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   EuG, 25.11.2020 - T-862/19   

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https://dejure.org/2020,37224
EuG, 25.11.2020 - T-862/19 (https://dejure.org/2020,37224)
EuG, Entscheidung vom 25.11.2020 - T-862/19 (https://dejure.org/2020,37224)
EuG, Entscheidung vom 25. November 2020 - T-862/19 (https://dejure.org/2020,37224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Brasserie St Avold/ EUIPO (Forme d'une bouteille foncée)

    Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Dreidimensionales Zeichen - Form einer dunklen Flasche - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • Wolters Kluwer

    Unionsmarke; Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union; Dreidimensionales Zeichen; Form einer dunklen Flasche; Absolutes Eintragungshindernis; Fehlende Unterscheidungskraft; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 03.10.2018 - T-313/17

    Wajos/ EUIPO (Forme d'un contenant) - Unionsmarke - Anmeldung einer

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-862/19
    Dieses Ergebnis finde eine Bestätigung im Urteil vom 3. Oktober 2018, Wajos/EUIPO (Form eines Behältnisses) (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638, Rn. 26), wonach für die Wirtschaftsteilnehmer in der Nahrungsmittelbranche, die durch starken Wettbewerb gekennzeichnet sei, ein beträchtlicher Anreiz bestehe, ihre Waren insbesondere durch ihr Erscheinungsbild und die Konzeption ihrer Verpackung von denen der Konkurrenz zu unterscheiden, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu erregen.

    Zwar ergibt sich aus Rn. 26 des von der Klägerin angeführten Urteils vom 3. Oktober 2018, Form eines Behältnisses (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638), dass für die Wirtschaftsteilnehmer in der Nahrungsmittelbranche, die durch starken Wettbewerb gekennzeichnet ist, ein beträchtlicher Anreiz besteht, ihre Waren insbesondere durch ihr Erscheinungsbild und die Konzeption ihrer Verpackung von denen der Konkurrenz zu unterscheiden, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu erregen, so dass der Durchschnittsverbraucher vollauf in der Lage ist, die Form der Verpackung der betreffenden Waren als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrzunehmen, sofern diese Form Merkmale aufweist, die ausreichen, um seine Aufmerksamkeit zu wecken.

    Zum anderen hat das Gericht in Rn. 26 des Urteils vom 3. Oktober 2018, Form eines Behältnisses (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638), auf sein Urteil vom 3. Dezember 2003, Nestlé Waters France/HABM (Form einer Flasche) (T-305/02, EU:T:2003:328, Rn. 34), Bezug genommen, das ergangen ist, bevor der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Februar 2004, Henkel (C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 49), vom 29. April 2004, Henkel/HABM (C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39), und vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM (C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31), entschieden hat, dass bei dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware selbst oder der ihrer Verpackung bestehen, nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche Herkunftsfunktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besitzt (siehe oben, Rn. 38).

    Dies gilt umso mehr, als das Gericht im Urteil vom 3. Oktober 2018, Form eines Behältnisses (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638, Rn. 28), ausgeführt hat, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die in der Form der Ware selbst oder deren Verpackung besteht, ermittelt werden muss, ob die beantragte Marke erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht.

  • EuG, 28.06.2019 - T-340/18

    Gibson Brands/ EUIPO - Wilfer (Forme d'un corps de guitare)

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-862/19
    Außerdem ist es für die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht erforderlich, die Handelsüblichkeit der Form nachzuweisen (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, The Smiley Company/HABM [Form eines Sterngesichts], T-244/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:764, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2019, Gibson Brands/EUIPO - Wilfer [Form eines Gitarrenkorpus], T-340/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:455, Rn. 39).

    Die große Vielfalt der originellen oder phantasievollen Formen, die sich bereits auf dem Markt befinden, verringert nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer bestimmten Form davon ausgegangen wird, dass sie erheblich von der auf diesem Markt üblichen Norm abweicht und somit allein aufgrund ihrer Besonderheit oder ihrer Originalität von den Verbrauchern identifiziert wird (Urteil vom 28. Juni 2019, Form eines Gitarrenkorpus, T-340/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:455, Rn. 36.).

    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, indem sie die Beurteilung der Prüferin bezüglich der Vielfalt der Etikettenformen und deren Positionierung auf Getränkeflaschen bestätigt und einige davon in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben hat, dargetan, dass die Norm und die Üblichkeit in dieser Branche durch eine große Vielfalt der Aufmachungsformen gekennzeichnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2019, Form eines Gitarrenkorpus, T-340/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:455, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-783/18

    EUIPO/ Wajos - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-862/19
    Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39, und vom 12. Dezember 2019, EUIPO/Wajos, C-783/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1073, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Henkel, C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 49).

    Es ist stets zu prüfen, ob diese Marke es dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, diese - ohne Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit - von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, EUIPO/Wajos, C-783/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1073, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seinem Urteil vom 12. Dezember 2019, EUIPO/Wajos (C-783/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1073, Rn. 24, 26 und 30), hat der Gerichtshof die Anwendung des Kriteriums der "erheblichen Abweichung von der Norm und der Branchenüblichkeit" ausdrücklich bestätigt.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-862/19
    Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Aufmachung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betroffenen Ware ermöglicht, diese von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne eine Untersuchung oder einen Vergleich vorzunehmen und ohne eine besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen (vgl. Urteil vom 24. September 2019, Form einer ellipsoiden Flasche, T-68/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:677, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Henkel, C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 53).

    Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39, und vom 12. Dezember 2019, EUIPO/Wajos, C-783/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1073, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Henkel, C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 49).

    Zum anderen hat das Gericht in Rn. 26 des Urteils vom 3. Oktober 2018, Form eines Behältnisses (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638), auf sein Urteil vom 3. Dezember 2003, Nestlé Waters France/HABM (Form einer Flasche) (T-305/02, EU:T:2003:328, Rn. 34), Bezug genommen, das ergangen ist, bevor der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Februar 2004, Henkel (C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 49), vom 29. April 2004, Henkel/HABM (C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39), und vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM (C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31), entschieden hat, dass bei dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware selbst oder der ihrer Verpackung bestehen, nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche Herkunftsfunktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besitzt (siehe oben, Rn. 38).

  • EuG, 24.09.2019 - T-68/18

    Fränkischer Weinbauverband/ EUIPO (Forme d'une bouteille ellipsoïdale) -

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-862/19
    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2019, Fränkischer Weinbauverband/EUIPO [Form einer ellipsoiden Flasche], T-68/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:677, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2019, Form einer ellipsoiden Flasche, T-68/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:677, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 8. April 2003, Linde u. a., C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 48).

    Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Aufmachung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betroffenen Ware ermöglicht, diese von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne eine Untersuchung oder einen Vergleich vorzunehmen und ohne eine besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen (vgl. Urteil vom 24. September 2019, Form einer ellipsoiden Flasche, T-68/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:677, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Henkel, C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 53).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-862/19
    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2019, Fränkischer Weinbauverband/EUIPO [Form einer ellipsoiden Flasche], T-68/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:677, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Januar 2014, Steiff/HABM [Fähnchen mit Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers], T-434/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:6, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2019, Form einer ellipsoiden Flasche, T-68/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:677, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 8. April 2003, Linde u. a., C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 48).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-862/19
    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2019, Form einer ellipsoiden Flasche, T-68/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:677, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 8. April 2003, Linde u. a., C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 48).

    Zum einen ist jedoch daran zu erinnern, dass es seit dem Urteil vom 8. April 2003, Linde u. a. (C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 48), das zur Zeit der Geltung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) ergangen ist, dessen Grundsätze aber auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden können, ständiger Rechtsprechung entspricht, dass die Durchschnittsverbraucher, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren schließen; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. oben, Rn. 36).

  • EuG, 03.12.2003 - T-305/02

    'Nestlé Waters France / HABM (Forme d''une bouteille)'

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-862/19
    Zum anderen hat das Gericht in Rn. 26 des Urteils vom 3. Oktober 2018, Form eines Behältnisses (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638), auf sein Urteil vom 3. Dezember 2003, Nestlé Waters France/HABM (Form einer Flasche) (T-305/02, EU:T:2003:328, Rn. 34), Bezug genommen, das ergangen ist, bevor der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Februar 2004, Henkel (C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 49), vom 29. April 2004, Henkel/HABM (C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39), und vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM (C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31), entschieden hat, dass bei dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware selbst oder der ihrer Verpackung bestehen, nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche Herkunftsfunktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besitzt (siehe oben, Rn. 38).

    Der Grundsatz, der sich aus Rn. 34 des Urteils vom 3. Dezember 2003, Form einer Flasche (T-305/02, EU:T:2003:328), ergibt, ist also im Licht der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe oben, Rn. 36 bis 38) auszulegen.

  • EuG, 13.05.2020 - T-172/19

    Cognac Ferrand/ EUIPO (Forme d'un tressage sur une bouteille)

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-862/19
    Ferner ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer nicht zusätzlich allgemein und abstrakt alles anzugeben braucht, was der Norm und der Üblichkeit in der betreffenden Branche entspricht (vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, Cognac Ferrand/EUIPO [Form eines Geflechts auf einer Flasche], T-172/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:202, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls genügt ein bloßes Abweichen von der Norm und der Branchenüblichkeit nicht für die Bejahung der Unterscheidungskraft des streitigen Zeichens (Urteil vom 13. Mai 2020, Form eines Geflechts auf einer Flasche, T-172/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:202, Rn. 55).

  • EuG, 21.11.2018 - T-460/17

    Bopp/ EUIPO (Représentation d'un octogone équilatéral) - Unionsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-862/19
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass ein Kläger, der geltend macht, dass eine Anmeldemarke entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft habe, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen hat, dass die Anmeldemarke von Haus aus Unterscheidungskraft besitzt (vgl. Urteile vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T-388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. November 2018, Bopp/EUIPO [Abbildung eines gleichseitigen Achtecks], T-460/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:816, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mangels Informationen, die diesen Verbrauchern nahelegen, dass dieses Zeichen auf die Herkunft der betreffenden Waren hinweisen soll, können sie sich nicht vorstellen, dass es auf einen konkreten Hersteller hinweisen soll, und werden ihm keine besondere Aufmerksamkeit widmen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Oktober 2002, Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], T-36/01, EU:T:2002:245, Rn. 28, und vom 21. November 2018, Bopp/EUIPO [Darstellung eines gleichseitigen Achtecks], T-460/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:816, Rn. 63).

  • EuG, 16.01.2014 - T-434/12

    'Steiff / HABM (Fixation par un bouton d''une étiquette au milieu de l''oreille

  • EuG, 28.09.2010 - T-388/09

    Rosenruist / HABM (Représentation de deux courbes sur une poche)

  • EuG, 07.10.2015 - T-244/14

    The Smiley Company / HABM (Forme d'un visage en étoile)

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuG, 09.10.2002 - T-36/01

    'Glaverbel / OHMI (Surface d''une plaque de verre)'

  • EuG, 29.01.2020 - T-239/19

    Vinos de Arganza/ EUIPO - Nordbrand Nordhausen (ENCANTO)

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 25.09.2015 - T-209/14

    Bopp / HABM (Représentation d'un cadre octogonal vert) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 08.09.2021 - T-489/20

    Eos Products/ EUIPO (Forme d'un récipient sphérique) - Unionsmarke - Anmeldung

    Außerdem ist es für die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht erforderlich, die Handelsüblichkeit der Form nachzuweisen (vgl. Urteil vom 25. November 2020, Brasserie St Avold/EUIPO [Form einer dunklen Flasche], T-862/19, EU:T:2020:561, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Aufmachung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Ware ermöglicht, diese von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne eine Untersuchung oder einen Vergleich vorzunehmen und ohne eine besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Form einer dunklen Flasche, T-862/19, EU:T:2020:561, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die große Vielfalt der originellen oder phantasievollen Formen, die sich bereits auf dem Markt befinden, verringert nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer bestimmten Form davon ausgegangen wird, dass sie erheblich von der auf diesem Markt üblichen Norm abweicht und somit allein aufgrund ihrer Besonderheit oder ihrer Originalität von den Verbrauchern identifiziert wird (Urteile vom 28. Juni 2019, Form eines Gitarrenkorpus, T-340/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:455, Rn. 36, und vom 25. November 2020, Form einer dunklen Flasche, T-862/19, EU:T:2020:561, Rn. 40).

  • EuG, 02.06.2021 - T-365/20

    Birkenstock Sales/ EUIPO (Position de lignes ondulées entrecroisées sur la

    Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der durch diese Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 25. November 2020, Brasserie St Avold/EUIPO [Form einer dunklen Flasche], T-862/19, EU:T:2020:561, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es für die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht erforderlich, die Handelsüblichkeit der Form nachzuweisen (vgl. Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2020, Form einer dunklen Flasche, T-862/19, EU:T:2020:561, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.07.2021 - T-488/20

    Guerlain/ EUIPO - Markenschutz: Ein Lippenstift wie ein Schiffsrumpf

    Zudem können nach der Rechtsprechung die Norm und die Branchenüblichkeit nicht allein auf die statistisch am häufigsten vorkommende Form reduziert werden, sondern umfassen alle Formen, denen der Verbraucher gewöhnlich auf dem Markt begegnet (Urteil vom 25. November 2020, Brasserie St Avold/EUIPO [Form einer dunklen Flasche], T-862/19, EU:T:2020:561, Rn. 56).
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