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   FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20   

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FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20 (https://dejure.org/2022,6118)
FG Hessen, Entscheidung vom 27.01.2022 - 5 K 640/20 (https://dejure.org/2022,6118)
FG Hessen, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 5 K 640/20 (https://dejure.org/2022,6118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1
    Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 -2
    Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Pro-Kopf-Betrachtung bei mittelbarer Anteilsvereinigung allenfalls im Rahmen des nicht auf Null reduzierten Billigkeitsermessens des Finanzamts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (45)

  • BFH, 27.09.2017 - II R 41/15

    Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
    Die Klägerin habe trotz gesetzlicher Anzeigepflicht den Vorgang erst deutlich nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2017 II R 41/15 im Bundessteuerblatt und der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. September 2018 mit Schreiben vom 04.04.2019 angezeigt.

    Auch der BFH schließe im Urteil vom 27. September 2017 II R 41/15 einen Vertrauensschutz grundsätzlich aus.

    Erst mit Urteil vom 27. September 2017 II R 41/15, BStBl II 2018, 667, habe der BFH unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 12. März 2014 II R 51/12, BStBl II 2016, 356, die sachenrechtliche Betrachtungsweise auf der Ebene der zwischengeschalteten Personengesellschaft aufgegeben.

    Die Rechtsprechungsänderung des BFH mit Urteil vom 27. September 2017 (II R 41/15) überzeuge nicht.

    Die Absenkung der 100 % Anteile auf 95 % sei für den Rechtsgrundsatz der Pro-Kopf-Betrachtung von keinerlei Relevanz (vgl. Behrens, BB 2018, 355, Böing, ErbStB 2018, 105).

    Der Gewährung von Vertrauensschutz stehe auch das BFH-Urteil vom 27. September 2017 II R 41/15 nicht entgegen, sondern mache die Gewährung von Vertrauensschutz vielmehr erforderlich.

    Durch den Anteilserwerb vom 09.02.2012 sei entsprechend den Ausführungen des BFH im Urteil vom 27. September 2017 (II R 41/15) der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG durch die Klägerin verwirklicht worden, da insoweit für eine mittelbare Beteiligung die Anteile einer zwischengeschalteten Personengesellschaft sich wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft nach der Beteiligung am Gesamthandsvermögen nach dem Gesellschaftskapital richte und nicht die sachenrechtliche Beteiligung maßgeblich sei.

    Nach der vom erkennenden Gericht für zutreffend erachteten Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2017 II R 41/15, BStBl II 2018, 667) ist bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, für die Beurteilung als Anteil i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG - wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft - die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend.

    Insoweit werden mittelbare Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG rechtsformneutral behandelt (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2017 II R 41/15, BStBl II 2018, 667).

    Vor diesem Hintergrund vermochten die zur vorherigen Rechtslage ergangenen Entscheidungen des BFH bezüglich einer sachenrechtlichen Betrachtungsweise bei Personengesellschaften hinsichtlich mittelbarer Anteilsvereinigungen keinen Vertrauensschutz zu begründen (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2017 II R 41/15, a.a.O.).

    Diese nach der Gesetzesänderung nun zwingend gebotene eigenständige Auslegung des Tatbestandsmerkmals "mittelbar" i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG hat der BFH in den Urteilen vom 12. März 2014 (II R 51/12) und vom 27. September 2017 (II R 41/15) erstmals vorgenommen.

    Die Anlaufhemmung einer Festsetzungs- oder Feststellungsfrist tritt deshalb unabhängig von subjektiven Merkmalen schon bei objektiver Anzeigepflichtverletzung ein (BFH, Urteil vom 27. September 2017 II R 41/15, BStBl II 2018, 667).

    Im Streitfall entspricht die Grunderwerbsteuerfestsetzung - wie sich auch aus der BFH-Rechtsprechung (BFH Urteil vom 27.9.2017, II R 41/15, BStBl. II 2018, 667) ergibt - dem Gesetz.

    Vor diesem Hintergrund vermochten die sämtlich zur vorherigen Rechtslage ergangenen Entscheidungen des BFH hinsichtlich einer sachenrechtlichen Betrachtungsweise bei Personengesellschaften bei mittelbarer Anteilsvereinigungen keinen Vertrauensschutz zu begründen (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2017 II R 41/15, a.a.O.).

    Der Beklagte führte in der Einspruchsentscheidung sodann aus, dass die gleichlautenden Ländererlasse vom 19. September 2018 in Kenntnis der mit der Anwendung des BFH-Urteils vom 16. September 2017 II R 41/15 verbundenen Folgen und in Kenntnis des BFH-Beschlusses vom 26. September 2007 V B 8/06 (a.a.O.) ergangen seien und daher gleichwohl unter (stillschweigender) Beachtung und Würdigung des Aspektes des Vertrauensschutzes eine Anwendung auf alle offenen Fälle vorgäben.

    Der BFH schließe im Urteil vom 16. September 2017 II R 41/15 Vertrauensschutz grundsätzlich aus.

  • BFH, 12.03.2014 - II R 51/12

    Mittelbare Anteilsvereinigung bei grundbesitzender GmbH & Co. KG - Kriterien zur

    Auszug aus FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
    Erst mit Urteil vom 27. September 2017 II R 41/15, BStBl II 2018, 667, habe der BFH unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 12. März 2014 II R 51/12, BStBl II 2016, 356, die sachenrechtliche Betrachtungsweise auf der Ebene der zwischengeschalteten Personengesellschaft aufgegeben.

    Insbesondere sei im Nichtanwendungserlass vom 9. Dezember 2015 (BStBl I 2016, 477) die Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 12. März 2014 II R 51/12 über den entschiedenen Einzelfall hinaus mit der Festhaltung an der sachenrechtlichen Betrachtungsweise bei zwischengeschalteten Personengesellschaften angeordnet worden.

    Denn die für grundbesitzende Personengesellschaften geltende Besonderheit, dass für den Anteil an der Personengesellschaft auf die Gesamthandsberechtigung (mithin auch die der vermögensmäßig nicht beteiligten Komplementär-GmbH) abzustellen ist, bezieht sich nur auf die unmittelbare Beteiligung an der Personengesellschaft als Gesellschafter; sie wirkt sich aber nicht auf die mittelbare Beteiligungsebene aus (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 2014 II R 51/12, BStBl II 2016, 356).

    Der erkennende Senat erachtet die genannte BFH-Rechtsprechung auch insoweit für zutreffend, als die für grundbesitzende Personengesellschaften geltenden Besonderheiten einer sachenrechtlichen und damit auch gesellschaftsrechtlichen Pro-Kopf-Betrachtung nur für die unmittelbare Beteiligung an der Personengesellschaft als Gesellschafter gelten und sich auf die mittelbaren Beteiligungsebenen nicht auswirken (BFH, Urteil vom 12. März 2014 II R 51/12, a.a.O.).

    Dabei sind dieselben Erwägungen maßgebend wie für eigene Gesellschaftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als Zwischengesellschaft oder grundbesitzende Gesellschaft selbst hält, sowie für wechselseitige Beteiligungen, die nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 450, bei der Prüfung, ob die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorgeschriebene Quote von 95 % durch eine unmittelbare oder mittelbare Anteilsvereinigung erreicht ist, unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH, Urteil vom 12. März 2014 II R 51/12, BStBl II 2016, 356).

    Diese nach der Gesetzesänderung nun zwingend gebotene eigenständige Auslegung des Tatbestandsmerkmals "mittelbar" i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG hat der BFH in den Urteilen vom 12. März 2014 (II R 51/12) und vom 27. September 2017 (II R 41/15) erstmals vorgenommen.

    Die nach dem Erwerbsvorgang ergangenen Erlasse oder der Nichtanwendungserlass vom 09. Dezember 2015 (BStBl I 2016, 477) zum BFH-Urteil zu II R 51/12 waren bereits zeitlich nicht geeignet, hinsichtlich der zuvor getätigten Disposition ein Vertrauen zu begründen.

    Die nach dem Erwerbsvorgang ergangenen Erlasse oder der Nichtanwendungserlass vom 09. Dezember 2015 (BStBl I 2016, 477) zum BFH-Urteil zu II R 51/12 waren bereits zeitlich nicht geeignet, hinsichtlich der zuvor getätigten Disposition ein Vertrauen zu begründen.

  • BFH, 08.08.2001 - II R 66/98

    Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

    Auszug aus FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
    Daher folgerichtig und nicht überraschend habe der BFH im Urteil vom 8. August 2001 II R 66/98, BStBl II 2002, 156, die sachenrechtliche Betrachtungsweise auch bei der zwischengeschalteten Personengesellschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 GrEStG bestätigt.

    Zu formalistisch und materiell rechtlich von keinem Gewicht sei der Hinweis des BFH, das BFH-Urteil vom 8. August 2001 (II R 66/98) sei zur bis 31.12.1999 geltenden Rechtslage ergangen.

    Zum einen sei das von der Klägerin herangezogene BFH-Urteil vom 08. August 2001, II R 66/98, BStBI II 2002, 156, zu einer anderen Rechtslage ergangen.

    Es gebe nur die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung zur mittelbaren Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft und zur Zurechnung von Anteilen an dieser Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 08. August 2001, II R 66/98, a.a.O.).

    Diese Änderung hatte - zur Überzeugung des erkennenden Gerichts - nur bei oberflächlicher Betrachtung eine klarstellende Funktion, als die Rechtsprechung auch nach der alten Gesetzeslage unter bestimmten Voraussetzungen mittelbare Anteilsvereinigungen wie eigene Anteile zurechnete (vgl. zur alten Rechtslage: BFH, Urteil vom 8. August 2001 II R 66/98, BStBl II 2002, 156; angebliche "Klarstellung": Urteil vom 9. April 2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529).

  • BFH, 26.09.2007 - V B 8/06

    Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder

    Auszug aus FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
    Soweit der gebotene Vertrauensschutz nicht durch die Verwaltung im Wege einer allgemeinen Billigkeitsregelung gewährt werde, müsse ihm der Beklagte hier durch Einzelmaßnahmen Rechnung tragen (BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V B 8/06, BStBl. II 2008, 405; vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BStBl. II 1991, 610; vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BStBl. II 1990, 261).

    Sie habe im Vertrauen auf die zu diesem Zeitpunkt geltende - oben dargelegte - langjährige Rechtsprechung des BFH - dass im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 GrEStG bei Personengesellschaften die sachenrechtliche und nicht die wirtschaftliche Betrachtungsweise Anwendung finde - und auf die allgemein geübte Verwaltungspraxis Dispositionen getroffen, ohne dass die Rechtslage im Zeitpunkt der Dispositionen zweifelhaft erschienen sei, so dass ihr nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 26. September 2007 V B 8/06, BStBl II 2008, 405) Vertrauensschutz zu gewähren sei.

    Zwar kann - wie der BFH im nachfolgend zitierten Beschluss vom 16. Dezember 2020 I R 23/18, BFH/NV 2021, 944, zutreffend ausführt - der Steuerpflichtige - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 176 AO - nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Vertrauensschutz haben, wenn sich die Rechtsprechung verschärft und er im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 07. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V B 8/06, BStBl II 2008, 405).

    Der Beklagte führte in der Einspruchsentscheidung sodann aus, dass die gleichlautenden Ländererlasse vom 19. September 2018 in Kenntnis der mit der Anwendung des BFH-Urteils vom 16. September 2017 II R 41/15 verbundenen Folgen und in Kenntnis des BFH-Beschlusses vom 26. September 2007 V B 8/06 (a.a.O.) ergangen seien und daher gleichwohl unter (stillschweigender) Beachtung und Würdigung des Aspektes des Vertrauensschutzes eine Anwendung auf alle offenen Fälle vorgäben.

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
    In diesen Fällen dürfe der Bürger auf die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisierte Rechtslage und deren Bestand vertrauen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember.2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608, unter D.IV.2.b).

    Auch kann bei Änderung einer langjährigen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung das Rechtsstaatsprinzip gebieten, dass die Gerichte aus Vertrauensschutzgründen typisierende Übergangsregelungen treffen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608).

    Wie der Große Senat des BFH im Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, a.a.O., ausführt, sind alle Träger hoheitlicher Gewalt - auch die Gerichte - dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet.

    Das schließt es freilich nicht aus, auf einen Wandel der Rechtsprechung diejenigen Grundsätze entsprechend anzuwenden, die bei rückwirkenden Gesetzen zu beachten sind, vorausgesetzt, dass eine solche Analogie nach Lage der Sache geboten ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, a.a.O.).

  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

    Auszug aus FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
    Soweit der gebotene Vertrauensschutz nicht durch die Verwaltung im Wege einer allgemeinen Billigkeitsregelung gewährt werde, müsse ihm der Beklagte hier durch Einzelmaßnahmen Rechnung tragen (BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V B 8/06, BStBl. II 2008, 405; vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BStBl. II 1991, 610; vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BStBl. II 1990, 261).

    Für diese ist es erforderlich, dass das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten (BFH, Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BStBl. II 1991, 610).

  • BFH, 12.01.1989 - IV R 87/87

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei Änderung der Rechtsprechung, wenn diese vom

    Auszug aus FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
    Soweit der gebotene Vertrauensschutz nicht durch die Verwaltung im Wege einer allgemeinen Billigkeitsregelung gewährt werde, müsse ihm der Beklagte hier durch Einzelmaßnahmen Rechnung tragen (BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V B 8/06, BStBl. II 2008, 405; vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BStBl. II 1991, 610; vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BStBl. II 1990, 261).

    Beim Fehlen einer allgemeinen Verwaltungsregelung zum Vertrauensschutz durch eine allgemeine Billigkeitsregelung muss dem Vertrauensschutz durch Einzelmaßnahmen Rechnung getragen werden (vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BStBl II 1990, 261, Rn. 11).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
    "Legt der Richter offene Rechtsbegriffe in einem Gesetz aus oder bildet er das Recht fort, stehen die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nur mit der Verfassung im Einklang, wenn sie den Grundentscheidungen des Grundgesetzes, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, entsprechen" (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. Januar 1987 1 BvR 1052/79, BVerfGE 74, 129, 152, m.w.N.).

    Wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips "verkörpern der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Idee der materiellen Gerechtigkeit" (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 74, 129, 152, m.w.N.).

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
    Mit anderen Worten hat das Gericht nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht beachtet oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552; Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514).

    Die für die Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen müssen dem Betroffenen grundsätzlich bis zur letzten Verwaltungsentscheidung in überprüfbarer Form mitgeteilt sein (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514).

  • BFH, 16.12.2020 - I R 23/18

    Kein Widerruf des Wahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des

    Auszug aus FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
    § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO schützt das Vertrauen des Steuerpflichtigen in eine ihm günstige Rechtsprechung als solches nicht, sondern allein das Vertrauen in die Bestandskraft eines Bescheids, soweit dieser auf einer günstigen Rechtsprechung beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2020 I R 23/18, BFH/NV 2021, 944, m.w.N.).

    Zwar kann - wie der BFH im nachfolgend zitierten Beschluss vom 16. Dezember 2020 I R 23/18, BFH/NV 2021, 944, zutreffend ausführt - der Steuerpflichtige - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 176 AO - nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Vertrauensschutz haben, wenn sich die Rechtsprechung verschärft und er im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 07. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V B 8/06, BStBl II 2008, 405).

  • FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 2137/20

    Aufhebung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der

  • BFH, 26.07.1995 - II R 68/92

    Keine Übertragung aller Anteile der Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12

    Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

  • BFH, 25.04.2018 - II R 47/15

    Kein Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch den Bilanzansatz oder

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

  • BFH, 25.11.2015 - II R 35/14

    Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG für Anteilsvereinigung

  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

  • BFH, 18.09.2013 - II R 21/12

    Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung auf der Ebene einer

  • BFH, 22.10.2014 - II R 4/14

    Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des

  • BVerwG, 21.07.1994 - 2 WD 6.94

    Dienstpflichtverletzung eines Soldaten - Verhängen einer Disziplinarmaßnahme -

  • BFH, 15.03.2017 - II R 36/15

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

  • BFH, 09.04.2008 - II R 39/06

    Anteilsvereinigung bei lediglich mittelbarer Beteiligung an grundbesitzender

  • BVerfG, 12.06.2018 - 1 BvR 33/18

    Nichtannahmebeschluss: Billigkeitsentscheidung gem § 163 AO (juris: AO 1977)

  • BFH, 23.05.2012 - II R 56/10

    Beginn der Festsetzungsfrist bei teilweise unvollständiger oder unrichtiger

  • BFH, 14.07.2009 - VIII R 10/07

    Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung - Vertrauensschutz bei Änderung

  • BFH, 29.07.2009 - II R 58/07

    Vorliegen eines einheitlichen, aus Grundstück und Gebäude bestehenden

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89

    Ablehnung einer Zurücknahme (§ 130 Abs. 1 AO 1977) wegen Umständen, die bei

  • BFH, 02.08.2006 - II R 23/05

    GrESt: Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand

  • BFH, 09.11.2004 - VI B 39/02

    Erstmalige Ermessenserwägung im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 23.02.1979 - III R 16/78

    Vertrauensschutz - Verschärfende Rechtsprechung - Investitionszulage -

  • BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87

    Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

  • BFH, 24.04.2013 - II R 17/10

    Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden

  • BFH, 31.07.1991 - II R 17/88

    Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Personenstand einer Grundbesitz haltenden

  • BFH, 02.04.2012 - III B 189/10

    Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - Bindung der Familienkasse an

  • BFH, 31.07.1991 - II R 157/88

    Bestimmung der Grunderwerbsteuer bei Übernahme von Geschäftsanteilen durch eine

  • BFH, 08.10.1986 - I R 155/84

    Feststellung des Einheitswerts einer inzwischen insolventen GmbH durch

  • BFH, 04.12.1991 - II R 18/89

    Grunderwerbsteuerpflichtigkeit bei der Übertragung sämtlicher Anteile an einer

  • FG Münster, 22.02.2011 - 8 K 3034/08

    Zur Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2023 - 5 K 1440/21

    Mündliche Verhandlung: Zulässigkeit einer Videokonferenz unter Ausschluss der

    Jedoch kann ihre mögliche Vertrauensschutzwirkung nicht über den angegebenen Regelungsbereich des Erlasses hinausgehen (so auch bereits das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 27.01.2022 5 K 640/20, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2022, 856).
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