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   FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 245/09   

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https://dejure.org/2010,33298
FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 245/09 (https://dejure.org/2010,33298)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2010 - 4 K 245/09 (https://dejure.org/2010,33298)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. November 2010 - 4 K 245/09 (https://dejure.org/2010,33298)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zollrecht: Zollsatz für Bananen

  • Justiz Hamburg

    GATTAbk, Art 1 EGV 1964/2005, Art 351 AEUV, Art 216 Abs 2 AEUV
    Zollrecht: Zollsatz für Bananen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 1964/2005 Art. 1
    Zollrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 01.03.2005 - C-377/02

    EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 245/09
    WTO-Übereinkünfte wie das GATT 1994 gehören danach wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu messen ist (EuGH, Urteile vom 01.03.2005, C-377/02, und vom 09.09.2008, C-120/06 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs).

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (EuGH, Urteil vom 01.03.2005, C-377/02).

    Zur VO Nr. 1637/98 hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass diese nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (EuGH, Urteil vom 01.03.2005, C-377/02).

    Auch insoweit gilt das, was der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 01.03.2005 (C-377/02) für den Fall ausgeführt hat, dass seitens des DSB entschieden worden ist, dass eine von einem Mitglied getroffene Maßnahme mit den WTO-Regeln unvereinbar ist.

    Insofern gilt nichts anderes als das, was der Gerichtshof der Europäischen Union zur VO Nr. 1637/98 festgestellt hat (Urteil vom 01.03.2005, C-377/02), in deren zweiten Erwägungsgrund ausdrücklich auf die im Rahmen der WTO von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen hingewiesen wird.

    Weiter hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 01.03.2005 (C-377/02) ausgeführt, dass den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft der Spielraum genommen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen, wenn angenommen würde, dass es unmittelbare Aufgabe des Gemeinschaftsrichters sei, die Vereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten.

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 245/09
    Ist diese Frage in dem Abkommen nicht ausdrücklich geregelt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union über die Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens in der Gemeinschaft zu entscheiden und festzustellen, ob dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Personen berechtigt sind, vor Gericht unter Berufung auf ein solches Abkommen die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung infrage zu stellen (EuGH, Urteil vom 09.09.2008, C-120/06).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht sich nur dann in der Lage, die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung des Sekundärrechts an einem völkerrechtlichen Vertrag zu messen, wenn dessen Art und Struktur dem nicht entgegenstehen und seine Bestimmungen außerdem inhaltlich unbedingt und genau erscheinen (EuGH, Urteil vom 09.09.2008, C-120/06).

    WTO-Übereinkünfte wie das GATT 1994 gehören danach wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu messen ist (EuGH, Urteile vom 01.03.2005, C-377/02, und vom 09.09.2008, C-120/06 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits festgestellt, dass die durch die VO Nr. 403/93 geschaffene und im folgenden geänderte gemeinsame Marktorganisation für Bananen nicht sicherstellen soll, dass eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der Gemeinschaft umgesetzt wird (EuGH, Urteil vom 09.09.2008, C-120/06).

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 8/08

    Keine Bananeneinfuhr zum Kontingentszollsatz ohne Einfuhrlizenz - Zur Gültigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 245/09
    Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen (Urteil vom 23.02.2010, VII R 8/08).

    Gerade im Hinblick auf das WTO-Abkommen und den Vertragspartner Ecuador hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23.02.2010 (VII R 8/08) einen derartigen Anwendungsvorrang ausdrücklich verneint, dem folgt der Senat.

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