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   EuGH, 30.04.2020 - C-258/19   

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https://dejure.org/2020,8814
EuGH, 30.04.2020 - C-258/19 (https://dejure.org/2020,8814)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-258/19 (https://dejure.org/2020,8814)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-258/19 (https://dejure.org/2020,8814)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    EUROVIA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3, Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 Buchst a bis c, Art. 167 und Art. ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 77/388/EWG; Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3, Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 63, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 Buchst. a bis c, Art. 167 und Art. 179 ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Dienstleistung, die vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union erbracht wurde - Keine Zuständigkeit des EuGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.06.2018 - C-364/17

    Varna Holideis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-258/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig, als es um dessen Anwendung in einem Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts zur Union geht (Urteile vom 10. Januar 2006, Ynos, C-302/04, EU:C:2006:9, Rn. 36, sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Gerichtshof für die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien der Union nicht zuständig ist, wenn der Erhebungszeitraum der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuern vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union liegt (Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher liegen die Erbringung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung, unterstellt, für sie galten solche Vorschriften wie die der Sechsten Richtlinie, und die Entstehung des Mehrwertsteueranspruchs vor dem Beitritt Ungarns zur Union (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 21).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug, das in der Sechsten Richtlinie wie auch in der Richtlinie 2006/112 festgelegt ist, ist sowohl materiell als auch zeitlich unmittelbar an das Entstehen des Anspruchs auf die als Vorsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer geknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 22).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteile vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, EU:C:2010:454, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren wesentlicher Inhalt in Art. 167 und Art. 179 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 übernommen wurde, wird das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch grundsätzlich während des gleichen Zeitraums ausgeübt, in dem es entstanden ist, d. h., wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 41, sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Gerichtshof nach der in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig, soweit sie die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug für eine vor dem Beitritt Ungarns zur Union erbrachte Dienstleistung betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 25).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die bloße Existenz irgendeines nach dem Zeitpunkt des Unionsbeitritts des betreffenden Mitgliedstaats liegenden Anhaltspunkts, der an die vor diesem Zeitpunkt liegenden Umstände anknüpft und eine Folge daraus ist, nicht ausreicht, um den Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zur Auslegung einer Richtlinie zuständig zu machen (Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass die genaue Vergütung, die für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung geschuldet war, erst nach dem Beitritt Ungarns zur Union bestimmt wurde, und dass infolgedessen erst nach diesem Zeitpunkt die gesamte Vergütung gezahlt sowie die Rechnung über diese Dienstleistung, auf deren Grundlage das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, ausgestellt wurde, führt daher unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht dazu, dass der Gerichtshof dafür zuständig wird, die Sechste Richtlinie oder die Richtlinie 2006/112 auszulegen, da alle diese Umstände untrennbar mit einer Dienstleistung verbunden sind, von der feststeht, dass sie vor dem Beitritt erbracht wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 31).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-258/19
    Nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren wesentlicher Inhalt in Art. 167 und Art. 179 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 übernommen wurde, wird das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch grundsätzlich während des gleichen Zeitraums ausgeübt, in dem es entstanden ist, d. h., wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 41, sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-258/19
    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteile vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, EU:C:2010:454, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-302/04

    Ynos - Artikel 234 EG - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucher - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-258/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig, als es um dessen Anwendung in einem Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts zur Union geht (Urteile vom 10. Januar 2006, Ynos, C-302/04, EU:C:2006:9, Rn. 36, sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 12.07.2023 - XI R 5/21

    Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs; Entstehung und

    Das Recht auf Vorsteuerabzug wird nämlich nach Art. 167, 179 Satz 1 MwStSystRL (vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 178 MwStSystRL) während des gleichen Zeitraums ausgeübt, in dem es entstanden ist, das heißt, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (vgl. EuGH-Urteil EUROVIA vom 30.04.2020 - C-258/19, EU:C:2020:345, Rz 41, m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19

    Kommission/ European Food u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    26 Urteile vom 10. Januar 2006, Ynos (C-302/04, EU:C:2006:9, Rn. 36 und 37), vom 30. April 2020, EUROVIA (C-258/19, EU:C:2020:345, Rn. 42 und 43), und Beschluss vom 1. Oktober 2020, Slovenský plynárenský priemysel (C-113/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:772, Rn. 28 und 31).
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