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   EuGH, 29.02.2024 - C-584/22   

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https://dejure.org/2024,3304
EuGH, 29.02.2024 - C-584/22 (https://dejure.org/2024,3304)
EuGH, Entscheidung vom 29.02.2024 - C-584/22 (https://dejure.org/2024,3304)
EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - C-584/22 (https://dejure.org/2024,3304)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kiwi Tours

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene Dienstleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Art. 12 Abs. 2 - Recht eines Reisenden, von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten - Unvermeidbare, außergewöhnliche ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rücktritt von Reiseverträgen: Wer voreilig den Rücktritt erklärt, ist selbst schuld

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Reiserücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände nicht zu schnell erklären

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Rückerstattung der Reisekosten bei pandemiebedingtem Rücktritt

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.06.2023 - C-407/21

    UFC - Que choisir und CLCV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-584/22
    Mit dieser Frist soll gewährleistet werden, dass der Reisende kurze Zeit nach der Beendigung des Vertrags erneut frei über das Geld verfügen kann, das er für die Pauschalreise gezahlt hat (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 30).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer weltweiten gesundheitlichen Notlage wie der Covid-19-Pandemie davon auszugehen ist, dass sie unter den Begriff "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 fallen kann (Urteil vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 45).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-299/22

    Tez Tour

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-584/22
    Im Übrigen ist für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Erheblichkeit dieser Beeinträchtigung aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zu prüfen, ob ein solcher Reisender vernünftigerweise annehmen konnte, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, auf die er sich beruft, die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C-299/22, EU:C:2024:xxx, Rn. 71).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22

    DocLX Travel Events - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und

    Der Beschluss, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache und das in der Rechtssache C-584/22 nach Art. 54 der Verfahrensordnung zu verbinden, ist am 28. März 2023 ergangen.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben in der für die Rechtssachen C-414/22 und C-584/22 sowie C-299/22, Tez Tours, gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2023 mündliche Ausführungen gemacht.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung der Rechtssachen C-414/22 und C-584/22 sowie der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, vom 7. Juni 2023 mündliche Ausführungen gemacht.

    Mit den beiden Fragen in der Rechtssache C-414/22 und der Frage in der Rechtssache C-584/22 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass die Beurteilung des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, wodurch der Reisende zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr berechtigt wird, ausschließlich zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag vorzunehmen ist, oder ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass auch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, aber noch vor dem Beginn der Pauschalreise tatsächlich auftreten.

    Nach Auffassung des in der Rechtssache C-584/22 vorlegenden Gerichts erfordert die Beurteilung, ob erhebliche und nicht zumutbare Risiken in Bezug auf die Gesundheit oder sonstige geschützte rechtliche Interessen des Reisenden bestehen, eine Prognose, für die der Zeitraum vor Beginn der Pauschalreise maßgeblich sei.

    Das in der Rechtssache C-584/22 vorlegende Gericht vertrat die Auffassung, dass insbesondere der Zweck der Rücktrittsgebühr dafür spreche, nach dem Rücktritt vom Vertrag auftretende Umstände zu berücksichtigen.

    Das in der Rechtssache C-584/22 vorlegende Gericht hat jedoch vor dem Risiko negativer Folgen gewarnt, wenn die Verpflichtung zur Zahlung einer Rücktrittsgebühr letztlich nicht davon abhänge, ob die Pauschalreise tatsächlich durchgeführt wurde.

    In Bezug auf die Rechtssache C-584/22 weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Berufungsgericht sich mit der Frage hätte befassen müssen, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag am 1. März 2020 bei einer Reise nach Japan schon ernsthafte Gesundheitsrisiken bestanden, die ein besonnener Reisender vernünftigerweise nicht eingegangen wäre.

  • BGH, 30.08.2022 - X ZR 3/22

    Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

    Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-584/22 (X ZR 53/21) ausgesetzt.

    Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-584/22 (X ZR 53/21) ausgesetzt.

  • OLG Schleswig, 18.03.2024 - 16 U 74/23

    Reiserücktrittsversicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach

    Für die Feststellung ist die Situation zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, juris).
  • BGH, 13.10.2022 - X ZR 80/21

    Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise; Ausschluss eines

    Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-584/22 (X ZR 53/21) ausgesetzt.

    Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-584/22 (X ZR 53/21) ausgesetzt.

  • BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22

    Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Anzahlung nach Rücktritt von einer

    Diese Frage liegt dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1334 = RRa 2022, 278, Rechtssache C-584/22).
  • BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22

    Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise ohne Entschädigungspflicht;

    Auf die Frage nach der Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände bei der Prognose im Rahmen des § 651h Abs. 3 BGB, die der Senat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1134; Rechtssache C-584/22), kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
  • BGH, 13.10.2022 - X ZR 1/22

    Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise; Beeinträchtigen

    Daher ist keine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 2. August 2022 (X ZR 53/21, Az. des Gerichtshofs C-584/22) oder die Vorlageentscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 25. Januar 2022, 8 Ob 130/21, Rechtssache C-193/22; und Beschluss vom 19. Mai 2022, 3 Ob 35/22a, Rechtssache C-414/22) geboten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    43 Vgl. hierzu im selben Kontext und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2015/2302 über Pauschalreisen Urteil vom 12. Januar 2023, FTI Touristik (Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln) (C-396/21, EU:C:2023:10, Rn. 42), sowie die derzeit beim Gerichtshof anhängigen Ersuchen um Auslegung in der Rechtssache Tuk Tuk Travel (C-83/22), in der die Schlussanträge der Generalanwältin Medina (C-83/22, EU:C:2023:245) am 23. März 2023 verlesen wurden, und in den verbundenen Rechtssachen DocLX Travel Events (C-414/22) und Kiwi Tours (C-584/22), in denen die Schlussanträge der Generalanwältin Medina noch nicht veröffentlicht worden sind.
  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2023 - 24 S 170/21
    Zum einen wird vertreten, dass es auf den Zeitpunkt der planmäßigen Durchführung der Reise ankäme, weshalb immer dann, wenn die Reise vom Reiseveranstalter wegen des Vorliegens von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände letztlich storniert, oder erheblich beeinträchtigt durchgeführt wurde, diesem kein Entschädigungsanspruch zustehen könne, unabhängig davon, ob dies im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden bereits absehbar war (vgl. Harke, RRa 2020, 207 ff.; BeckOGKBGB/Harke, Stand 1. April 2022, § 651h Rn. 48; Ullenboom, RRa 2021, 155, 162; Führich, NJW 2020, 2137, 2140; Führich, MDR 2021, 777, 779 f. mit Fn. 18; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. August 2021 - 24 S 31/21, BeckRS 2021, 23370; Urteil vom 14. Oktober 2021 - 24 S 40/21, BeckRS 2021, 33155; LG Düsseldorf, RRa 2022, 30; AG München, RRa 2022, 26 Rn. 21 f.; AG Aschaffenburg, Urteil vom 18. Januar 2021 - 126 C 1267/20, BeckRS 2021, 3262 Rn. 8; AG Hannover, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 515 C 4994/20, BeckRS 2020, 30571 Rn. 21, siehe auch die Vorlage des BGH an den Europäischen Gerichtshof vom 2.8.2022, Az. X ZR 53/21; Az. EuGH C-584/22).
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