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   FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17, 8 K 822/20   

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FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17, 8 K 822/20 (https://dejure.org/2021,6791)
FG Hessen, Entscheidung vom 19.01.2021 - 8 K 1612/17, 8 K 822/20 (https://dejure.org/2021,6791)
FG Hessen, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - 8 K 1612/17, 8 K 822/20 (https://dejure.org/2021,6791)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 171 Abs. 4 AO, § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. und Nr. 2 EStG, § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbs. (i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) HGB, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG

  • IWW

    § 171 Abs. 4 AO, § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. und Nr. 2 EStG, § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbs. (i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) HGB, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
    AO, EStG, HGB, GewStG

  • Betriebs-Berater

    Aktivierung von Zinsansprüchen auf Steuererstattungsansprüche

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO - Aktivierung von Zinsansprüchen auf Steuererstattungsansprüche.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17
    In der Einspruchsentscheidung stellt das Finanzamt fest, dass zunächst eine Teil-Einspruchsentscheidung erlassen wurde, weil noch nicht darüber entschieden worden sei, ob die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative EStG auch Anwendung finde, wenn nur eine geringe Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft bestehe, denn insoweit sei unter dem Az. IV R 30/16 ein Revisionsverfahren bei dem BFH anhängig.

    Darüber hinaus bestand nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis des Berichterstatters zwischen den Beteiligten Einvernehmen, dass das Urteil des BFH in dem Verfahren IV R 30/16 abgewartet werden sollte, dass das Finanzamt zur Umsetzung dieses Urteils eine weitere Teil-Einspruchsentscheidung erlässt und dass nach Klageerhebung durch die Klägerin gegen diese Entscheidung die beiden Verfahren miteinander verbunden werden (gerichtliches Schreiben vom 20. November 2018, Bl. 148ff. FG-Akte).

    Nachdem der BFH durch Urteil vom 06. Juni 2019 in der Sache IV R 30/16 entschieden hat (u.a. BFH/NV 2019, 994), hat das Finanzamt am 28. Mai 2020 die zweite Teil-Einspruchsentscheidung erlassen und den Einspruch der Klägerin auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

    Wie der BFH nunmehr in seinem Urteil vom 06. Juni 2019 unter dem Az. IV R 30/16 (u.a. BFH/NV 2019, 994) entschieden habe, sei die Gewerbesteuerpflicht trotz einer geringfügigen Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (wie im vorliegenden Falle die Beteiligung an der G-GmbH & Co. KG) nicht allein deswegen gegeben.

    Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin - was nach Ergehen des BFH-Urteils vom 06. Juni 2019 IV R 30/16 unstreitig sei - gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG gewerbliche Einkünfte i.S.d. EStG erzielt habe.

    Während des hier laufenden Verfahrens hat der BFH durch ein grundlegendes Urteil vom 06. Juni 2019 unter dem Az. IV R 30/16 (u.a. BFH/NV 2019, 994) entschieden, dass einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung (ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze), aus der eine Gesellschaft gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht (wie die Klägerin in den Streitjahren aus ihrer geringfügigen Beteiligung an der G-GmbH & Co. KG) aufgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb führt.

    aa) Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH (insbesondere BFH, Urteile vom 18. Mai 2017, IV R 30/15, BFH/NV 2017, 1191 und vom 06. Juni 2019, IV R 30/16, BFH/NV 2019, 994), der der Senat folgt, unterlag die Klägerin in den Streitjahren nicht bereits deswegen der sachlichen Gewerbesteuerpflicht, weil es sich bei ihr bis zum 13. November 2006 um eine gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelte oder weil sie in den Streitjahren durch ihre Beteiligung an G-GmbH & Co. KG einkommensteuerlich gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG erzielte (vgl. zu letzterem die Ausführungen oben unter 1. b) aa) der Entscheidungsgründe).

    Während des hier laufenden Verfahrens hat der BFH darüber hinaus durch Urteil vom 06. Juni 2019 unter dem Az. IV R 30/16 (u.a. BFH/NV 2019, 994) zwar entschieden, dass jede Beteiligung (ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze), aus der eine Gesellschaft gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht, aufgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG einkommensteuerrechtlich zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb führt.

    Die Revision war auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Finanzverwaltung die in dem BFH-Urteil vom 06. Juni 2019, IV R 30/16, (BStBl II 2020, 649) zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze nicht allgemein anwenden will (vgl. die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 01. Oktober 2020, BStBl I 2020, 1032).

  • BFH, 28.06.2006 - I R 97/05

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17
    Ziel der Gesellschaften war es, Körperschaftsteuerguthaben (das insbesondere in dem, im Rahmen des im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren gebildeten sogenannten "EK 56" enthalten war) im Wege eines sog. Rücklagenmanagements vor der Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahrens zu "mobilisieren" und dies modellmäßig in Teilschritten zu verwirklichen, zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu x,xx % der sogenannten Zielgesellschaften) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und der anschließenden Beschlussfassung einer disquotalen, durch ein Mehrheitsstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung (zur Darstellung des Rücklagenmanagements im Einzelnen vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2006, I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207).

    Zur Umsetzung des Rücklagenmanagements erwarb die Klägerin im Herbst 2000 Geschäftsanteile an 15 unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, die über Rücklagen aus versteuerten und thesaurierten Gewinnen verfügten, die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) ungemildert der Körperschaftsteuer unterlegen hatten (zur gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Gestaltung des Erwerbs der Anteile wird ebenfalls auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2006, I R 97/05, a.a.O. verwiesen).

    Während das Urteil des Hessischen Finanzgerichts dann aus verfahrensrechtlichen Gründen durch den BFH aufgehoben wurde, entschied der BFH in dem gegen das Zwischenurteil des FG Münster gerichteten Revisionsverfahren durch Urteil vom 28. Juni 2006 (I R 97/05, a.a.O.), dass das sog. Rücklagenmanagement steuerrechtlich anzuerkennen ist.

    Darüber hinaus vertreten die Prüfer unter Textziffer 14 ihres Prüfungsberichts die Ansicht, mit Abschluss des BFH-Verfahrens I R 97/05 seien die für die Entstehung des Anspruchs auf Erstattungszinsen auf Körperschaftsteuer 2000 nach § 233a Abs. 1 AO wesentlichen Ursachen begründet worden.

    Das Finanzgericht Münster habe nur ein Zwischenurteil erlassen, ohne darin die Anrechnungsberechtigung der Gesellschaft für Rücklagenmanagement auszusprechen; die Revision dagegen habe der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 97/05 als unbegründet verworfen.

    Die Finanzverwaltung habe in 2007 nichts unversucht gelassen, um diese Auffassung gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen und bis Ende Juni 2007, also fast neun Monate nach Bekanntgabe des Urteils I R 97/05, weiterhin jedwede Festsetzung von Steuererstattungen und Zinsen verweigert.

    Unter Zugrundelegung der BFH-Rechtsprechung zur Aktivierung von Zinsansprüchen scheide eine Aktivierung zum 31. Dezember 2006 schon deswegen aus, weil seitens der Finanzverwaltung die Anweisung an die Finanzbehörden existiert habe, bis Mitte 2007 das BFH-Urteil I R 97/05 zunächst nicht anzuwenden und bei der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften überhaupt keine Steuern anzurechnen.

    Vielmehr war in dem bei dem Hessischen Finanzgericht hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 2000 anhängigen, die Klägerin betreffenden Klageverfahren 4 K 1056/06, in dem gerade über die Anerkennung des Rücklagenmanagements gestritten wurde, seitens der Klägerin mit Schriftsätzen vom 30. November 2006 und 06. Dezember 2006 nachdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das bereits am 28. Juni 2006 unter dem Aktenzeichen I R 97/05 ergangene Urteil von der Finanzverwaltung offensichtlich nicht umgesetzt werde, und beantragt worden, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

    Dies wurde modellmäßig in Teilschritten zu verwirklicht, zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu x,xx % der sogenannten Zielgesellschaften) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und der anschließenden Beschlussfassung einer disquotalen, durch ein Mehrheitsstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung (zur Darstellung des Rücklagenmanagements im Einzelnen vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006, I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207).

  • BFH, 26.04.2017 - I R 76/15

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17
    Weder aus den vorgelegten Fallheften noch aus dem Schriftsatz des Finanzamtes vom 31. Januar 2018 ergäben sich Anhaltspunkte, dass in dem maßgeblichen Zeitraum von sechs Monaten vom 26. Mai 2010 bis 26. November 2010 qualifizierte Prüfungshandlungen im Sinne des BFH-Urteils vom 26. April 2017 I R 76/15 erfolgt seien.

    Bereits in dieser Maßnahme habe der BFH eine qualifizierte Prüfungshandlung gesehen, da sie über eine rein interne Handlung hinausgehe (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. April 2017 I R 76/15, BStBl II 2017, 1159).

    Der Prüfer muss nur ernsthaft mit der Prüfung begonnen haben auch wenn die Prüfungshandlungen für den Steuerpflichtigen nicht als solche evident sind (vgl. dazu insbesondere BFH, Urteil vom 26. April 2017, I R 76/15, BFH/NV 2017, 1473 m.w.N.).

    Auch hinreichend dokumentierte interne - d.h. nach außen nicht offengelegte - Prüfungshandlungen des Finanzamtes sind insoweit geeignet, das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen (BFH, Urteil vom 26. April 2017, I R 76/15, BFH/NV 2017, 1473 und vom 12. Juni 2018, VIII R 46/15, BFH/NV 2018, 1239, jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass bei einer Übertragung in das Programms IDEA, die jeweiligen Prüfer die Buchführungsdaten vor dem Ausdruck zunächst in dieses Programm eingelesen und sodann einer vom Programm vorgesehenen Plausibilitätskontrolle unterzogen haben (vgl. nur BFH, Urteil vom 26. April 2017, I R 76/15, Rz. 27).

  • BFH, 31.08.2011 - X R 19/10

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17
    Zur Frage der Aktivierung von Steuererstattungen nebst Zinsen habe der BFH am 31. August 2011 unter dem Aktenzeichen X R 19/10 im Ergebnis entschieden, dass es darauf ankomme, dass die maßgebliche Forderung so gut wie sicher, die Forderungen also am Bilanzstichtag hinreichend sicher seien.

    Die OFD habe insoweit zu dem BFH-Urteil vom 31. August 2011 X R 19/10 verfügt, dass die Aktivierung einer Forderung auf Erstattungszinsen unter Beachtung der o.g. Ausführungen vorzunehmen sei, wenn der Anspruch auf Erstattungszinsen am Bilanzstichtag auch hinreichend sicher sei, was grundsätzlich erst aus der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folge.

    Zivilrechtliche Ansprüche können selbst dann zu aktivieren sein, wenn sie formal noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehen, sofern der Kaufmann nach den Umständen des Einzelfalls bereits am Bilanzstichtag bei normalem Geschäftsablauf fest mit der Zahlung rechnen kann (BFH, Urteil vom 9. Februar 1978, IV R 201/74, BFHE 124, 520, BStBl II 1978, 370; BFH, Urteil vom 31. August 2011, X R 19/10, BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190, Rn. 15 - 20).

    In einer solchen Situation stellt sich der Erlass der Steuerbescheide - ähnlich wie die Berichtigung einer zunächst aus formalen Gründen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung (vgl. BFH, Urteil in BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786) - nur noch als wirtschaftlich unwesentlicher, formalrechtlicher Akt dar (vgl. zum Ganzen grundlegend BFH, Urteil vom 31. August 2011, X R 19/10, BStBl II 2012, 190 m.w.N.).

  • FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 822/20

    Gewerbesteuerpflicht der sog. Gesellschaften für Rücklagenmanagement

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17
    Hinsichtlich der Frage der Gewerbesteuerpflicht ist es jedoch der Auffassung, dass das Urteil nicht angewendet werden könne (wegen des Inhalts der Einspruchsentscheidung im Einzelnen vgl. Bl. 18ff. der FG-Akte 8 K 822/20).

    Die Klägerin hat gegen die zweite Teil-Einspruchsentscheidung mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 unter dem Az. 8 K 822/20 Klage erhoben.

    Hinsichtlich der Frage der Gewerbesteuerpflicht könne das BFH-Urteil im vorliegenden Falle keine Anwendung finden, weil der BFH zum einen über die Frage der Gewerbesteuerpflicht letztlich nicht zu entscheiden gehabt habe und weil die BFH-Entscheidung zum anderen nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG auf die vorliegende Fallkonstellation hinsichtlich der Frage der Gewerbesteuerpflicht nicht angewendet werden könne (wegen der diesbezüglichen weiteren Ausführungen des Finanzamts wird auf seinen Schriftsatz vom 13. Januar 2021 in dem Verfahren 8 K 822/20, Bl. 33ff. der FG-Akte 8 K 822/20 Bezug genommen).

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Klägerin in den Verfahren 8 K 1612/17 vom 19. Oktober 2017, 16. Februar 2018, 22. Juni 2018, 20. Dezember 2018, 22. Dezember 2020 und 17. Januar 2021 und auf ihren Schriftsatz in dem Verfahren 8 K 822/20 vom 29. Juni 2020 sowie auf die Schriftsätze des Finanzamtes vom 31. Januar 2018, 09. März 2018, 17. August 2018, 03. Dezember 2019 und 13. Januar 2021 (letzterer unter dem Az. 8 K 822/20) verwiesen.

  • BFH, 18.02.2009 - V R 82/07

    Vorsteuerabzug bei Treuhand - widerstreitende Steuerfestsetzung - Ablaufhemmung:

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17
    Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass der BFH mit Urteil vom 18. Februar 2009 V R 82/07 entschieden habe, dass Ermittlungshandlungen Handlungen seien, die der Prüfer am Prüfungsort zur Ermittlung des Steuerfalles vornehme.

    Soweit die Klägerin mit Blick auf den Prüfungsort der Auffassung sei, eine Prüfungshandlung könne ausschließlich an dem Ort vorgenommen werden, der auf der Prüfungsanordnung als Prüfungsort festgelegt sei, könne diese Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 18.02.2009 - V R 82/07, BStBl II 2009, 876) nicht gefolgt werden, denn der BFH habe in seinem Urteil lediglich Handlungen aufgezählt, die als Prüfungshandlungen anzusehen seien.

    Insoweit die Klägerin dazu gegenteilige Schlussfolgerungen aus dem BFH-Urteil vom 18. Februar 2009, V R 82/07 (BStBl II 2009, 876) ableiten will, lassen sich solche Aussagen der zitierten BFH-Entscheidung nicht entnehmen.

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17
    Daher kann auch eine nach Einkommensteuerrecht nicht begünstigte "allmähliche Abwicklung" eines Gewerbebetriebs im Gewerbesteuerrecht zu nicht gewerbesteuerbaren Gewinnen führen, wenn sie auf Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebs beruht (z.B. BFH, Urteile vom 26. Juni 2007, IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 und vom 17. März 2010, IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977).

    Maßgeblich ist, ob mit der Veräußerung die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird oder ob die Veräußerung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs erfolgt (BFH, Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II. 2. c) cc) der Gründe).

  • BFH, 18.05.2017 - IV R 30/15

    Sachliche Gewerbesteuerpflicht gewerblich geprägter Personengesellschaft;

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17
    Insoweit habe der BFH mit Urteil vom 18. Mai 2017, IV R 30/15, darauf hingewiesen, dass auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die sachliche Gewerbesteuerpflicht nur bestehe, wenn und solange sie einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts unterhalte.

    aa) Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH (insbesondere BFH, Urteile vom 18. Mai 2017, IV R 30/15, BFH/NV 2017, 1191 und vom 06. Juni 2019, IV R 30/16, BFH/NV 2019, 994), der der Senat folgt, unterlag die Klägerin in den Streitjahren nicht bereits deswegen der sachlichen Gewerbesteuerpflicht, weil es sich bei ihr bis zum 13. November 2006 um eine gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelte oder weil sie in den Streitjahren durch ihre Beteiligung an G-GmbH & Co. KG einkommensteuerlich gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG erzielte (vgl. zu letzterem die Ausführungen oben unter 1. b) aa) der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 1/93

    Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen vor Vorlage einer berichtigten Rechnung

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17
    Dementsprechend sind Forderungen (§ 266 Abs. 2 B.II. HGB), insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind (BFH, Urteile vom 12. Mai 1993, XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786; vom 3. August 2005, I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20; vom 14. März 2006, VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650).

    In einer solchen Situation stellt sich der Erlass der Steuerbescheide - ähnlich wie die Berichtigung einer zunächst aus formalen Gründen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung (vgl. BFH, Urteil in BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786) - nur noch als wirtschaftlich unwesentlicher, formalrechtlicher Akt dar (vgl. zum Ganzen grundlegend BFH, Urteil vom 31. August 2011, X R 19/10, BStBl II 2012, 190 m.w.N.).

  • BFH, 15.11.2011 - I R 96/10

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17
    In einer anderen Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass es in der Rechtsprechung geklärt sei, dass auch Steuererstattungsansprüche nur dann in der Bilanz ausgewiesen werden könnten, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern, und dass es der Annahme einer solche hinreichend sicheren und wirtschaftlich durchsetzbaren Position entgegensteht, wenn und solange die Ansprüche von dem Finanzamt bestritten würden (BFH, Urteil vom 15. November 2011, I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).

    Dass das Finanzamt dann erstmals mit Bescheid vom 30. Juli 2007, und damit vor Bilanzerstellung, Zinsen festgesetzt hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn es handelt sich dabei nicht um einen wertaufhellenden Umstand, der bereits am Bilanzstichtag vorgelegen hätte, aber erst später bekannt geworden wäre (vgl. dazu auch gerade im Zusammenhang mit Steuererstattungsansprüchen BFH, Urteil vom 15. November 2011, I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).

  • BFH, 20.08.2007 - I B 98/07

    KSt; Anrechnung

  • BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13

    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen - Annahme einer Beschränkung der

  • VG Dresden, 18.05.2011 - 4 K 1229/08
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

  • BVerfG, 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15

    Die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 54/10

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine

  • BFH, 08.07.2009 - XI R 64/07

    Hemmung der Verjährung - Ermittlungshandlungen im Rahmen der Außenprüfung -

  • BFH, 24.04.2003 - VII R 3/02

    Ablaufhemmung durch Außenprüfung

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei

  • BFH, 23.03.2011 - X R 42/08

    Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

  • BFH, 28.06.2011 - VIII R 6/09

    Letzte Ermittlungen" im Rahmen der Außenprüfung

  • BFH, 09.02.1978 - IV R 201/74

    Umsatzprämie - Vorbehalt der Freiwilligkeit - Prämiengewährung - Großhändler -

  • BFH, 24.04.1980 - IV R 68/77

    GmbH - Einstellung der werbenden Tätigkeit - Liquidation - Gewerbesteuerpflicht

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 60/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 09. 2012 IV R 36/10 - Sachliche

  • BFH, 19.12.2003 - VI R 3/02

    Aufwendungen eines Biologielaboranten für eine Umschulung zum Steuerfachgehilfen

  • BFH, 28.09.1967 - IV 291/65

    Zeitpunkt für die Aktivierung eines Anspruchs auf Ausfuhrvergütung oder

  • FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02

    Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

  • FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02

    Klageänderung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage und Ergehen eines

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