Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 12.02.2004 - C-218/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,185
EuGH, 12.02.2004 - C-218/01 (https://dejure.org/2004,185)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2004 - C-218/01 (https://dejure.org/2004,185)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - C-218/01 (https://dejure.org/2004,185)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e - Eintragungshindernisse - Dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung der Ware besteht - Unterscheidungskraft

  • markenmagazin:recht

    Art. 3 RL 89/104/EWG
    Henkel

  • Europäischer Gerichtshof

    Henkel

  • EU-Kommission PDF

    Henkel KGaA.

    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Dreidimensionale Marken, bestehend aus der Verpackung von Waren, die aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt sind - Gleichsetzung der Verpackung ...

  • EU-Kommission

    Henkel KGaA

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Beschwerdeverfahren wegen der Zurückweisung einer farbigen dreidimensionalen Marke für "flüssige Wollwaschmittel" wegen fehlender Unterscheidungskraft ; Voraussetzungen für die markenrechtliche Gleichsetzung der Verpackung der Ware mit der Form der ...

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 2; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rat... es vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 3; ; MarkenG § 3; ; MarkenG § 8 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Henkel

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Henkel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e - Eintragungshindernisse - Dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung der Ware besteht - Unterscheidungskraft

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts - Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Dreidimensionale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 428
  • GRUR Int. 2004, 268
  • GRUR Int. 2004, 413
  • EuZW 2004, 182
 
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Wird zitiert von ... (2520)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    38 Zur ersten Frage, Buchstabe b, ist für die Frage, wie eine angemeldete dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung der Waren besteht, an den verschiedenen Eintragungshindernissen des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie zu messen ist, zunächst von Belang, dass diese Eintragungshindernisse voneinander unabhängig sind und getrennt geprüft werden müssen (Urteil vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 67).

    39 Wird die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke, die aus der Verpackung der Waren besteht, nicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie zurückgewiesen, so kann sie folglich dennoch von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn die Marke in eine oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d genannten Kategorien fällt (Urteil Linde u. a., Randnr. 68).

    41 Das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, dass alle Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Sinne dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können, von jedermann frei verwendet und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 nicht eingetragen werden können (Urteil Linde u. a., Randnr. 74).

    48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bedeutet Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Linde u. a., Randnr. 40).

    Dabei handelt es sich um die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen (in diesem Sinne Urteile Gut Springenheide und Tusky, Randnr. 31, Philips, Randnr. 63, und Linde u. a., Randnr. 41).

    Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (in diesem Sinne Urteil Linde u. a., Randnr. 48, und, im Fall einer durch eine Farbe gebildeten Marke, Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 65).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    20 Zur ersten Frage, Buchstabe a, führt die Anmelderin aus, dass der Normzweck des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99 (Philips, Slg. 2002, I-5475) erläutert habe, nicht auf die Eintragung der Verpackung einer Ware als Marke ausgeweitet werden könne.

    22 und 24, vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und Philips, Randnr. 30).

    31 Hinsichtlich der Eintragungshindernisse des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie ist von Belang, dass Marken stets in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen sind, für die die Marke angemeldet worden ist (Urteil Philips, Randnr. 59).

    36 Da Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ein Hindernis normiert, das der Eintragung eines ausschließlich aus der Form einer Ware bestehenden Zeichens von vornherein entgegensteht (Urteil Philips, Randnr. 76), ist eine derartige Anmeldung in erster Linie anhand der drei in dieser Bestimmung aufgeführten Eintragungshindernisse zu prüfen.

    Dabei handelt es sich um die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen (in diesem Sinne Urteile Gut Springenheide und Tusky, Randnr. 31, Philips, Randnr. 63, und Linde u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    Es sei deshalb die Rechtsprechung des Gerichtshofes anzuwenden, mit der er dem nationalen Gericht vorgegeben habe, "auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers" abzustellen (u. a. Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnrn.

    Dabei handelt es sich um die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen (in diesem Sinne Urteile Gut Springenheide und Tusky, Randnr. 31, Philips, Randnr. 63, und Linde u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    60 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, haben die zuständigen nationalen Behörden, die für die Anwendung und Auslegung des einschlägigen nationalen Rechts zuständig sind, dies so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Ziele der Richtlinie zu tun, um das von dieser angestrebte Ziel zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG zu genügen (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-71/94 bis C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 26, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 22).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (in diesem Sinne Urteil Linde u. a., Randnr. 48, und, im Fall einer durch eine Farbe gebildeten Marke, Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 65).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    60 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, haben die zuständigen nationalen Behörden, die für die Anwendung und Auslegung des einschlägigen nationalen Rechts zuständig sind, dies so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Ziele der Richtlinie zu tun, um das von dieser angestrebte Ziel zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG zu genügen (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-71/94 bis C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 26, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (u. a. Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnrn.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
    22 und 24, vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und Philips, Randnr. 30).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    a) Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG sowie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelten Schutzhindernisse beziehen sich auf die Form der Ware selbst (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-218/01, GRUR 2004, 428 Rn. 37 = WRP 2004, 475 - Henkel [Waschmittelflasche]).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann bei dreidimensionalen Marken, die die Verpackung von Waren zeigen, die aus mit der Art der Ware zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, die Verpackung als Form der Ware in diesem Sinne gelten (EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 37 - Henkel [Waschmittelflasche]).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb bei Waren, die - etwa aufgrund ihrer körnigen, pudrigen oder flüssigen Konsistenz - ihrer Art nach keine eigene Form besitzen und erst durch die gewählte Verpackung eine vermarktungsfähige Form erhalten, die Verpackung der Form der Ware gleichgestellt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 33 - Henkel [Waschmittelflasche]).

    Dagegen hat er bei Waren, deren Form sich - wie bei regelmäßig verpackt vertriebenen Nägeln - notwendig aus den Merkmalen der Waren selbst ergibt und die zu ihrer Vermarktung keiner besonderen Form bedürfen, keinen hinreichend engen Zusammenhang zwischen der Verpackung und der Ware gesehen, um die Verpackung der Form der Ware gleichzusetzen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 32 - Henkel [Waschmittelflasche]).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Wie das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01, Slg. 2004, I-1725 = GRUR 2004, 428 Tz. 62 = WRP 2004, 475 - Henkel; Urt. v. 15.2.2008 - C-243/07 P, MarkenR 2008, 163 Tz. 39 - Terranus, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP 1997, 755 - Autofelge; vgl. ferner BPatG GRUR 2007, 333, 335 - Papaya; Schwippert, GRUR 2007, 337) zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    27 Nach ständiger Rechtsprechung sind ferner die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die in der Form der Ware selbst bestehen, nicht anders als die für die übrigen Markenkategorien geltenden (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 38, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, Mag Instrument/HABM, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 30).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. insbesondere Urteil Henkel/HABM, Randnr. 38, und Mag Instrument/HABM, Randnr. 30).

    29 Der Gerichtshof hat insbesondere in Bezug auf dreidimensionale Marken, die aus der Verpackung von Waren bestehen, die, wie Flüssigkeiten, aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, entschieden, dass diese es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren ermöglichen müssen, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-1725, Randnr. 53).

    31 Nach ständiger Rechtsprechung besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 39, und Mag Instrument/HABM, Randnr. 31).

    33 Insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die angemeldete Marke aus der dreidimensionalen Form der Verpackung der betroffenen Waren besteht - erst recht wenn die Vermarktung dieser Waren aufgrund von deren Natur eine Verpackung verlangt, so dass die gewählte Verpackung der Ware ihre Form verleiht und für die Prüfung der Anmeldung der Form der Ware gleichzusetzen ist (Urteil Henkel, Randnr. 33) -, können die Normen oder Gewohnheiten maßgeblich sein, die im Bereich der Verpackung von Waren gleicher Art gelten, die für dieselben Verbraucher bestimmt sind wie die Waren, für die die Eintragung beantragt wird.

    45 Was den ersten Teil des Rechtsmittelgrundes angeht, bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, dass diese Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 34, und Mag Instrument/HABM, Randnr. 29).

    49 Zum anderen hat das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass in Mitgliedstaaten bereits vorliegende Eintragungen einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (vgl. in diesem Sinne zur Anmeldung nationaler Marken in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 89/104 Urteil Henkel, Randnrn.

    Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteile Henkel/HABM, Randnrn.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-218/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23192
Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-218/01 (https://dejure.org/2003,23192)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.01.2003 - C-218/01 (https://dejure.org/2003,23192)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - C-218/01 (https://dejure.org/2003,23192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.01.2000 - C-220/98

    Estée Lauder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-218/01
    7 - Vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-303/97 (Sektkellerei Kessler, Slg. 1999, I-513, Randnr. 36), vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-220/98 (Estée Lauder, Slg. 2000, I-117, Randnr. 27) und vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-30/99 (Kommission/Irland, Slg. 2001, I-4619, Randnr. 32).

    10 - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-220/98, Nr. 29 (Estée Lauder, Urteil vom 13. Januar 2000, Slg. 2000, I-117).

  • EuGH, 21.06.2001 - C-30/99

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-218/01
    7 - Vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-303/97 (Sektkellerei Kessler, Slg. 1999, I-513, Randnr. 36), vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-220/98 (Estée Lauder, Slg. 2000, I-117, Randnr. 27) und vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-30/99 (Kommission/Irland, Slg. 2001, I-4619, Randnr. 32).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-218/01
    11 - Vgl. für den Bereich der harmonisierten Marke Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 (BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-218/01
    9 - Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99 (Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 63).
  • EuGH, 28.01.1999 - C-303/97

    Sektkellerei Kessler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-218/01
    7 - Vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-303/97 (Sektkellerei Kessler, Slg. 1999, I-513, Randnr. 36), vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-220/98 (Estée Lauder, Slg. 2000, I-117, Randnr. 27) und vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-30/99 (Kommission/Irland, Slg. 2001, I-4619, Randnr. 32).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-218/01
    8 - Vgl. Urteil vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-218/01
    Vgl. Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89 (Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18).
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