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   FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23 A (VTa)   

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FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23 A (VTa) (https://dejure.org/2023,29398)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2023 - 4 V 1068/23 A (VTa) (https://dejure.org/2023,29398)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. September 2023 - 4 V 1068/23 A (VTa) (https://dejure.org/2023,29398)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerentstehung durch Inbesitzhalten von Tabakwaren: Erwerb von Substituten für Tabakwaren vor dem 1. Juli 2022 - Besitzzurechnung zur Bestimmung des Steuerschuldners - Auswahlermessen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06

    Unkenntnis der Zusammensetzung einer LKW-Ladung schließt Schuldnerschaft für

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23
    Einzig der Mitarbeiter und Fahrer F. komme als Besitzer in Betracht, da dieser die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt habe (Verweis auf Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, Entscheidungen des BFH -BFHE- 218, 469).

    Der Antragsteller habe durch die Anweisung seines Mitarbeiters über den Verbleib der Waren entscheiden können, sodass er die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt habe und sich die Waren in dessen unmittelbarer Obhut befunden hätten (Verweis auf BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).

    Für die Frage der Obhut kommt es maßgeblich darauf an, wer die Sachherrschaft über die betreffenden Gegenstände ausübt (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt eine Beschränkung des Besitzwillens eines LKW-Fahrers allein auf solche Gegenstände im LKW, von denen dieser konkret weiß, nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).

    Zum einen dürfte § 959 BGB als nationale zivilrechtliche Vorschrift für die Bestimmung des Besitzers im verbrauchsteuerrechtlichen Sinn nicht maßgeblich sein (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469 zur Besitzdienerschaft nach § 855 BGB).

    Mangels näherer gesetzlicher Bestimmung des "Besitzers" im unionsrechtlichen Sinne ist als Steuerschuldner derjenige bzw. dasjenige Steuerrechtssubjekt anzusehen, dem die Verwirklichung des gesetzlichen Steuerentstehungstatbestands zugerechnet werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 1992 - VII R 22/90, BFHE 167, 251; BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23
    (BFH, Urteil vom 20. Juli 2004 - VII R 20/02, BFHE 207, 565).

    Der Antragsgegner dürfte somit auch noch in der Einspruchsentscheidung eine in Wahrheit nicht bestehende Beschränkung seines Ermessensspielraums annehmen, worin ein justiziabler Ermessensfehler liegt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Juli 2004 - VII R 20/02, BFHE 207, 565; Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 102 FGO, Rn. 102).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-579/18

    Comida paralela 12 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hält eine Abgabenschuldnerschaft von juristischen Personen grundsätzlich für möglich (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019, C-579/18, ECLI:EU:C:2019:875, Rn. 35).

    Anders als Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL (EU) 2020/262 wird gerade nicht auch "jede andere am Inbesitzhalten beteiligte Person" als möglicher Steuerschuldner genannt, sondern nur in Einzahl auf "denjenigen" abgestellt, der die Ware in Besitz hält (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019, C-579/18, ECLI:EU:C:2019:875, Rn. 34, 36).

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23
    Im Übrigen habe der Antragsteller über das Schicksal der Waren geherrscht und komme daher hilfsweise als mittelbarer Besitzer in Betracht (Verweis auf Finanzgericht -FG- München, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 14 V 592/12, Rn 28 f., juris; Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, Rn. 25, juris).

    Aufgrund der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit des Antragstellers auf die streitgegenständlichen Waren kommt es auf die vom Antragsgegner angeführte Sachherrschaft kraft Weisungsbefugnis nicht mehr an (vgl. hierzu FG München, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 14 V 592/12, Rn 28 f; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, Rn. 25 f., juris).

  • FG München, 12.06.2012 - 14 V 592/12

    Steuerschuldnerschaft bei im Lkw versteckten Zigaretten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23
    Im Übrigen habe der Antragsteller über das Schicksal der Waren geherrscht und komme daher hilfsweise als mittelbarer Besitzer in Betracht (Verweis auf Finanzgericht -FG- München, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 14 V 592/12, Rn 28 f., juris; Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, Rn. 25, juris).

    Aufgrund der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit des Antragstellers auf die streitgegenständlichen Waren kommt es auf die vom Antragsgegner angeführte Sachherrschaft kraft Weisungsbefugnis nicht mehr an (vgl. hierzu FG München, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 14 V 592/12, Rn 28 f; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, Rn. 25 f., juris).

  • BVerfG, 05.08.2020 - 2 BvR 1985/19

    Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilung wegen Diebstahls nach Entnahme von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23
    Eine Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft ist damit gerade nicht erfolgt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. August 2020 - 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19, NJW 2020, 2953).
  • BFH, 26.01.2006 - VI B 89/05

    Anordnung LSt-Ap - AdV

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23
    Hat die Behörde die das Einspruchsverfahren abschließende Verwaltungsentscheidung noch nicht getroffen, hat das Finanzgericht auch bei Ermessensverwaltungsakten die im Aussetzungsverfahren erforderliche Prognose des voraussichtlichen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen, in dem von der Behörde noch über den Einspruch zu entscheiden und damit Ermessen auszuüben ist (BFH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - VI B 89/05, BFH/NV 2006, 964, Rn. 16 m.w.N.).
  • BFH, 18.02.1992 - VII R 22/90

    § 15 Abs. 2 Nr. 2 MinöStG als Ermächtigungsgrundlage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23
    Mangels näherer gesetzlicher Bestimmung des "Besitzers" im unionsrechtlichen Sinne ist als Steuerschuldner derjenige bzw. dasjenige Steuerrechtssubjekt anzusehen, dem die Verwirklichung des gesetzlichen Steuerentstehungstatbestands zugerechnet werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 1992 - VII R 22/90, BFHE 167, 251; BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).
  • BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20

    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 31. August 2021 - VII B 64/20 (AdV), Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2022, 5).
  • OLG Köln, 04.07.2006 - 22 U 13/06

    Fortführung der Geschäftstätigkeit in Gewerberäumen insolventer GmbH durch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23
    Nach der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei im Übrigen auf die P. als Besitzerin abzustellen (Verweis auf Verwaltungsgericht Düsseldorf., Urteil vom 19. Februar 2008 - 1 K 2039/07, juris; Oberlandesgericht Köln., Urteil vom 4. Juli 2006 - 22 U 13/06, juris).
  • FG Düsseldorf, 18.04.2018 - 4 K 123/16

    Festsetzung von Kaffeesteuer aufgrund des mittelbaren Besitzes von Röstkaffee in

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