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   EuGH, 27.02.2003 - C-309/00   

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https://dejure.org/2003,41682
EuGH, 27.02.2003 - C-309/00 (https://dejure.org/2003,41682)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2003 - C-309/00 (https://dejure.org/2003,41682)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - C-309/00 (https://dejure.org/2003,41682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oliehandel Koeweit

    Umwelt und Verbraucher

  • Wolters Kluwer

    Einstufung einer bestimmten Maßnahme der Behandlung von Abfällen durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats; Falsche Einstufung eines Verbringungszwecks; Voraussetzungen einer Wiederverwendung ; Verwertungsverfahren durch Verwertung oder Rückgewinnung von ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen; ; Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung; ; Verfahrensordnung Art. 104 Abs. 3

 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 27.02.2003 - C-307/00

    Oliehandel Koeweit

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom niederländischen Raad van State in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Oliehandel Koeweit BV (C-307/00), Slibverwerking Noord-Brabant NV , Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (C-308/00), PPG Industries Fiber Glass BV (C-309/00), Stork Veco BV (C-310/00), Sturing Afvalverwijdering Noord-Brabant NV , Afvalverbranding Zuid Nederland NV , Mineralplus Gesellschaft für Mineralstoffaufbereitung und Verwertung mbH, früher UTR Umwelt GmbH (C-311/00),.

    Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Olihandel Koeweit BV (nachstehend: OHK) (C-307/00), der Slibverwerking Noord-Brabant NV und Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (nachstehend: SNB bzw. GSES) (C-308/00), der PPG Industries Fiber Glass BV (nachstehend: PPGIFG) (C-309/00), der Stork Veco BV (nachstehend: SV) (C-310/00), der Sturing Afvalverwijdering Noord-Brabant NV, der Afvalverbranding Zuid Nederland NV und Mineralplus Gesellschaft für Mineralstoffaufbereitung und Verwertung mbH (nachstehend: SANB bzw. AZN und MGMV) (C-311/00) einerseits und dem Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt, nachstehend: Minister) andererseits, die dessen Einwände gegen von den Klägerinnen OHK, SNB, SV und AZN notifizierte Vorhaben von Abfallverbringungen zwischen den Niederlanden und Deutschland sowie eine vom Minister gegen die Klägerin PPGIFG wegen Durchführung einer solchen Abfallverbringung ohne vorherige Notifizierung verhängte Ordnungsstrafe betreffen (C-309/00).

    Rechtssache C-309/00.

    In der Rechtssache C-309/00 hat der Raad van State folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt: 1. a) Umfasst das Verwertungsverfahren R 5 (Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe) nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle auch die "Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 [Absatz 1] Buchstabe b Ziffer i dieser Richtlinie? b) Wie ist unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu a) das Verwertungsverfahren R 5 auszulegen? Setzt das Vorliegen dieses Verwertungsverfahrens voraus, dass der Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder rücknehmbar ist? 2. Ergibt sich aus der Antwort auf die vorstehenden Fragen, dass eine Maßnahme wie die Verfüllung von Tongruben kein Verwertungsverfahren R 5 darstellt, sind dann die Listen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442 oder nur eine von ihnen, wenn ja, welche, als abschließend anzusehen? 3. a) Anhand welcher Kriterien ist zu ermitteln, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442 anzusehen ist? b) Ist, wenn eine Tätigkeit sowohl als Beseitigung wie als Verwertung eingestuft werden kann, bei der Einstufung dieser Tätigkeit dem Anhang II A oder dem Anhang II B Vorrang einzuräumen, oder hat keine dieser Listen Vorrang? 4. Ist bei der Einstufung einer Tätigkeit als Beseitigungs- oder als Verwertungsverfahren die Auffassung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Empfangsmitgliedstaats maßgebend?.

    Zur vierten Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00.

    Mit der vierten Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für die Einstufung einer Maßnahme der Behandlung von Abfällen als Beseitigungs- oder als Verwertungsverfahren die Auffassung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Empfangsmitgliedstaats maßgebend ist.

    Demgemäß ist auf die vierte Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00 zu antworten, dass die Einstufung einer bestimmten Maßnahme der Behandlung von Abfällen durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats ebenso wenig Vorrang gegenüber der Einstufung der zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats beanspruchen kann wie deren Einstufung gegenüber der Einstufung durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats.

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