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   FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8023/18   

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https://dejure.org/2019,37363
FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8023/18 (https://dejure.org/2019,37363)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2019 - 8 K 8023/18 (https://dejure.org/2019,37363)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2019 - 8 K 8023/18 (https://dejure.org/2019,37363)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    KraftStG § 3 Nr. 5
    Änderung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer und Feststellung der Steuerfreiheit des Kraftfahrzeugs; Verwendung des Fahrzeugs zur Krankenbeförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Voraussetzung der Steuervergünstigung für Krankenbeförderung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anforderungen an eine nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreite "Krankenbeförderung"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 1917
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.09.2018 - III R 10/18

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8023/18
    Der BFH hat entschieden, dass die Krankenbeförderung bereits begrifflich voraussetzt, dass kranke Menschen befördert werden (BFH, Urteil vom 13. September 2018, III R 10/18, BFH/NV 2019, 352).
  • BFH, 12.08.2004 - V R 45/03

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für Beförderungsleistungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8023/18
    Zudem hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG ausgeführt, dass auch der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG fällt, da auch eine körperliche oder geistige Behinderung, insbesondere beispielsweise eine Querschnittslähmung, einen regelwidrigen Zustand im Sinne der Definition der Krankheit sei (BFH, Urteil vom 12. August 2004, V R 45/03, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2005, 314).
  • FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 159/17

    Anspruch der Halters eines mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestatteten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8023/18
    Im entschiedenen Streitfall genügte dem BFH die Feststellung des Finanzgerichts -FG- Münster (Urteil vom 25. Januar 2018, 6 K 159/17 Kfz, DStRK 2018, 147) nicht, dass das strittige Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Personen verwendet worden sei, die derart gehbehindert waren, dass sie öffentliche Verkehrsmittel oder private Fahrzeuge ohne fremde Hilfe nicht benutzen konnten.
  • FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8023/18
    Das Gericht folgt der historischen Auslegung des FG Nürnberg (Urteil vom 30. November 2017, 6 K 821/17, rkr., Rn. 70 ff.), nach der die unveränderte Befreiungsnorm sämtliche Fahrten erfasst, die bei Schaffung der Erstregelung im Jahr 1955 erfasst werden sollten.
  • BFH, 05.04.2001 - VII B 224/00

    Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Anhänger - Steuerbefreiung - Sprungklage -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 8 K 8023/18
    Damit ermöglicht ein solcher Antrag eine Änderung für die Vergangenheit nur zu Ungunsten des Steuerpflichtigen (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 05. April 2001, VII B 224/00, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 1457).
  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 3607/17

    Befreiung von Fahrzeugen eines Patiententransportunternehmens von der

    Die Krankenbeförderung setzt bereits begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden (BFH-Urteile vom 13.09.2018 III R 10/18, BFHE 262, 532, BFH/NV 2019, 352, und vom 10.06.2019 III R 47/18, BFHE 265, 466, BFH/NV 2019, 1448; Urteil des Finanzgerichts -FG- Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019 8 K 8023/18, EFG 2019, 1917; vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26.10.1971 V 31/70, EFG 1972, 145).

    Behandlungsbedürftigkeit i.S. des sozialversicherungs-rechtlichen Krankheitsbegriffs liegt vor, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen über eine bestimmte Bandbreite individueller Verschiedenheit hinaus in solchem Maße eingeschränkt sind, dass ihre vollständige oder doch teilweise Wiederherstellung ohne ärztliche Hilfe nicht erreichbar erscEt (FG Berlin-Brandenburg in EFG 2019, 1917).

    Die ärztliche Behandlung muss demnach erforderlich sein, um die Gesundheitsstörung zu erkennen, sie zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (FG Berlin-Brandenburg in EFG 2019, 1917; Lang in Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl. 2018, § 27 Rn. 31; Steege in Hauck/Noftz, SGB V, § 27 Rn. 49).

    Das Gericht geht in Überstimmung mit dem FG Berlin-Brandenburg (Urteil in EFG 2019, 1917) davon aus, dass jede medizinisch angezeigte (indizierte) Behandlungsmaßnahme zu einer "gewissen Dringlichkeit" i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG führt und damit keine weitere Einschränkung des Befreiungstatbestands vorliegt.

    Diese können bereits einige Zeit vor tatsächlicher Ausführung ärztlich verordnet werden (vgl. FG Berlin-Brandenburg in EFG 2019, 1917).

  • FG Münster, 13.05.2020 - 6 K 574/19

    Kfz-Steuer - Dient ein Fahrzeug auch dann noch ausschließlich der

    Die Krankenbeförderung setzt bereits begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden (BFH-Urteile vom 13.09.2018 III R 10/18, BFHE 262, 532, BFH/NV 2019, 352, und vom 10.06.2019 III R 47/18, BFHE 265, 466, BFH/NV 2019, 1448; Urteil des Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019 8 K 8023/18, EFG 2019, 1917; vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26.10.1971 V 31/70, EFG 1972, 145).

    Behandlungsbedürftigkeit i.S. des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs liegt vor, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen über eine bestimmte Bandbreite individueller Verschiedenheit hinaus in solchem Maße eingeschränkt sind, dass ihre vollständige oder doch teilweise Wiederherstellung ohne ärztliche Hilfe nicht erreichbar erscheint (FG Berlin-Brandenburg in EFG 2019, 1917).

    Die ärztliche Behandlung muss demnach erforderlich sein, um die Gesundheitsstörung zu erkennen, sie zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (FG Berlin-Brandenburg in EFG 2019, 1917; Lang in Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl. 2018, § 27 Rn. 31; Steege in Hauck/Noftz, SGB V, § 27 Rn. 49).

    Das Gericht geht in Überstimmung mit dem FG Berlin-Brandenburg (Urteil in EFG 2019, 1917) insoweit davon aus, dass jede medizinisch angezeigte (indizierte) Behandlungsmaßnahme zu einer "gewissen Dringlichkeit" i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG führt und damit keine weitere Einschränkung des Befreiungstatbestands vorliegt.

    Diese können bereits einige Zeit vor tatsächlicher Ausführung ärztlich verordnet werden (vgl. FG Berlin-Brandenburg in EFG 2019, 1917).

  • BFH, 17.12.2020 - IV R 37/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.12.2020 IV R 41/19 - Steuerbefreite

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019 - 8 K 8023/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das angerufene Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 26.09.2019 - 8 K 8023/18 statt.

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