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   EuGH, 31.01.2019 - C-149/18   

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https://dejure.org/2019,1229
EuGH, 31.01.2019 - C-149/18 (https://dejure.org/2019,1229)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.2019 - C-149/18 (https://dejure.org/2019,1229)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - C-149/18 (https://dejure.org/2019,1229)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Da Silva Martins

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) - Art. 16 und 27 - Eingriffsnormen - Richtlinie 2009/103/EG - ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rom-II-Verordnung Art. 16; Rom-II-Verordnung Art. 27; Richtlinie 2009/103/EG Art. 28
    Qualifikation einer dreijährigen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht als Eingriffsnorm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) - Art. 16 und 27 - Eingriffsnormen - Richtlinie 2009/103/EG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 134
  • VersR 2019, 822
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-149/18
    Da das Erfordernis der Kohärenz bei der Anwendung der Verordnungen Rom I und Rom II (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43) für eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Auslegung der funktional identischen Begriffe in diesen beiden Verordnungen spricht, ist davon auszugehen, dass ungeachtet des Umstands, dass die Rom-II-Verordnung in bestimmten Sprachfassungen eine andere Terminologie als die Rom-I-Verordnung verwendet, die "Eingriffsnormen" im Sinne des Art. 16 der Rom-II-Verordnung der Definition der "Eingriffsnormen" nach Art. 9 der Rom-I-Verordnung entsprechen, so dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des letzteren Begriffs auch für die "Eingriffsnormen" des Art. 16 der Rom-II-Verordnung gilt.

    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich weder dem Wortlaut noch den Zielen der Richtlinie 2009/103 entnehmen lässt, dass mit dieser Richtlinie Kollisionsnormen festgelegt werden sollen (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 40).

    Diese Richtlinie beschränkt sich nämlich darauf, die Mitgliedstaaten zum Erlass von Maßnahmen zum Schutz des Geschädigten eines Verkehrsunfalls und des Halters des an diesem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs zu verpflichten (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 39).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-149/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Rom festgestellt hat, dass die Ausnahme aufgrund des Bestehens einer "zwingenden Vorschrift" im Sinne des Rechts des betroffenen Mitgliedstaats eng auszulegen ist (Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar, C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 49).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das nationale Gericht in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Prüfung des "zwingenden" Charakters der nationalen Vorschriften, die es anstelle des ausdrücklich von den Vertragsparteien gewählten Rechts anzuwenden gedenkt, nicht nur den genauen Wortlaut dieser Vorschriften, sondern auch deren allgemeine Systematik sowie sämtliche Umstände, unter denen diese Vorschriften erlassen wurden, berücksichtigen, um zu dem Schluss gelangen zu können, dass es sich insoweit um zwingende Vorschriften handelt, als der nationale Gesetzgeber sie offenbar erlassen hat, um ein von dem betroffenen Mitgliedstaat als wesentlich angesehenes Interesse zu schützen (Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar, C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23

    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Unter Hinweis auf das Urteil Da Silva Martins(8), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein nationales Gericht aufgrund einer ausführlichen Analyse festzustellen hat, ob einer nationalen Vorschrift in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine derartige Bedeutung zukommt, dass ein Abweichen von dem gemäß Art. 4 der Rom-II-Verordnung anwendbaren Recht gerechtfertigt erscheint, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob Art. 52 ZZD als eine solche Vorschrift anzusehen sei, da der Billigkeitsgrundsatz ein fundamentaler Grundsatz des bulgarischen Rechts und Teil der staatlichen öffentlichen Ordnung sei.

    Die tschechische Regierung führt unter Bezugnahme auf das Urteil Da Silva Martins aus, es entspreche nicht dem Ausnahmecharakter von Eingriffsnormen und würde eine Umgehung des durch die Rom-II-Verordnung bestimmten Rechts erleichtern, wenn eine nationale Rechtsvorschrift allein deshalb als Eingriffsnorm im Sinne von Art. 16 dieser Verordnung qualifiziert werden könnte, weil sie auf fundamentalen Grundsätzen dieses Rechts beruhe oder darauf verweise.

    Im Urteil Da Silva Martins(28), in dem der Gerichtshof erstmals Art. 16 der Rom-II-Verordnung ausgelegt hat, hat er in einem ersten Schritt unter Berufung auf Rn. 43 des Urteils ERGO Insurance und Gjensidige Baltic entschieden: Da das Erfordernis der Kohärenz bei der Anwendung der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung für eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Auslegung der funktional identischen Begriffe in diesen beiden Verordnungen spricht, ist davon auszugehen, dass ungeachtet des Umstands, dass die Rom-II-Verordnung in bestimmten Sprachfassungen eine andere Terminologie als die Rom-I-Verordnung verwendet, die "Eingriffsnormen" im Sinne von Art. 16 der Rom-II-Verordnung der Definition der "Eingriffsnormen" in Art. 9 der Rom-I-Verordnung entsprechen, so dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung auch für die "Eingriffsnormen" im Sinne von Art. 16 der Rom-II-Verordnung gilt(29).

    8 Urteil vom 31. Januar 2019 (C-149/18, im Folgenden: Urteil Da Silva Martins, EU:C:2019:84).

    Urteil Da Silva Martins (Rn. 21).

    29 Urteil Da Silva Martins (Rn. 28).

    32 Urteil Da Silva Martins (Rn. 29).

    33 Urteil Da Silva Martins (Rn. 31).

    34 Urteil Da Silva Martins (Rn. 34).

    35 Urteil Da Silva Martins (Rn. 35 und Tenor).

    C-149/18, Agostinho da Silva Martins c/ Dekra Claims Services Portugal SA.", Journal du droit international (Clunet) , Nr. 3, 2019, S. 890 bis 894.

  • EuGH, 17.05.2023 - C-264/22

    Fonds de Garantie des Victimes des Actes de Terrorisme und d'Autres Infractions -

    Wie in den Rn. 20 und 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich aus den Vorschriften dieser Kapitel, dass das auf die Vorschriften über die Verjährung betreffend ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung anzuwendende Recht jedoch grundsätzlich nach der allgemeinen Regelung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2019, Da Silva Martins, C-149/18, EU:C:2019:84, Rn. 33), der als anzuwendendes Recht das Recht des Staates bestimmt, in dem der Schaden eintritt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Vgl. auch den siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom-I-Verordnung), und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. das Urteil vom 31. Januar 2019, Da Silva Martins (C-149/18, EU:C:2019:84, Rn. 28).
  • LG Frankfurt/Main, 26.01.2021 - 14 O 396/18
    Zu beachten bleibt, dass bei der Annahme einer Bestimmung als Eingriffsnorm Zurückhaltung geboten ist, da Eingriffsnormen das ausdifferenzierte Anknüpfungssystem der Rom I-VO partiell außer Kraft setzen (vgl. EuGH, Urt. v. 31.1.2019 - C-149/18, EuZW 2019, 134, 136, Tz. 29 - da Silva Martins ; BGH, Urt. v. 24.9.2014 - I ZR 35/11, NJW 2015, 1690, 1693, Tz. 47 (zu Art. 34 EGBGB a. F.); Mansel , in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, Vorbem Rom I-VO Rn. 53).
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