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   EuGH, 30.05.1984 - 224/83   

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https://dejure.org/1984,2530
EuGH, 30.05.1984 - 224/83 (https://dejure.org/1984,2530)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.1984 - 224/83 (https://dejure.org/1984,2530)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 1984 - 224/83 (https://dejure.org/1984,2530)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Ferriera Vittoria / Kommission

    1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - HÖHERE GEWALT - BEGRIFF

  • EU-Kommission

    Ferriera Vittoria / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Begriff der höheren Gewalt; Nichteinhaltung einer Klagefrist aus Gründen höherer Gewalt; Kenntnis von einer Entscheidung der Kommission; Frist für die Klage gegen eine Entscheidung der Kommission

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - HÖHERE GEWALT - BEGRIFF

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 09.02.1984 - 284/82

    Busseni / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.05.1984 - 224/83
    7 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 284/82 (Busseni, Slg. 1984, 557) festgestellt hat, hat diese Frist strikten Charakter und kann nur um die in Artikel 39 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS vorgesehenen Entfernungsfristen verlängert werden.

    Auch wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, so verlangt er doch, daß es sich um ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Schwierigkeiten handelt, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen (Urteil vom 9.2. 1984 in der Rechtssache 284/82, Busseni).

  • EuG, 29.05.1991 - T-12/90

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    44 Insoweit ist zu der Frage, ob die Klägerin das Vorliegen von Umständen dargetan hat, derentwegen ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt gegeben wäre, zu bemerken, daß es sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes um ungewöhnliche, vom Willen der Klägerin unabhängige Schwierigkeiten handeln muß, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 284/82, Busseni/Kommission, Slg. 1984, 557, und vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 224/83, Ferriera Vittoria/Kommission, Slg. 1984, 2349).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2001 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

    14: - Artikel 42 Satz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes besagt: "Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt." 15: - Vgl. das Urteil vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 224/83 (Ferriera Vittoria/Kommission, Slg. 1984, 2349, Randnr. 14).
  • EuG, 23.10.2015 - T-552/13

    Oil Turbo Compressor / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und

    Es stellt zudem eine geeignete Form der individuellen Mitteilung im Sinne der oben in den Rn. 42 und 43 angeführten Rechtsprechung dar, da sich nach der Rechtsprechung bei einer Zustellung durch Einschreiben mit unterschriebenem Rückschein der Tag, an dem die Klagefrist begonnen hat, mit Sicherheit bestimmen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 1984, Ferriera Vittoria/Kommission, 224/83, Slg, EU:C:1984:208, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.11.1985 - 42/85

    Cockerill-Sambre / Kommission

    Es steht auch fest, daß die Versendung durch Einschreiben mit Rückschein eine durchaus angemessene Form der Zustellung darstellt, da so, wie der Gerichtshof ausdrücklich in seinem Urteil vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 224/83 (Ferriera Vittoria Srl/Kommission, Slg. 1984, 2349) festgestellt hat, der Tag des Beginns der fraglichen Frist bestimmt werden kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-660/17

    RF/ Kommission - Rechtsmittel - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung

    17 Urteile vom 9. Februar 1984, Acciaierie e Ferriere Busseni/Kommission (284/82, EU:C:1984:47, Rn. 11), vom 30. Mai 1984, Ferriera Vittoria/Kommission (224/83, EU:C:1984:208, Rn. 13), und vom 12. Juli 1984, Ferriera Valsabbia/Kommission (209/83, EU:C:1984:274, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1986 - 145/85

    Denkavit België NV gegen Belgischer Staat. - Zahlung von

    Auch wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, so verlangt er doch, daß es sich um ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Schwierigkeiten handelt, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen"(Urteile vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 284/82, Acciaierie e Fernere Busseni SpA/Kommission, Slg. 1984, 557; vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 224/83, Ferriera Vittoria Srl/Kommission, Slg. 1984, 2349; vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 209/83, Ferriera Valsabbia SpA/Kommission, Slg. 1984, 3089).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1985 - 42/85

    Cockerill - Sambre SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS -

    In dem Urteil vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 224/83 (Ferriera Vittoria/ Kommission, Slg. 1984, 2349) haben Sie zunächst Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag und Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung, die auch für den vorliegenden Fall gelten, angeführt und sodann festgestellt: "Die Bekanntgabe ist im vorliegenden Fall durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein ... erfolgt; damit kann mit Sicherheit der Tag bestimmt werden, an dem die hier maßgebliche Frist begonnen hat..." (Randnr. 9 der Entscheidungsgründe).
  • EuG, 28.11.2014 - T-345/14

    Quanzhou Wouxun Electronics / OHMI - Locura Digital (WOUXUN)

    En effet, les notions de force majeure et de cas fortuit font l'objet d'une définition commune (arrêt Bayer/Commission, point 18 supra, EU:C:1994:412, point 32) et sont examinées par la Cour sans que l'une soit distinguée de l'autre dans l'arrêt du 30 mai 1984, Ferriera Vittoria/Commission (224/83, Rec, EU:C:1984:208, points 12 et 13), où il est précisé que l'événement anormal doit rendre la forclusion inévitable, alors même que toutes les diligences utiles auraient été mises en oeuvre par la partie requérante.
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