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   FG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - 14 K 79/04   

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https://dejure.org/2005,13027
FG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - 14 K 79/04 (https://dejure.org/2005,13027)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.11.2005 - 14 K 79/04 (https://dejure.org/2005,13027)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. November 2005 - 14 K 79/04 (https://dejure.org/2005,13027)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung einer Organgesellschaft in eine Organträgergesellschaft bei einem im Mehrbesitz stehenden Unternehmen; Definition des abhängigen Unternehmens gemäß § 17 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG); Selbstständige Tätigkeit einer ...

  • Judicialis

    UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; AktG § 17 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 17 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
    Organschaft; Organisatorische Eingliederung

  • rechtsportal.de

    AktG § 17 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
    Organschaft; Organisatorische Eingliederung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Organschaft - Organisatorische Eingliederung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1110
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - 14 K 79/04
    Im Übrigen seien nach EuGH-Rechtsprechung (27. September 2001, C 16/00 und 12.07.2001, C 102/00) auch Holdinggesellschaften als Unternehmer anzusehen, wenn sie über den bloßen Empfang von Dividenden und die Ausübung der satzungsgemäßen Gesellschafterrechte hinausgehende administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen erbringen.
  • BFH, 06.06.2002 - V R 43/01

    Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - 14 K 79/04
    Das Finanzamt weise zwar in zutreffender Weise auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06. Juni 1992 V R 43/01 hin, ziehe daraus aber nicht die notwendigen Konsequenzen.
  • BFH, 17.01.2002 - V R 37/00

    Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers zu einem

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - 14 K 79/04
    Gerade die organisatorische Eingliederung ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen, sie muss, wie vorstehend ausgeführt, nach dem Gesamtbild nicht voll ausgeprägt sein (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Januar 2002, V R 37/00,BStBl II, 2002, 373).
  • BFH, 01.04.2004 - V R 24/03

    Organschaft im Insolvenzfall

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - 14 K 79/04
    Abschließend sei in Ergänzung ihrer bisherigen rechtlichen Ausführungen noch auf die Entscheidung des BFH vom 01. April 2004 V R 24/03 hinzuweisen.
  • EuGH, 12.07.2001 - C-102/00

    Welthgrove

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - 14 K 79/04
    Im Übrigen seien nach EuGH-Rechtsprechung (27. September 2001, C 16/00 und 12.07.2001, C 102/00) auch Holdinggesellschaften als Unternehmer anzusehen, wenn sie über den bloßen Empfang von Dividenden und die Ausübung der satzungsgemäßen Gesellschafterrechte hinausgehende administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen erbringen.
  • BFH, 19.10.1995 - V R 71/93
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - 14 K 79/04
    Nach der Rechtsprechung (BFH vom 19. Oktober 1995, BFH/NV 1996, 273) sei zudem auch eine mittelbare unternehmerische Betätigung der Organträgerin durch die Organgesellschaft ausreichend.
  • OLG Stuttgart, 21.11.2006 - 12 U 32/06

    Beratungspflichtverletzung des Steuerberaters: Vermutung beratungsgemäßen

    Das FG Baden-Württemberg (EFG 2006, 1110; Revision beim BFH anhängig unter Az. V R 76/05) fordert nicht einmal eine "Gestaltung" der Beziehungen in Form organisatorischer Maßnahmen, sondern lässt die faktische Beherrschung grundsätzlich ausreichen, wobei es sogar davon ausgeht, dass eine Vermutung besteht, dass der finanziell beherrschende Gesellschafter auf die Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft einwirkt, diese Vermutung aber vom Gesellschafter widerlegt werden könne.
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