Rechtsprechung
EuGH, 26.10.2017 - C-356/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Wamo und Van Mol
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die die Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Wamo und Van Mol
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die die Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen ...
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 93 (Leitsatz und Kurzinformation)
Europäischer Gerichtshof (EuGH) | Werbeverbot für ästhetische Chirurgie
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Wamo und Van Mol
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der …
Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-356/16
Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst zu bestimmen, ob die von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbot erfassten Werbemaßnahmen unlautere Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellen und damit deren Vorschriften unterliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).2 Buchst. d dieser Richtlinie definiert den Begriff "Geschäftspraxis" mit einer besonders weiten Formulierung als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (…Urteile vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 17, und vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 23).
Somit folgt aus diesen Vorschriften, dass die Richtlinie 2005/29 die nationalen Regelungen in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und die spezifischen Regeln für reglementierte Berufe nicht in Frage stellt (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 28).
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, nämlich Art. 20/1 des Gesetzes vom 23. Mai 2013, die öffentliche Gesundheit sowie die Würde und die Integrität der Berufe des Facharztes für ästhetische Chirurgie und des Facharztes für ästhetische Medizin schützt, so dass sie unter Art. 3 Abs. 3 und 8 der Richtlinie 2005/29 fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 29).
- EuGH, 09.11.2010 - C-540/08
Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere …
Auszug aus EuGH, 26.10.2017 - C-356/16
2 Buchst. d dieser Richtlinie definiert den Begriff "Geschäftspraxis" mit einer besonders weiten Formulierung als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteile vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 17, …und vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 23).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-530/20
EUROAPTIEKA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Werbung für …
39 Beschluss vom 26. Oktober 2017, Wamo und Van Mol (C-356/16, EU:C:2017:809, Rn. 19).40 Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght (…C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 30), und Beschluss vom 26. Oktober 2017, Wamo und Van Mol (C-356/16, EU:C:2017:809, Rn. 24).