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   EuGH, 04.05.2017 - C-339/15   

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https://dejure.org/2017,13276
EuGH, 04.05.2017 - C-339/15 (https://dejure.org/2017,13276)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2017 - C-339/15 (https://dejure.org/2017,13276)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - C-339/15 (https://dejure.org/2017,13276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vanderborght

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Leistungen der Mund- und Zahnversorgung - Nationale Rechtsvorschriften, die Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ausnahmslos verbieten - Vorliegen eines grenzüberschreitenden Aspekts ...

  • IWW
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Luc Vanderborght

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Allgemeines und absolutes Verbot jeglicher Werbung durch Zahnärzte für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung europarechtswidrig

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Vanderborght

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Leistungen der Mund- und Zahnversorgung - Nationale Rechtsvorschriften, die Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ausnahmslos verbieten - Vorliegen eines grenzüberschreitenden Aspekts ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung verstößt gegen EU-Recht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung verstößt gegen EU-Recht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Absolutes Werbeverbot für Zahnärzte verstößt gegen Europarecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ausnahmsloses Werbeverbot für Zahnärzte europarechtswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 26.05.2017)

    Kein absolutes Werbeverbot für Zahnärzte

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zum Werbungsverbot für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 117 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Verbot zahnärztlicher Werbung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausnahmsloses Werbeverbot für Zahnärzte mit Unionsrecht unvereinbar - Formen und Modalitäten der verwendeten Kommunikationsinstrumente dürfen aber zum Schutz der öffentlichen Gesundheit eingeschränkt werden

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 49, 56 AEUV
    Striktes Werbeverbot für Zahnärzte unionsrechtswidrig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Vanderborght

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Leistungen der Mund- und Zahnversorgung - Nationale Rechtsvorschriften, die Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ausnahmslos verbieten - Vorliegen eines grenzüberschreitenden Aspekts ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 627
  • GRUR Int. 2017, 519
  • MMR 2017, 673
  • K&R 2017, 403
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
    Zudem umfasst der Begriff der Beschränkung insbesondere die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den freien Dienstleistungsverkehr in den übrigen Mitgliedstaaten berühren (Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anbelangt, können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern, nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Gesundheit eines der Ziele ist, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 46, und vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 51).

    Insoweit ist übrigens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar in Rn. 57 des Urteils vom 12. September 2013, Konstantinides (C-475/11, EU:C:2013:542) festgestellt hat, dass eine nationale Regelung, die Werbung für medizinische Leistungen mit einem dem Berufsethos widersprechenden Inhalt verbietet, mit Art. 56 AEUV vereinbar ist.

  • EuGH, 09.11.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst zu klären, ob die von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbot erfasste Werbung eine Geschäftspraxis im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellt und damit deren Vorschriften unterliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 16).

    2 Buchst. d dieser Richtlinie definiert den Begriff "Geschäftspraxis" mit einer besonders weiten Formulierung als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 17).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann der Umstand, dass zu den Kunden auch Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten gehören, einen grenzüberschreitenden Aspekt darstellen, der bedeutet, dass die Bestimmungen des Vertrags, die die Verkehrsfreiheiten gewährleisten, Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 25 und 26).

    Da der grenzüberschreitende Aspekt, der dazu führt, dass die die Verkehrsfreiheiten gewährleistenden Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind, im Ortswechsel von in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Dienstleistungsempfängern liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 26), ist die sechste Frage im Hinblick auf Art. 56 AEUV zu beantworten.

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Gesundheit eines der Ziele ist, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 46, und vom 12. September 2013, Konstantinides, C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 51).
  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 58, und vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 118).
  • EuGH, 12.11.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 58, und vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 118).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Bestimmungen des Vertrags, die die Verkehrsfreiheiten gewährleisten, nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Oktober 1999, Jägerskiöld, C-97/98, EU:C:1999:515, Rn. 42, und vom 11. Juli 2002, Carpenter, C-60/00, EU:C:2002:434, Rn. 28).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-97/98

    Jägerskiöld

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Bestimmungen des Vertrags, die die Verkehrsfreiheiten gewährleisten, nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Oktober 1999, Jägerskiöld, C-97/98, EU:C:1999:515, Rn. 42, und vom 11. Juli 2002, Carpenter, C-60/00, EU:C:2002:434, Rn. 28).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen, die die Ausübung dieser Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, EU:C:2008:421, Rn. 32, vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45, und vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 21).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-484/14

    Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-339/15
    Demnach kann Online-Werbung einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

  • OLG München, 10.01.2019 - 29 U 1091/18

    Unzulässigkeit des Angebots eines "Dash Buttons" für Bestellungen bei Amazon

    Nationale Regelungen zu Sachverhalten, die eine vollharmonisierende Richtlinie nicht erfasst, werden durch diese nicht in Frage gestellt (vgl. EuGH GRUR 2017, 627 - Luc Vanderborght Rn. 28; BGH GRUR 2017, 1273 - Tabakwerbung im Internet Rn. 15 m. w. N., jeweils zur Richtlinie 2005I29IEG über unlautere Geschäftspraktiken).
  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 117/16

    Verbotene Tabakwerbung durch Internetauftritt eines Tabakherstellers

    Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt daraus, dass Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung über eine Website, die von einem selbständigen Zahnarzt erstellt wurde, eine kommerzielle Kommunikation ist, die einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt oder Bestandteil eines solchen Dienstes ist (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-339/15, GRUR 2017, 627 Rn. 37 bis 39 = WRP 2017, 670 - Luc Vandenborght).

    Danach stellt die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG dar, auch wenn der Werbeadressat für den Aufruf dieser Internetseite in aller Regel kein Entgelt zahlt, und die Werbeleistung auch von keinem Dritten vergütet wird (vgl. EuGH, GRUR 2017, 627 Rn. 37 bis 39 - Luc Vandenborght).

  • BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16

    Zum Versicherungsschutz bei Eizellspende

    Art. 56 Abs. 1 AEUV verlangt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 61 f.; ZfWG 2016, 425 Rn. 37; NVwZ 2015, 506 Rn. 45; Slg. 2007, I-11135 Rn. 29 zu Art. 49 EGV; NJW 1991, 2693 Rn. 12 zu Art. 59 EWGV; st. Rspr., vgl. bereits EuGH Slg. 1974, 1299 Rn. 10/12).

    Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind dann nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar, wenn die zugrunde liegende Regelung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 39; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 65 ff.; ZfWG 2016, 425 Rn. 41, 44; NVwZ 2015, 506 Rn. 47; Slg. 1996, I-6511 Rn. 28 zu Art. 59 EGV).

    Die Mitgliedstaaten besitzen insoweit einen gewissen Spielraum, um Schutzanliegen zu definieren (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 7/06, BGHZ 172, 200 Rn. 20; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71).

    Das Verbot geht nicht über das hinaus, was - auch mit Blick auf den Rang der zu schützenden Rechtsgüter (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71) - zum Erreichen des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Zieles erforderlich ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.).

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts kann auch dann mit Blick auf den Schutz der Menschenwürde gerechtfertigt sein, wenn nicht in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten im konkreten Fall eine Verletzung der Menschenwürde angenommen wird (EuGH Slg. 2004, I-9609 Rn. 37 f.; Kluth in Calliess/Ruffert aaO Rn. 87; Frenz aaO; vgl. EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71).

  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    In Bezug auf die Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit der durch Art. 56 AEUV garantierten Grundfreiheit in Form des freien Dienstleistungsverkehrs ist darauf hinzuweisen, dass als Beschränkungen dieser Freiheit alle Maßnahmen zu verstehen sind, die ihre Ausübung untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff der Beschränkung umfasst insbesondere die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den freien Dienstleistungsverkehr in den übrigen Mitgliedstaaten berühren (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was sodann die etwaige Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anbelangt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag verbürgten Grundfreiheit nur zulässig, wenn die fragliche nationale Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses entspricht, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 65, und vom 11. Dezember 2019, TV Play Baltic, C-87/19, EU:C:2019:1063, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2020 - C-649/18

    Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht

    In Anbetracht der Bedeutung des Vertrauensverhältnisses, das zwischen dem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und dem Patienten herrschen muss, kann der Schutz der Würde eines reglementierten Berufs, von der auch in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 die Rede ist, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Gesundheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen und eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 67 und 68).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein intensives Betreiben von Werbung oder die Wahl aggressiver Werbeaussagen dem Schutz der Gesundheit schaden und der Würde des Berufs des Zahnarztes abträglich sein kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 69).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass unbeschadet dieses Wertungsspielraums, die Einschränkung, die sich aus der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ergibt, nach denen jegliche Werbung von Angehörigen der Gesundheitsberufe für ihre Behandlungsleistungen allgemein und ausnahmslos verboten ist, über das hinausgeht, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde eines reglementierten Berufs erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 72 und 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-649/18

    A () und vente de médicaments en ligne)

    Zur kommerziellen Kommunikation im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen hat der Gerichtshof im Urteil Vanderborght(59) ausgeführt, dass ein intensives Betreiben von Werbung oder die Wahl aggressiver Werbeaussagen dem Schutz der Gesundheit schaden und der Würde des Zahnarztberufs abträglich sein kann, indem das Image des Zahnarztberufs beschädigt, das Verhältnis zwischen den Zahnärzten und ihren Patienten verändert und die Durchführung unangemessener oder unnötiger Behandlungen gefördert wird.

    Was zweitens die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Verbote anbelangt, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Vanderborght(64) entschieden hat, dass nationale Rechtsvorschriften, nach denen jegliche Form von Werbung durch Zahnärzte zur Förderung ihrer Versorgungsleistungen allgemein und ausnahmslos verboten ist, über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Wahrung der Würde des Zahnarztberufs erforderlich ist.

    19 Vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 36 und 37).

    52 Vgl. entsprechend unter dem Gesichtspunkt des freien Dienstleistungsverkehrs Urteile vom 5. April 2011, Société fiduciaire nationale d'expertise comptable (C-119/09, EU:C:2011:208, Rn. 30), vom 12. September 2013, Konstantinides (C-475/11, EU:C:2013:542, Rn. 57), und vom 4. Mai 2017, Vanderborght (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 68).

    59 Urteil vom 4. Mai 2017 (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 69).

    64 Urteil vom 4. Mai 2017 (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 72).

    72 In diesem Zusammenhang folgt aus dem Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 49), dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 es den Mitgliedstaaten verwehrt, jede Form von kommerzieller Online-Kommunikation, einschließlich einer vom Diensteanbieter eingerichteten Website, für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbieten.

  • EuGH, 13.11.2018 - C-33/17

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind alle Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen, als Beschränkungen dieser Freiheit zu verstehen (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-606/21

    Doctipharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie

    Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der ersten in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vergütung für einen Dienst, den ein Anbieter im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, nicht notwendig von denjenigen bezahlt werden muss, denen der Dienst zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 41, und vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-530/20

    EUROAPTIEKA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Werbung für

    37 Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 23).

    38 Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 25).

    40 Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 30), und Beschluss vom 26. Oktober 2017, Wamo und Van Mol (C-356/16, EU:C:2017:809, Rn. 24).

    42 Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght (C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 76).

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2023 - 19 U 7/23
    Das ändert aber nichts daran, dass es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jedem einzelnen Mitgliedstaat - dem insoweit ein Wertungsspielraum zuzuerkennen ist - vorbehalten bleibt, allein darüber zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2017 - C-339/15 - juris Rn. 71 m. w. N).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-356/16

    Wamo und Van Mol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-320/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar können die Mitgliedstaaten die

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-125/16

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud - Vorabentscheidungsersuchen -

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