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   EuGH, 29.09.2022 - C-633/20   

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https://dejure.org/2022,26377
EuGH, 29.09.2022 - C-633/20 (https://dejure.org/2022,26377)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.2022 - C-633/20 (https://dejure.org/2022,26377)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 2022 - C-633/20 (https://dejure.org/2022,26377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    TC Medical Air Ambulance Agency

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Einheitlicher Versicherungsmarkt - Richtlinie 2002/92/EG - Begriff "Versicherungsvermittler" - Tätigkeit der "Versicherungsvermittlung" - Richtlinie (EU) 2016/97 - Tätigkeit des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr; Einheitlicher Versicherungsmarkt; Richtlinie 2002/92/EG; Begriff Versicherungsvermittler; Tätigkeit der Versicherungsvermittlung; Richtlinie (EU) 2016/97; Tätigkeit des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2002/92 Art. 2 Nr. 3; Richtlinie 2002/92 Art. und 5; Richtlinie 2016/97 Art. 2 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 2016/97 Art. 3; Richtlinie 2016/97 Art. 8
    Abschluss echter Gruppenversicherungsverträge als erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Einheitlicher Versicherungsmarkt - Richtlinie 2002/92/EG - Begriff "Versicherungsvermittler" - Tätigkeit der "Versicherungsvermittlung" - Richtlinie (EU) 2016/97 - Tätigkeit des ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Verbraucherzentrale Bundesverband/TC Medical Air Ambulance Agency

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3407
  • NJW-RR 2022, 1480
  • GRUR 2022, 1682
  • EuZW 2022, 950
  • VersR 2022, 1372
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-542/16

    Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-633/20
    Für die Feststellung, ob eine juristische Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens unter den Begriff "Versicherungsvermittler" und damit unter den Begriff "Versicherungsvertreiber" im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92 und Art. 2 Abs. 1 Nrn. 3 und 8 der Richtlinie 2016/97 fällt, weil sie in Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92 und Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2016/97 angeführte Tätigkeiten ausübt, ist nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmungen zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit den Regelungen, zu denen sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 39).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Tätigkeiten weit gefasst sind und dazu insbesondere nicht nur das Anbieten und das Vorschlagen von Versicherungsverträgen, sondern auch andere Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss solcher Verträge gehören, ohne dass die Art dieser Vorbereitungsarbeiten in irgendeiner Art und Weise beschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C-542/16, EU:C:2018:369, Rn. 37 und 53).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-633/20
    Genauso wie nämlich die Eigenschaft als Versicherungsvertreiber nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2016/97 nicht mit der Eigenschaft als Versicherer unvereinbar ist, ist die Eigenschaft als Versicherungsvermittler und damit Versicherungsvertreiber nicht mit der Eigenschaft als Versicherungsnehmer unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118, Rn. 87 und 88).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-555/11

    EEAE u.a. - Richtlinie 2002/92/EG - Versicherungsvermittlung - Ausschluss der von

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-633/20
    Wie insoweit im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 8 und 9 der Richtlinie 2002/92 zum Ausdruck kommt, soll diese u. a. die Gleichbehandlung aller Kategorien von Versicherungsvermittlern sicherstellen und den Verbraucherschutz im Versicherungswesen verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, EEAE u. a., C-555/11, EU:C:2013:668, Rn. 27 und 29).
  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 8/19

    Gruppenversicherung II

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 29. September 2022 - C-633/20, GRUR 2022, 1682 = WRP 2023, 37 - TC Medical Air Ambulance Agency):.

    Bei der Auslegung des Begriffs des "Versicherungsvermittlers" und des Begriff des "Versicherungsvertreibers" im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92/EG und Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/97, der eine in Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG und Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 angeführte Tätigkeiten ausübt, ist nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmungen zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit ihnen verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-542/16, VersR 2019, 165 [juris Rn. 39] - Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a.; EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 39] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    Die Aussicht auf diese Vergütung stellt für die Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse dar, das sich von dem Interesse der Mitglieder an der Erlangung des sich aus dem betreffenden Vertrag ergebenden Versicherungsschutzes unterscheidet und geeignet ist, sie zu veranlassen, angesichts der Freiwilligkeit des Beitritts zu diesem Vertrag auf eine große Zahl von Vertragsbeitritten hinzuwirken, wovon im Übrigen hier auch ihr Rückgriff auf Werbeunternehmen zeugt, die den Vertragsbeitritt im Wege der Haustürwerbung anbieten (EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 41] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    Im Übrigen ändert dieser Umstand nichts an dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten daran, dass ihre Kunden dem Vertrag auf möglichst breiter Ebene beitreten, damit die verschiedenen Zahlungen den Betrag der Beiträge, die sie selbst im Rahmen dieses Vertrags an den Versicherer zahlt, finanzieren oder gar übersteigen (EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 42] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass diese Tätigkeiten weit gefasst sind und dazu insbesondere nicht nur das Anbieten und das Vorschlagen von Versicherungsverträgen, sondern auch andere Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss solcher Verträge gehören, ohne dass die Art dieser Vorbereitungsarbeiten in irgendeiner Art und Weise beschränkt wäre (EuGH, VersR 2019, 165 [juris Rn. 37 und 53] - Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a.; EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 43] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    Auch wenn der Wortlaut von § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO (aF und nF) und Art. 2 Nr. 3 und 5 der Richtlinie 2002/92/EG und von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 eine Tätigkeit wie diejenige der Beklagten nicht ausdrücklich erwähnt, sind die Definitionen in diesen Bestimmungen doch so zu verstehen, dass sie eine solche Tätigkeit umfassen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 44] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    Eine solche Tätigkeit ist mit der vergüteten Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers oder eines Versicherungsvertreibers vergleichbar, die darauf gerichtet ist, dass Versicherungsnehmer mit einem Versicherer Versicherungsverträge abschließen, die die Deckung bestimmter Risiken gegen Zahlung einer Versicherungsprämie zum Gegenstand haben (EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 45] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    Genauso wie die Eigenschaft als Versicherungsvertreiber nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 nicht mit der Eigenschaft als Versicherer unvereinbar ist, ist die Eigenschaft als Versicherungsvermittler und damit Versicherungsvertreiber nicht mit der Eigenschaft als Versicherungsnehmer unvereinbar (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-143/20 und C-213/20, NJW 2022, 1513 [juris Rn. 87 und 88] - A u. a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge]; EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 46] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    b) Was den Kontext der Bestimmungen der Richtlinien betrifft, ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2002/92/EG und dem Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2016/97, dass Versicherungsprodukte von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen vertrieben werden können und dass sich zur Gewährleistung der Gleichbehandlung dieser Akteure sowie des Kundenschutzes diese Richtlinien auf all diese Personen oder Einrichtungen beziehen sollten (EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 47] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    Nach Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2016/97 sollen außerdem gleiche Wettbewerbsbedingungen und Wettbewerbschancen für alle Versicherungsvermittler und Versicherungsvertreiber geschaffen werden (EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 49] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    Im Hinblick auf diesen Kontext ist die Tätigkeit der Beklagten als Versicherungsvermittlung im Sinne der die Richtlinie 2002/92/EG und die Richtlinie (EU) 2016/97 in das deutsche Recht umsetzenden Regelung des § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 50] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    Danach soll die Gleichbehandlung aller Kategorien von Versicherungsvermittlern sichergestellt und der Verbraucherschutz im Versicherungswesen verbessert werden (EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 52] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    Deshalb unterliegt die Beklagte - ebenso wie andere Versicherungsvermittler - den Zulassungs- und Eintragungspflichten, die insbesondere gewährleisten sollen, dass Versicherungsvermittler über die im Bereich der Versicherungsvermittlung und -beratung erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkenntnis verfügen (EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 55] - TC Medical Air Ambulance Agency).

    Zum anderen trägt es zum Ziel der Verbesserung des Verbraucherschutzes im Versicherungswesen bei, wenn Unternehmen wie die Beklagte in den Anwendungsbereich des § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO (aF und nF) und der Richtlinie 2002/92/EG und der Richtlinie (EU) 2016/97 einbezogen werden und ihnen damit die Einhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Vorschriften zur Vorgabe gemacht wird (EuGH, GRUR 2022, 1682 [juris Rn. 56] - TC Medical Air Ambulance Agency).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-646/22

    Compass Banca

    41 À cet égard, je relève que la directive 2016/97, comme l'indique son considérant 7, s'applique « à toutes les ventes de produits d'assurance " (en ce sens, voir également arrêt du 29 septembre 2022, TC Medical Air Ambulance Agency, C-633/20, EU:C:2022:733, point 48).
  • EuG, 21.06.2023 - T-571/17

    UG/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter

    Dabei ist nicht nur der Wortlaut von Art. 42a des Statuts zu berücksichtigen, sondern auch der Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, TC Medical Air Ambulance Agency, C-633/20, EU:C:2022:733, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Köln, 27.09.2023 - 2 K 2132/21

    Versicherungssteuer - Zur Frage der Versicherungsteuerpflicht von sog.

    Ergänzend verweist die Klägerin auf das EuGH-Urteil vom 29. September 2022 (C-633/20), wonach die Gruppenspitze eines echten Gruppenversicherungsvertrags Versicherungsvermittler sein könne.
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