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   EuGH, 29.04.2004 - C-470/01 P   

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EuGH, 29.04.2004 - C-470/01 P (https://dejure.org/2004,33018)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-470/01 P (https://dejure.org/2004,33018)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-470/01 P (https://dejure.org/2004,33018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Procter & Gamble / HABM

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 19.09.2001 - T-118/00

    Procter & Gamble / HABM () und vert pâle)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/01
    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

    Die Randnummern 51 bis 73 des Urteils T-117/00 haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Randnummern 52 bis 74 des Urteils T-118/00, die in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben sind.

    Ebenso entspricht der Wortlaut in den Randnummern 51 bis 71 der Urteile G-664/55 bis T-121/00 im Wesentlichen dem in den Randnummern 52 bis 61 und 64 bis 74 des Urteils T-118/00.

    30 Wie das Gericht jedoch zu Recht in Randnummer 52 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    46 Nachdem das Gericht im vorliegenden Fall diese Bestandteile getrennt geprüft hat, hat es, wie sich aus den Randnummern 59 bis 67 des Urteils T-118/00 und den entsprechenden Randnummern in den Urteilen G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 ergibt, den Gesamteindruck, der sich aus der Form und der Farbgebung der betreffenden Tabletten ergibt, entsprechend den Anforderungen gewürdigt, die die in der Randnummer 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat.

    53 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 58 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Verbrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 39 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    58 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 68 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 zu Recht ausgeführt, dass nicht habe entschieden zu werden brauchen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach der Herkunft der betreffenden Waren nicht zulasse und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuG, 19.09.2001 - T-121/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée blanche tachetée de vert und de bleu)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/01
    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

    Ebenso entspricht der Wortlaut in den Randnummern 51 bis 71 der Urteile G-664/55 bis T-121/00 im Wesentlichen dem in den Randnummern 52 bis 61 und 64 bis 74 des Urteils T-118/00.

    30 Wie das Gericht jedoch zu Recht in Randnummer 52 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    46 Nachdem das Gericht im vorliegenden Fall diese Bestandteile getrennt geprüft hat, hat es, wie sich aus den Randnummern 59 bis 67 des Urteils T-118/00 und den entsprechenden Randnummern in den Urteilen G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 ergibt, den Gesamteindruck, der sich aus der Form und der Farbgebung der betreffenden Tabletten ergibt, entsprechend den Anforderungen gewürdigt, die die in der Randnummer 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat.

    53 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 58 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Verbrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 39 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    58 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 68 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 zu Recht ausgeführt, dass nicht habe entschieden zu werden brauchen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach der Herkunft der betreffenden Waren nicht zulasse und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuG, 19.09.2001 - T-119/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée blanche tachetée de jaune und de bleu)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/01
    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

    30 Wie das Gericht jedoch zu Recht in Randnummer 52 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    46 Nachdem das Gericht im vorliegenden Fall diese Bestandteile getrennt geprüft hat, hat es, wie sich aus den Randnummern 59 bis 67 des Urteils T-118/00 und den entsprechenden Randnummern in den Urteilen G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 ergibt, den Gesamteindruck, der sich aus der Form und der Farbgebung der betreffenden Tabletten ergibt, entsprechend den Anforderungen gewürdigt, die die in der Randnummer 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung aufgestellt hat.

    53 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 58 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Verbrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 39 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    58 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 68 des Urteils T-118/00 und in den entsprechenden Randnummern der Urteile G-662/55 und T-119/00 bis T-121/00 zu Recht ausgeführt, dass nicht habe entschieden zu werden brauchen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach der Herkunft der betreffenden Waren nicht zulasse und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/01
    32 Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b übereinstimmt, das Urteil vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 40).

    33 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder -empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile Linde u. a., Randnr. 41, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34).

    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (in diesem Sinne Urteile Linde u. a., Randnr. 48, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 52).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/01
    59 Um beurteilen zu können, ob die Kombination von Form und Farbgebung der streitigen Tabletten im Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann, ist der von dieser Kombination hervorgerufene Gesamteindruck zu untersuchen (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23), was nicht unvereinbar damit ist, die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente nacheinander zu prüfen.

    44 Wie der Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgestellt hat, nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Um zu beurteilen, ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. Urteile SABEL, Randnr. 23, und für eine Wortmarke DKV/HABM, Randnr. 24).

  • EuG, 19.09.2001 - T-117/00

    Procter & Gamble / HABM () und vert pâle)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/01
    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

    Die Randnummern 51 bis 73 des Urteils T-117/00 haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Randnummern 52 bis 74 des Urteils T-118/00, die in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben sind.

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/01
    58 Die Wahrnehmung der Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise wird durch den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinflusst, der je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juli 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26).

    44 Wie der Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgestellt hat, nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

  • EuG, 19.09.2001 - T-120/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée blanche tachetée de bleu)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/01
    betreffend fünf Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769) und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Procter & Gamble Company (im Folgenden: Procter & Gamble) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 6. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-117/00 (Procter & Gamble/HABM [weiß/zartgrüne quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2723, im Folgenden: Urteil G-662/55 ), T-118/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer zartgrünen Schicht], Slg. 2001, II-2731, im Folgenden: Urteil G-663/55 ), T-119/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen, mit gelben Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2761, im Folgenden: Urteil G-664/55 ), T-120/00 (Procter & Gamble/HABM [weiße, mit blauen Sprenkeln versehene quadratische Tablette], Slg. 2001, II-2769, im Folgenden: Urteil G-675/55 ), und T-121/00 (Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit einer weißen mit grünen Sprenkeln versehenen und einer blauen Schicht], Slg. 2001, II-2777, im Folgenden: Urteil G-676/55 ) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Februar, 3. und 8. März 2000 (Sachen R-509/1999-1, R-516/1999-1, R-519/1999-1, R-520/1999-1 und R-529/1999-1) abgewiesen hat.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/01
    33 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder -empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile Linde u. a., Randnr. 41, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/01
    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (in diesem Sinne Urteile Linde u. a., Randnr. 48, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

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