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   FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22   

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https://dejure.org/2023,10401
FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22 (https://dejure.org/2023,10401)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2023 - 5 K 38/22 (https://dejure.org/2023,10401)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - 5 K 38/22 (https://dejure.org/2023,10401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Art 2 Abs 3 Nr 1 Buchst b DBA CHE, Art 2 Abs 3 Nr 1 Buchst e DBA CHE, Art 3 Abs 1 Buchst d DBA CHE, Art 3 Abs 1 Buchst e DBA CHE, Art 4 Abs 1 DBA CHE
    Ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz für inländische Agenturtätigkeit einer Personengesellschaft - Abkommensberechtigung im Bereich der Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA -Schweiz Art. 8 Abs. 4 Buchst. b)
    Ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz für inländische Agenturtätigkeit einer Personengesellschaft im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Reedereibetrieb

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz für inländische Agenturtätigkeit einer Personengesellschaft im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Reedereibetrieb

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz für inländische Agenturtätigkeit einer Personengesellschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.11.2017 - I R 58/15

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im

    Auszug aus FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22
    Eine von einer Personengesellschaft unterhaltene Betriebsstätte wird den an ihr beteiligten Mitunternehmern als eigene zugerechnet (BFH, Urteile vom 13. April 2022, I R 1/19, BStBl II 2023, 16; vom 29. November 2017, I R 58/15, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 260, 209).

    Danach müssen für die Frage, ob zum Gesamthandsvermögen einer inländischen Personengesellschaft gehörende Wirtschaftsgüter, aus deren Nutzung Einkünfte erzielt werden, entweder der dem im Ausland ansässigen Gesellschafter durch die Personengesellschaft vermittelten Betriebsstätte oder seiner weiteren eigenen, im Ansässigkeitsstaat ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit nach dem Veranlassungsprinzip zuzuordnen sind, wegen der ertragsteuerrechtlich gebotenen Transparenzbetrachtung dieselben Zuordnungssätze zum Tragen kommen, die für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum ausländischen Stammhaus oder zur inländischen (nicht durch die Beteiligung an einer Personengesellschaft vermittelten) Betriebsstätte eines ausländischen Einzelunternehmers, einer ausländischen Personengesellschaft oder einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu beachten sind (BFH, Urteil vom 29. November 2017, I R 58/15, BFHE 260, 209).

    Daraus folgt, dass die Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft und die dadurch erzielten Einkünfte insgesamt dem Eigenunternehmen des ausländischen Gesellschafters zuzuordnen sind, wenn die Tätigkeit der ihm durch die Personengesellschaft vermittelten Betriebsstätte wirtschaftlich durch seine eigenunternehmerische Tätigkeit veranlasst ist (BFH, Urteil vom 29. November 2017, I R 58/15, BFHE 260, 209).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 92/01

    Ermittlung von Betriebsstättengewinnen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22
    Dies hat zur Folge, dass Personengesellschaften keine Personen i.S. des DBA-CH sind, weil sie weder in der Schweiz noch in der Bundesrepublik wie juristische Personen besteuert werden (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002, I R 92/01, BFHE 201, 447; Dürrschmidt in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, OECD-MA 2017 Art. 3 Rn. 17 ff.; Frotscher, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 532; Erhard in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Art. 3 DBA-CH Rn. 76 ff., Stand Juli 2017).

    Nach einer weiteren Entscheidung des BFH ist nach Veranlassungsgesichtspunkten zu beurteilen, ob Einkünfte einer mitunternehmerischen Innengesellschaft, bestehend aus einer inländischen OHG und einem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter mit einem eigenen, dort unterhaltenen Gewerbebetrieb, der inländischen, dem Gesellschafter durch die OHG vermittelten oder seiner schweizerischen Betriebsstätte und damit seinem eigenen Unternehmen zuzuordnen sind (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002, I R 92/01, BFHE 201, 447).

  • BFH, 13.04.2022 - I R 1/19

    Inländische Anschlusstransporte bei einem Schifffahrtsunternehmen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22
    Eine von einer Personengesellschaft unterhaltene Betriebsstätte wird den an ihr beteiligten Mitunternehmern als eigene zugerechnet (BFH, Urteile vom 13. April 2022, I R 1/19, BStBl II 2023, 16; vom 29. November 2017, I R 58/15, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 260, 209).

    Die Betriebsstätten einer Personengesellschaft sind abkommensrechtlich ihren Gesellschaftern als eigene zuzurechnen (BFH, Urteile vom 13. April 2022, I R 1/19, BStBl II 2023, 16; vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl II 2022, 123, m.w.N.) mit der Folge, dass es für Zwecke der abkommensrechtlichen Qualifizierung der Einkünfte unerheblich ist, ob die inländische Betriebsstätte im Eigenvermögen der im Ausland ansässigen Person gehalten wird oder zum Gesamthandsvermögen einer inländischen, transparenten Personengesellschaft gehört (Rauert in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Art. 8 DBA-CH Rn. 67, Stand September 2021).

  • BFH, 01.04.2003 - I R 31/02

    DBA Schweiz: Betrieb von Seeschiffen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22
    Als lex specialis zu dieser Grundregel weist jedoch abweichend vom Betriebstättenprinzip Art. 8 Abs. 1 DBA-CH, insoweit ebenfalls übereinstimmend mit dem OECD-MA, ein ausschließliches Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr demjenigen Vertragstaat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (sog. Schifffahrtsprinzip; BFH, Urteil vom 1. April 2003, I R 31/02, BStBl II 2003, 875; Rieß/Kreutziger in Wassermeyer, DBA, Art. 8 OECD-MA 2017 Rn. 1, Stand Juli 2020; Rauert in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Art. 8 DBA-CH Rn. 12, Stand September 2021).

    (1) Zum "Betrieb" eines Seeschiffes i.S.d. Art. 8 Abs. 1 DBA-CH gehören auch Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten, die mit dem Transport zu Wasser in engem Zusammenhang stehen (BFH, Urteil vom 1. April 2003, I R 31/02, BStBl II 2003, 875; Rauert in Schönfeldt/Ditz, DBA, 2. Aufl. 2019, Art. 8 Rn. 35).

  • BFH, 12.10.2016 - I R 92/12

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II

    Auszug aus FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22
    Die Betriebsstätten einer Personengesellschaft sind abkommensrechtlich ihren Gesellschaftern als eigene zuzurechnen (BFH, Urteile vom 13. April 2022, I R 1/19, BStBl II 2023, 16; vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl II 2022, 123, m.w.N.) mit der Folge, dass es für Zwecke der abkommensrechtlichen Qualifizierung der Einkünfte unerheblich ist, ob die inländische Betriebsstätte im Eigenvermögen der im Ausland ansässigen Person gehalten wird oder zum Gesamthandsvermögen einer inländischen, transparenten Personengesellschaft gehört (Rauert in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Art. 8 DBA-CH Rn. 67, Stand September 2021).
  • BFH, 29.01.1964 - I 153/61 S

    Vorliegen einer Körperschaftsteuerpflicht für Lizenzeinahmen, die in der BRD

    Auszug aus FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22
    Dementsprechend hat der BFH in einer älteren Entscheidung die mitunternehmerische Beteiligung einer amerikanischen Kapitalgesellschaft an einer inländischen KG als Teil des amerikanischen Unternehmens der Kapitalgesellschaft und nicht als eigenständiges Unternehmen angesehen (BFH, Urteil vom 29. Januar 1964, I 153/61 S, BFHE 78, 428).
  • BFH, 28.04.2010 - I R 81/09

    Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22
    Nicht in die Einkünftefeststellung einzubeziehen sind jedoch Einkünfte, die kraft ausdrücklicher Anordnung im Inland steuerfrei sind (BFH, Urteile vom 26. Februar 2014, I R 56/12, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2014, 703; vom 28. April 2010, I R 81/09, BStBl II 2014, 754), hinsichtlich derer beispielsweise aufgrund einer DBA-Regelung ein ausschließliches Besteuerungsrecht für einen ausländischen Staat besteht (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2007, I R 5/06, BStBl II 2009, 356; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rn. 56, Stand August 2021).
  • BFH, 17.10.2007 - I R 5/06

    Besteuerungsrecht bei Gesellschafterdarlehen aus den USA

    Auszug aus FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22
    Nicht in die Einkünftefeststellung einzubeziehen sind jedoch Einkünfte, die kraft ausdrücklicher Anordnung im Inland steuerfrei sind (BFH, Urteile vom 26. Februar 2014, I R 56/12, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2014, 703; vom 28. April 2010, I R 81/09, BStBl II 2014, 754), hinsichtlich derer beispielsweise aufgrund einer DBA-Regelung ein ausschließliches Besteuerungsrecht für einen ausländischen Staat besteht (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2007, I R 5/06, BStBl II 2009, 356; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rn. 56, Stand August 2021).
  • BFH, 26.02.2014 - I R 56/12

    Betriebsausgabenabzug für Gründungsaufwand einer ausländischen festen Einrichtung

    Auszug aus FG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 38/22
    Nicht in die Einkünftefeststellung einzubeziehen sind jedoch Einkünfte, die kraft ausdrücklicher Anordnung im Inland steuerfrei sind (BFH, Urteile vom 26. Februar 2014, I R 56/12, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2014, 703; vom 28. April 2010, I R 81/09, BStBl II 2014, 754), hinsichtlich derer beispielsweise aufgrund einer DBA-Regelung ein ausschließliches Besteuerungsrecht für einen ausländischen Staat besteht (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2007, I R 5/06, BStBl II 2009, 356; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rn. 56, Stand August 2021).
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