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   FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20   

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https://dejure.org/2022,42388
FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20 (https://dejure.org/2022,42388)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2022 - 3 K 117/20 (https://dejure.org/2022,42388)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2022 - 3 K 117/20 (https://dejure.org/2022,42388)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 179 BewG 1991, § 181 BewG 1991, § 183 BewG 1991, § 184 BewG 1991, § 185 Abs 3 BewG 1991
    Bewertungsrecht: Bedarfsbewertung eines Grundstücks bei zwei Bodenrichtwertzonen, Mindestrestnutzungsdauer und Bewirtschaftungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bedarfsbewertung eines Grundstücks bei zwei Bodenrichtwertzonen, Mindestrestnutzungsdauer und Bewirtschaftungskosten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2015 - 3 K 3151/13

    Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 06.11.2009

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20
    Bei Grundstücken, deren WGFZ von der des Bodenrichtwertgrundstücks abweicht, ist der Bodenwert unter Anwendung der vom örtlichen Gutachterausschuss mitgeteilten Umrechnungskoeffizienten für die WGFZ abzuleiten (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015, 3 K 3151/13, EFG 2015, 1593).

    Damit verbietet es sich aber, die bereits vorhandene Bebauung des Grund und Bodens zu berücksichtigen; eine Ableitung (Anpassung) des Bodenrichtwerts wegen einer Über- oder Unterschreitung der im Bodenrichtwert vorgegebenen GFZ kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die GFZ aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu erreichen wäre (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015, 3 K 3151/13, EFG 2015, 1593).

    Bei der so erfolgenden typisierenden Wertermittlung des Grund und Bodens bleiben andere wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, wie z.B. Ecklage, Zuschnitt, Oberflächenbeschaffenheit und Beschaffenheit des Baugrunds, Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen, Altlasten usw. außer Ansatz (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015, 3 K 3151/13, EFG 2015, 1593).

  • BFH, 16.09.2020 - II R 1/18

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20
    Sofern der Gutachterausschuss für die steuerliche Bewertung eines Grundstücks zwei Bodenrichtwerte mitgeteilt habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16. September 2020, II R 1/18) für einen Teil des Grundstücks der niedrigere Wert anzusetzen, nicht aber ausschließlich der höchste Wert.

    In Anbetracht dessen ist das vom Kläger angeführte Urteil des BFH vom 16. September 2020 (II R 1/18, BFHE 269, 406, BStBl II 2021, 594) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • BFH, 12.01.2021 - II B 61/19

    Zeitpunkt des Bestehens ernstlicher Zweifel bei Nachweis eines niedrigeren

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20
    Über die bloße Beachtung der vom Gutachterausschuss vorgegebenen Differenzierungen hinaus dürfen die Finanzämter keine "eigenen" Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten (BFH, Beschluss vom 12. Januar 2021, II B 61/19, BFH/NV 2021, 529, m.w.N.).

    (aa) Bei der Verwendung der Bodenrichtwerte handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche typisierende Bewertungsmethode, die der Vereinfachung der Bedarfsbewertung dient (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Januar 2021, II B 61/19, BFH/NV 21, 529).

  • BFH, 29.03.2016 - I B 99/14

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Geltendmachung

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20
    Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden beruht, sondern auf einer Vermutung (BFH, Beschluss vom 29. März 2016, I B 99/14, BFH/NV 2016, 1282; einschränkend: BFH, Beschluss vom 14. September 2015, VIII B 40/15, BeckRS 2015, 96074); der Beweisführer muss auch nicht den gesamten Inhalt der Beweisaufnahme mit allen Einzelheiten vorhersagen.
  • BFH, 14.09.2015 - VIII B 40/15

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20
    Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden beruht, sondern auf einer Vermutung (BFH, Beschluss vom 29. März 2016, I B 99/14, BFH/NV 2016, 1282; einschränkend: BFH, Beschluss vom 14. September 2015, VIII B 40/15, BeckRS 2015, 96074); der Beweisführer muss auch nicht den gesamten Inhalt der Beweisaufnahme mit allen Einzelheiten vorhersagen.
  • BFH, 25.08.2010 - II R 42/09

    Für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2007 Feststellung von Grundstückswerten

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20
    Ein solcher abgeleiteter Bodenrichtwert wäre nicht der vom Gutachterausschuss nach dem Baugesetzbuch ermittelte Bodenrichtwert (vgl. BFH, Urteil vom 25. August 2010, II R 42/09, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205, Rn. 16).
  • BFH, 18.08.2005 - II R 62/03

    Feststellung eines Grundbesitzwerts bei unzureichendem Bodenrichtwert (hier:

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20
    Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2005, II R 62/03.
  • OVG Hamburg, 16.03.2012 - 4 Bf 2/07

    Zuteilung von Hausnummern

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20
    Im Hinblick auf die nach der Erläuterung der Bodenrichtwerte gegebenenfalls nachrangig maßgebliche Frage, welche Hausnummer amtlich zugeordnet ist, trägt der Kläger vor, zulässigerweise könne mehr als eine Hausnummer pro Grundstück vergeben werden, wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2012 (4 Bf 2/07) entschieden habe.
  • BFH, 31.01.2019 - VIII B 41/18

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20
    Stellt ein Verfahrensbeteiligter einen Beweisantrag, dann ist das Finanzgericht grundsätzlich verpflichtet, dem Beweisantrag zu entsprechen, es sei denn, dass das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 2019, VIII B 41/18, BFH/NV 2019, 702 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 03.09.2020 - 11 K 2359/19

    Nichtableitung eines niedrigen gemeinen Werts aus Teilerbauseinandersetzung

    Auszug aus FG Hamburg, 25.10.2022 - 3 K 117/20
    Da das Bewertungsgesetz in seinen §§ 179ff. eine vereinfachte schematisierte Bewertung anordnet, bei der der Steuerpflichtige mit Einwendungen aufgrund der individuellen Verhältnisse des Grundstücks ausgeschlossen ist, wird dem Steuerpflichtigen der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in § 198 BewG ermöglicht (FG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2020, 11 K 2359/19 BG, EFG 2022, 906 m.w.N.; Halaczinsky in Rössler/Troll, 34. EL Januar 2022, § 198 BewG Rn. 4).
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