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   FG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - 3 V 42/98   

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FG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - 3 V 42/98 (https://dejure.org/1999,3591)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.08.1999 - 3 V 42/98 (https://dejure.org/1999,3591)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. August 1999 - 3 V 42/98 (https://dejure.org/1999,3591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Anfertigung und Weitergabe von Kontrollmitteilungen über Verhältnisse Dritter anläßlich einer Außenprüfung; Begriff "anlässlich einer Außenprüfung"; Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang; Verbot der Ermittlungen "ins Blaue hinein"; Schutzbereich des § ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte von Bankkunden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO §§ 30a, 93, 114, 154, 193 ff, 208
    Rechtmäßigkeit von Kontrollmitteilungen durch den Außenprüfer bei Anonymisierung durch Zwischenbuchung von Tafelgeschäften

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 126
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - 3 V 42/98
    Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 - (Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 424) macht die Antragstellerin geltend, sie habe Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

    Bei funktionaler Auslegung der Vorschrift (Hinweis auf den BFH-Beschluss, BFH/NV 1998, 424) seien nicht nur Guthabenkonten und Depots selbst sowie die dazugehörigen Geschäftsunterlagen geschützt, sondern auch die sogenannten "Zwischenkonten", zu denen die hier betroffenen Konten "Wertpapiervermittlungen" und "Kasse" gehörten, da sie Bewegungen auf legitimationsgeprüften Konten des Kunden widerspiegelten.

    Dadurch würden die Eigentumsrechte der Antragstellerin an den Geschäftsunterlagen verletzt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424).

    Der funktionale Kundenbegriff führe zwar dazu, dass der die legitimationsgeprüften Kundenkonten betreffende allgemeine Schriftverkehr ebenso wie das Kundenkonto selbst der Möglichkeit, Kontrollmaterial zu gewinnen und auszuwerten, entzogen sei (Beschluss des VII. Senats des BFH in BFH/NV 1998, 424).

    b) Der von der Antragstellerin erstrebte vorläufige Rechtsschutz gegen die Fertigung und Weitergabe der Kontrollmitteilungen kann nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO (sogenannte Sicherungsanordnung) gewährt werden (vgl. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 427) .

    Die Untersagung würde jedenfalls dann, wenn sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren befristet würde, das FA nicht hindern, die Kontrollmitteilungen zu fertigen und an die Wohnsitzfinanzämter weiterzuleiten, falls und sobald die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren endgültig unterliegt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431) .

    Der Antragstellerin stünde aufgrund ihres vom FA nicht bestrittenen, glaubhaften Vortrags zwar ein Anordnungsgrund im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) in Gestalt der unheilbaren Verletzung ihrer Eigentumsrechte und damit der irreparablen Zerstörung des Schutzes des Vertrauensverhältnisses zwischen der Antragstellerin und den betroffenen Kunden zur Seite (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 431), sie hat indessen den von ihr dargestellten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

    Die Ausdehnung des Schutzbereichs auf Zwischenkonten ist indessen nicht generell, sondern nur dann geboten, wenn sie in der Weise den genannten legitimationsgeprüften Kundenkonten zugeordnet sind, dass aus ihnen der Inhalt der Kundenkonten - ähnlich wie bei sonstigen Geschäftsunterlagen zu den Kundenkonten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424, 429/430) - im Sinne des § 30 a Abs. 3 "festgestellt oder abgeschrieben" werden kann.

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 240/98

    Kein Verwertungsverbot für die im Rahmen einer Bankenprüfung rechtswidrig

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - 3 V 42/98
    Über diese beim Senat unter dem Az. 3 K 240/98 geführte Klage ist noch nicht entschieden.

    Die Verletzung der genannten Rechte der Antragstellerin könne selbst bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren - 3 K 240/98 - nicht mehr rückgängig gemacht werden.

    dem Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache - 3 K 240/98 - aufgrund der schriftlichen Aufzeichnungen des Betriebsprüfers über Tafelgeschäfte von Kunden der Antragstellerin Kontrollmitteilungen auszuschreiben und die Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Kunden zur Auswertung weiterzuleiten.

    d) Die von der Antragstellerin erstrebte Anordnung, dem FA die Fertigung und Weitergabe von Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der betroffenen Bankkunden zu untersagen, würde das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens 3 K 240/98 nicht unzulässigerweise vorwegnehmen (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 27. Juli 1994 - I B 246/93 -, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1994, 899, 900).

    Dennoch erscheint es sinnvoll, von der Anfertigung und Weitergabe von Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der betroffenen Bankkunden bis zum rechtskräftigen Abschluss eines eventuellen Beschwerdeverfahrens und eventuell bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 240/98 abzusehen.

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - 3 V 42/98
    Dessen ungeachtet lasse die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH (Urteil vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95 -, BStBl II 1997, 499 ) das Ausstellen von Kontrollmitteilungen selbst dann zu, wenn die "Zwischenkonten" den legitimationsgeprüften Kundenkonten zugeordnet würden, sofern der Betriebsprüfer wie vorliegend im Rahmen einer aufgrund allgemeiner Erfahrung getroffenen Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung zum Ergebnis komme, dass eine Kontrollmitteilung zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen zu führen vermöge.

    b) Die Vorschrift des § 194 Abs. 3 AO erfährt durch § 30 a Abs. 3 AO eine bedeutsame, ihrem Umfang nach noch nicht abschließend geklärte Einschränkung (vgl. die Urteile des 8. Senats des BFH in BStBl II 1997, 499, 506 ff.. und vom 15. Dezember 1998 - VIII R 6/98 -, BStBl II 1999, 198, 139 f einerseits und den Beschluss des 7. Senats des BFH in BFH/NV 1988, 424, 430 f. andererseits).

    Diese Konten können anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt und abgeschrieben und unter den Voraussetzungen des § 194 Abs. 3 AO zum Gegenstand von Kontrollmitteilungen gemacht werden (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 499, 506) .

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - 3 V 42/98
    Dieser Sachzusammenhang entfällt erst dann, wenn der Betriebsprüfer die Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen "ins Blaue hinein" oder stichprobenweise nach steuererheblichen Verhältnissen dritter Personen absucht (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 - VII R 82/85 -, BStBl II 1988, 359, 362 zu § 93 Abs. 1 Satz 1 AO ).
  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 6/98

    Besteuerung der Kapitaleinkünfte verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - 3 V 42/98
    b) Die Vorschrift des § 194 Abs. 3 AO erfährt durch § 30 a Abs. 3 AO eine bedeutsame, ihrem Umfang nach noch nicht abschließend geklärte Einschränkung (vgl. die Urteile des 8. Senats des BFH in BStBl II 1997, 499, 506 ff.. und vom 15. Dezember 1998 - VIII R 6/98 -, BStBl II 1999, 198, 139 f einerseits und den Beschluss des 7. Senats des BFH in BFH/NV 1988, 424, 430 f. andererseits).
  • BFH, 08.02.1988 - IV B 102/87

    Gefährdung des Steueranspruchs - Steuerrückstand - Nicht unerhebliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - 3 V 42/98
    Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeutet, dass der Anspruch rechtlich schlüssig dargelegt wird und dessen tatsächliche Voraussetzungen im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 1988 - IV B 102/87 -, BStBl II 1988, 514, 515).
  • BFH, 27.07.1994 - I B 246/93

    Bei Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung gem. § 44a Abs. 5 EStG keine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - 3 V 42/98
    d) Die von der Antragstellerin erstrebte Anordnung, dem FA die Fertigung und Weitergabe von Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der betroffenen Bankkunden zu untersagen, würde das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens 3 K 240/98 nicht unzulässigerweise vorwegnehmen (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 27. Juli 1994 - I B 246/93 -, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1994, 899, 900).
  • BFH, 16.10.1986 - II R 220/83

    Anrechnung von angeblich treuhänderisch gehaltener Vermögenswerte als eigenes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.1999 - 3 V 42/98
    b) Die Vorschrift des § 194 Abs. 3 AO erfährt durch § 30 a Abs. 3 AO eine bedeutsame, ihrem Umfang nach noch nicht abschließend geklärte Einschränkung (vgl. die Urteile des 8. Senats des BFH in BStBl II 1997, 499, 506 ff.. und vom 15. Dezember 1998 - VIII R 6/98 -, BStBl II 1999, 198, 139 f einerseits und den Beschluss des 7. Senats des BFH in BFH/NV 1988, 424, 430 f. andererseits).
  • FG Köln, 08.12.1999 - 2 V 7278/99

    Reichweite des Bankgeheimnisses bei Steuerfahndungsprüfung

    Zwar wird im Hinblick auf bankinterne Konten eine - beachtliche - Einschränkung des "Bankgeheimnisses" vertreten (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Beschluß vom 12, August 1999 3 V 42/98, EFG 1999, 1063 ): Werden danach Informationen über Wertpapierkäufe, die bei direkter Belastung des legitimationsgeprüften Guthabenkontos eines Kunden im Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO lägen, durch Zwischenschaltung bankinterner Konten (Zwischenkonten) anonymisiert, und erlangt der Betriebsprüfer diese Informationen allein durch Prüfung der Zwischenkonten, so soll die Schutzwirkung des § 30a Abs. 3 AO entfallen.
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