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   FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 4 K 4105/18   

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FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 4 K 4105/18 (https://dejure.org/2020,3494)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2020 - 4 K 4105/18 (https://dejure.org/2020,3494)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - 4 K 4105/18 (https://dejure.org/2020,3494)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Nacherklärte Kapitalerträge - neue Tatsache - grobes Verschulden - kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kapitalerträgen mit und ohne abgeltenden Steuerabzug

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.05.2015 - VIII R 14/13

    Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Günstigerprüfung) nach §

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 4 K 4105/18
    Ist ein solches Antrags- oder Wahlrecht nicht fristgebunden, meint dies, dass es bis zum Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft ausgeübt und ggf. widerrufen werden kann (so im Fall der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG: BFH-Urteil vom 12.05.2015 VIII R 14/13, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2015, 806, Rz 10, m.w.N.).

    Aufgrund der Besonderheiten, die mit der Einführung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG verbunden sind, ist daher in den Vergleich nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag nach § 43 Abs. 5 EStG abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen (BFH-Urteile vom 12.05.2015 VIII R 14/13, BStBl II 2015, 806; vom 21.08.2019, X R 16/17, juris).

    27 Vorliegend liegt ein grobes Verschulden vor, denn der Kläger hat es versäumt, die Summe der von ihm erzielten Kapitalerträge seinem mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragten Steuerbüro mitzuteilen bzw. die diesbezüglichen Angaben rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid vom 12.01.2017 anzugeben und die entsprechenden Steuerbescheinigungen vorzulegen (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2015 VIII R 14/13, BStBl II 2015, 806).

    Die Regelung des § 32d Abs. 6 EStG selbst ist keine Rechtsgrundlage für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung, sondern begründet eine Billigkeitsmaßnahme (zutreffend BFH-Urteil vom 12.05.2015 VIII 14/13, BStBl II 2015, 806).

    Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Ausübung des Wahlrechts nach § 32d Abs. 4 und 6 EStG bereits vor Eintritt der Bestandskraft vor (vgl. auch insoweit den Fall der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, BFH-Urteil vom 12.05.2015, BStBl II 2015, 806, Rz 24).

  • FG Niedersachsen, 17.05.2017 - 3 K 268/15

    Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden aufgrund nacherklärter

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 4 K 4105/18
    Der Senat ist entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen (Urteil vom 17.05.2017 3 K 268/15, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2018, 1333 - nicht rechtskräftig, Revision anhängig, Aktenzeichen des BFH: VIII R 7/18), nicht der Ansicht, dass die Einbeziehung der Kapitalerträge mit abgeltender und ohne abgeltender Kapitalertragsteuer den von § 173 Abs. 1 Satz 2 AO normierten unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang begründen könnte (ähnlich kritisch Wackerbeck, Anmerkung zum Urteil des FG Niedersachsen vom 17.05.2017 3 K 268/15, EFG 2018, 1333 ff.).

    Hierbei ist die jeweilige finanzielle Auswirkung der Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO nicht von Relevanz, da diese nicht gegeneinander gewichtet werden, so dass eine in ihrer finanziellen Auswirkung geringfügige Tatsache zu einer beträchtlichen Steuererstattung führen kann (insoweit zutreffend FG Niedersachen, Urteil vom 17.05.2017 3 K 268/15, EFG 2018, 1333).

    Die Revision zum BFH war nach § 115 As. 2 FGO zuzulassen, weil der Senat von der Entscheidung des FG Niedersachsen (Urteil vom 17.05.2017 3 K 268/15, EFG 2018, 1333) abweicht, gegen dessen Urteil das Revisionsverfahren beim BFH zum Az. VIII R 7/18 anhängig ist.

  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 7/18

    Zur Berücksichtigung nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 173 Abs.

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 4 K 4105/18
    Der Senat ist entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen (Urteil vom 17.05.2017 3 K 268/15, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2018, 1333 - nicht rechtskräftig, Revision anhängig, Aktenzeichen des BFH: VIII R 7/18), nicht der Ansicht, dass die Einbeziehung der Kapitalerträge mit abgeltender und ohne abgeltender Kapitalertragsteuer den von § 173 Abs. 1 Satz 2 AO normierten unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang begründen könnte (ähnlich kritisch Wackerbeck, Anmerkung zum Urteil des FG Niedersachsen vom 17.05.2017 3 K 268/15, EFG 2018, 1333 ff.).

    Die Revision zum BFH war nach § 115 As. 2 FGO zuzulassen, weil der Senat von der Entscheidung des FG Niedersachsen (Urteil vom 17.05.2017 3 K 268/15, EFG 2018, 1333) abweicht, gegen dessen Urteil das Revisionsverfahren beim BFH zum Az. VIII R 7/18 anhängig ist.

  • BFH, 21.08.2019 - X R 16/17

    Nachträgliche Wahl der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG; Nichtigkeit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 4 K 4105/18
    Aufgrund der Besonderheiten, die mit der Einführung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG verbunden sind, ist daher in den Vergleich nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag nach § 43 Abs. 5 EStG abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen (BFH-Urteile vom 12.05.2015 VIII R 14/13, BStBl II 2015, 806; vom 21.08.2019, X R 16/17, juris).

    28 Eine Änderung kommt ebenso nicht nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht, denn die Steuerbescheinigungen stellen keine Grundlagenbescheide i. S. des § 171 Abs. 10 AO dar (siehe BFH-Urteil vom 21.08.2019, X R 16/17, DStR 2020, 105).

  • BFH, 27.10.2015 - X R 44/13

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 4 K 4105/18
    Die Steuerfestsetzung muss dann grundsätzlich noch mit einem ordentlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelf angefochten werden können (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 27.10.2015 - X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 17, m.w.N.).
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