragshändler im Kraftfahrzeugsektor; Umstrukturierung des Vertriebssystems von Lieferanten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf Gruppen von ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 1475/95 Art. 5 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb: Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Art. 5 Abs. 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 22. Juni 2006 - Auto Peter Petschenig GmbH gegen Toyota Frey Austria GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Handelsgericht Wien - Auslegung von Artikel 5 Absatz 3 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-125/05

    Vulcan Silkeborg - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2007 - C-273/06
    Diese fügt sich in den gleichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen wie die Rechtssachen ein, die mit den Urteilen vom 7. September 2006, Vulcan Silkeborg (C-125/05, Slg. 2006, I-0000), und vom 30. November 2006, Brünsteiner und Hilgert (C-376/05 und C-377/05, Slg. 2006, I-0000), abgeschlossen worden sind.

    22 Der Gerichtshof hat diese Frage bereits in seinen Urteilen Vulcan Silkeborg sowie Brünsteiner und Hilgert dahin beantwortet, dass das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 erforderlich gemacht hat.

    Eine solche Anpassung brachte also nicht automatisch die Notwendigkeit mit sich, diese Verträge im Hinblick auf das geltende nationale Recht zu kündigen oder das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren (Urteile Vulcan Silkeborg, Randnrn.

    24 Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen jedoch auch entschieden, dass das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 dennoch in bestimmten Fällen nach Maßgabe der Besonderheiten des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes jedes einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen konnte, dass diese als eine echte Umstrukturierung des Netzes im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 betrachtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vulcan Silkeborg, Randnrn.

    25 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof erläutert, dass eine "Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils davon" im Sinne dieser Vorschrift eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht voraussetzt, die insbesondere die Art oder die Gestalt dieser Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der an diesen Strukturen Beteiligten und ihre räumliche Reichweite betreffen kann (vgl. in diesem Sinne, Urteile Vulcan Silkeborg, Randnrn.

    26 Zur Voraussetzung der "Notwendigkeit" der Umstrukturierung in Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass danach die Umstrukturierung mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können muss, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, die ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile Vulcan Silkeborg, Randnr. 37, sowie Brünsteiner und Hilgert, Randnr. 36).

    Dagegen sind mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, in dieser Hinsicht erheblich (vgl. Urteile Vulcan Silkeborg, Randnr. 38, sowie Brünsteiner und Hilgert, Randnr. 37).

    Die Verordnung Nr. 1400/2002 hat zu wesentlichen Änderungen der mit der Verordnung Nr. 1475/95 eingeführten Gruppenfreistellungsregelung geführt, indem sie strengere Regeln für die Freistellung bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen, die unter das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG fallen, vorsieht (Urteil Vulcan Silkeborg, Randnr. 54).

    32 Insbesondere wird durch die Verordnung Nr. 1400/2002 keine Gruppenfreistellung für Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufs durch die Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und iii, Buchst. d und e dieser Verordnung) bewilligt, so dass danach im Rahmen der Gruppenfreistellung die Kombination des Alleinvertriebs und des selektiven Vertriebs, die durch die Verordnung Nr. 1475/95 freigestellt war (Art. 3 Nrn. 8 bis 10 dieser Verordnung), verboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Vulcan Silkeborg, Randnr. 55).

    33 Selbst wenn daher die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1475/95 nur unter der Bedingung in Anspruch genommen werden konnte, dass der Händler sich verpflichtete, Instandsetzung und -haltung zu gewährleisten sowie Kundendienst im Rahmen von Rückrufaktionen zu leisten (Art. 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung), gewährt die Verordnung Nr. 1400/2002 die Gruppenfreistellung weder für die Beschränkung der Möglichkeit für den Händler, die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen an zugelassene Werkstätten untervertraglich weiterzugeben, noch für die Beschränkung der Möglichkeit für Letztere, ihre Tätigkeit auf solche Dienstleistungen zu begrenzen (Art. 4 Abs. 1 Buchstab. g und h dieser Verordnung) (Urteil Vulcan Silkeborg, Randnr. 57).

    37 Es ist jedoch Sache der nationalen Gerichte oder der Schiedsgerichte, unter Bezugnahme auf die oben gegebenen Hinweise und unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, und insbesondere der zu diesem Zweck von dem Lieferanten vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob die von dem Lieferanten vorgenommenen Änderungen eine solche Umstrukturierung seines Vertriebsnetzes darstellen und ob diese durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 notwendig gemacht wurde (Urteile Vulcan Silkeborg, Randnr. 64, sowie Brünsteiner und Hilgert, Randnr. 33).

  • EuGH, 30.11.2006 - C-376/05

    Autohaus Hilgert - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2007 - C-273/06
    Diese fügt sich in den gleichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen wie die Rechtssachen ein, die mit den Urteilen vom 7. September 2006, Vulcan Silkeborg (C-125/05, Slg. 2006, I-0000), und vom 30. November 2006, Brünsteiner und Hilgert (C-376/05 und C-377/05, Slg. 2006, I-0000), abgeschlossen worden sind.

    59 bis 61, sowie Brünsteiner und Hilgert, Randnr. 32).

    62 und 65, sowie Brünsteiner und Hilgert, Randnrn.

    29 und 30, sowie Brünsteiner und Hilgert, Randnr. 34).

    26 Zur Voraussetzung der "Notwendigkeit" der Umstrukturierung in Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass danach die Umstrukturierung mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können muss, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, die ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile Vulcan Silkeborg, Randnr. 37, sowie Brünsteiner und Hilgert, Randnr. 36).

    Dagegen sind mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, in dieser Hinsicht erheblich (vgl. Urteile Vulcan Silkeborg, Randnr. 38, sowie Brünsteiner und Hilgert, Randnr. 37).

    37 Es ist jedoch Sache der nationalen Gerichte oder der Schiedsgerichte, unter Bezugnahme auf die oben gegebenen Hinweise und unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, und insbesondere der zu diesem Zweck von dem Lieferanten vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob die von dem Lieferanten vorgenommenen Änderungen eine solche Umstrukturierung seines Vertriebsnetzes darstellen und ob diese durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 notwendig gemacht wurde (Urteile Vulcan Silkeborg, Randnr. 64, sowie Brünsteiner und Hilgert, Randnr. 33).

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