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   EuGH - C-184/23   

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EuGH - C-184/23 (https://dejure.org/9999,144082)
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22

    Keine Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft seitens der ehemaligen

    Es ist zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Beschluss vom 26. Januar 2023, V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530; Az. des EuGH: C-184/23).(Rn.54) Ein Vorsteuerabzug bei der Organgesellschaft im Hinblick auf deren Eingangsumsätze während der Organschaft kommt jedoch auch bei einer Steuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis nicht in Betracht(Rn.55) , weil über die umsatzsteuerlichen Folgen im Besteuerungsverfahren des Organträgers als einzigem Steuerschuldner für die Organschaft zu entscheiden ist.(Rn.57).

    Es ist zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Beschluss vom 26. Januar 2023, V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530; Az. des EuGH: C-184/23).

    (a) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der BFH (Beschluss vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) nunmehr Zweifel daran geäußert, dass die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen im Wege der Organschaft zur Nichtsteuerbarkeit der entgeltlichen Leistungen zwischen diesen Personen führen soll, insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und diese Fragen dem EuGH vorgelegt (Az. C-184/23).

    Die Klage hätte auch dann keinen Erfolg, wenn die Klägerin als Organgesellschaft entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zwar einerseits eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25 Rn. 80; BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638) und damit Unternehmerin war, sodass die oben (unter 1. a.) dargelegten Erwägungen nicht gälten, die Umsätze aber entgegen der vom BFH im Vorlagebeschluss (vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) und auch hier vertretenen Auffassung vom EuGH in dem anhängigen Verfahren (C-184/23) dennoch als nicht steuerbar qualifiziert würden, sodass auch die Ausführungen oben (unter 1. b.) nicht einschlägig wären.

    Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat daher von einer Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 74 FGO (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 12. Januar 2021, V R 7/11, BFH/NV 2012, 817) bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-184/23 ab.

  • BFH, 11.05.2023 - V R 22/21

    Keine Lieferung dezentral verbrauchten Stroms

    b) Liegen die Voraussetzungen einer Organschaft vor, wird das FG das --nunmehr vorliegende-- Vorabentscheidungsersuchen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Finanzamt T II - C-184/23 (BFH-Beschluss vom 26.01.2023 - V R 20/22 (V R 40/19), zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BStBl II 2023, 530) zu berücksichtigen haben.
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