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   FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04   

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FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04 (https://dejure.org/2005,4320)
FG Köln, Entscheidung vom 13.06.2005 - 15 K 284/04 (https://dejure.org/2005,4320)
FG Köln, Entscheidung vom 13. Juni 2005 - 15 K 284/04 (https://dejure.org/2005,4320)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ehegattensplitting: - Keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Zusammenveranlagung einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht gleichgestellt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartnerschaft; Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Verfassungsgemäßheit der Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber gleichgeschlechtlichen ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Keine Zusammenveranlagung gleichgeschlechlicher Paare bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine steuerliche Zusammenveranlagung bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Ehegattensplitting bei Mitgliedern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 2269
  • EFG 2005, 1362
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04
    Zum Gehalt der Ehe gehört aber nach st. Rspr. des BVerfG, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (Urteil des BVerfG vom 17. Juli 2002 1 BvF 1/01-2/01, BVerfGE 105, 313 mit zahlreichen Nachweisen).

    Angesichts der vom BVerfG zum LPartG in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (aaO) herausgestellten verfassungsrechtlichen Unterschiede, der Entstehungsgeschichte des LPartG und des nicht Gesetz gewordenen LPartG-Ergänzungsgesetzentwurfes sowie der nach dem Inkrafttreten des LPartG aufrecht erhaltenen ausschließlichen Anknüpfung des Splittingtarifs an eine bestehende Ehe kommt eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 18. August 2004 3 K 200/02, EFG 2005, 51).

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum LPartG (BVerfGE 105, 313) nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass die Besonderheit des Art. 6 Abs. 1 GG darin liegt, dass allein die Ehe als Institut neben der Familie einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz erfährt, nicht dagegen eine andere Lebensform.

  • FG Schleswig-Holstein, 18.08.2004 - 3 K 200/02

    Kein Ehegattentarif für eingetragene Lebenspartnerschaft

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04
    Angesichts der vom BVerfG zum LPartG in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (aaO) herausgestellten verfassungsrechtlichen Unterschiede, der Entstehungsgeschichte des LPartG und des nicht Gesetz gewordenen LPartG-Ergänzungsgesetzentwurfes sowie der nach dem Inkrafttreten des LPartG aufrecht erhaltenen ausschließlichen Anknüpfung des Splittingtarifs an eine bestehende Ehe kommt eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 18. August 2004 3 K 200/02, EFG 2005, 51).

    Der Senat ist daher der Ansicht, dass das Ehegattensplitting eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare orientierte sachgerechte Besteuerung darstellt (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. August 2004 aaO).

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 18. August 2004 (aaO), denen der Senat folgt.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04
    Es kommt daher nicht darauf an, ob der Gesetzgeber mit der Anwendung des Splittingtarifs nur für Ehegatten die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern allein darauf, ob er die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt hat, die auch mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG gewahrt wird (Beschluss des BVerfG vom 7. Oktober 2003 1 BvR 246/93, 1 BvR 2298/94, BVerfGE 108, 351).

    Bei Normen, wie den vorliegenden (§§ 26, 26 b EStG), die auch wie oben dargestellt grundrechtliche Schutzpflichten ausfüllen sollen, ist das maßgebende Grundrecht nur dann verletzt, wenn ihre Auslegung und Anwendung den vom Grundrecht vorgezeichneten Schutzzweck grundlegend verfehlt (Beschluss des BVerfG vom 7. Oktober 2003 aaO).

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 61/04

    Kein Kindergeld für Kind der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04
    Damit ist die unterschiedliche einkommensteuerliche Behandlung von Ehegatten einerseits und den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft andererseits bewusst in Kauf genommen worden (BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 61/04, BFH/NV 2005, 695).

    Damit erhält der Gesetzgeber die Möglichkeit, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Regelungen zu treffen, die zwischen Ehegatten und Nichtehegatten differenzieren und erstere begünstigen (BFH- Urteil vom 30. November 2004 VIII R 61/04 aaO).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04
    Daher ist das Ehegattensplitting keine beliebig veränderbare Steuer-"Vergünstigung", sondern eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung (Urteil des BVerfG vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319).
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03

    Familienlastenausgleich bei unterhaltsrechtlich unterbliebener voller Anrechnung

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04
    Die Achtung vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es den Gerichten, den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BFH-Vorlagebeschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03 juris).
  • BFH, 25.04.2001 - II R 72/00

    Grunderwerbsteuer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04
    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter daher diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen (BFH-Urteil vom 25. April 2001 II R 72/00, BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610 mwN).
  • FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02

    Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG /

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04
    Weiterhin verweist der Beklagte auf die Ausführungen des FG Saarlands in seinem Urteil vom 21.1.2004 (1 K 466/02), denen er sich anschließe.
  • BFH, 28.01.2005 - III B 97/04

    NZB: Splittingverfahren für Alleinerziehende mit Kindern?

    Auszug aus FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04
    Der Gleichheitssatz i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es daher nicht, den Splittingvorteil auch auf andere Lebensformen, wie die eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Alleinerziehende mit Kindern (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Januar 2005 III B 97/04, juris), auszudehnen.
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    a) Die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Köln-Mitte vom 26. Mai 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 6. Januar 2004, das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Juni 2005 - 15 K 284/04 - und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2006 - III R 51/05 - verletzen die Beschwerdeführer zu I. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Die nach erfolglosen Einsprüchen hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13. Juni 2005 - 15 K 284/04 - (EFG 2005, S. 1362 f.) ab.

  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1362 veröffentlicht ist, führte im Wesentlichen aus:.
  • BFH, 06.07.2016 - I R 25/14

    Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung

    Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 umfasst nicht solche Termingeschäfte, die auf die "physische" Lieferung des Basiswerts gerichtet sind (entgegen BMF-Schreiben vom 23. September 2005, DB 2005, 2269).

    Der von der Vorinstanz demgegenüber bevorzugten gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 23. September 2005, DB 2005, 2269; Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 9. März 2007, DStR 2007, 719; zustimmend Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 655; Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 15 Rz 902) ist zwar darin Recht zu geben, dass mit der Verwendung des Begriffs "Vorteil" i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 neben der Begünstigung in einem Geldbetrag auch andere Vorteile umfasst sein können, wie z.B. die Lieferung von Wertpapieren oder Devisen (wenn Letztere nicht schon als "Geldbetrag" anzusehen sind).

  • FG Köln, 03.08.2011 - 7 K 4682/07

    Ausgleichs- und Abzugsverbot für Index-Zertifikate

    Das vom Beklagten zitierte BMF-Schreiben vom 23.09.2005, DB 2005, 2269, sei im Streitfall nicht einschlägig, da es sich in diesem Schreiben um die steuerliche Beurteilung von Termingeschäften/Optionen gehe, die auf physische Erfüllung ausgerichtet sei.

    Der Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG sei eindeutig und die Rechtsauffassung des Beklagten stehe nicht im Widerspruch zur ertragsteuerlichen Behandlung der "privaten" Termingeschäfte im Rahmen des § 23 EStG (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 23.09.2005, DB 2005, 2269).

  • FG Nürnberg, 10.12.2013 - 1 K 1333/10

    Keine Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG

    Das Finanzgericht folgt insofern auch der von der Verwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 23.09.2005 - IV B 2 - S 2119 - 7/05, DB 2005, 2269) und Teilen der Literatur (vgl. Schmidt/Wacker, a.a.O. m.w.N.) vertretenen Rechtsauffassung, wonach dahin stehen kann, ob es sich um Termingeschäfte handelt, die lediglich auf Differenzausgleich oder auf physische Erfüllung (hier: Lieferung von Devisen) gerichtet sind.
  • FG Nürnberg, 24.09.2013 - 1 K 1333/10

    Verluste aus - nicht autorisierten - Devisentermingeschäften

    Das Finanzgericht folgt insofern auch der von der Verwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 23.09.2005 - IV B 2 - S 2119 - 7/05, DB 2005, 2269 ) und Teilen der Literatur (vgl. Schmidt/Wacker, a.a.O. m.w.N.) vertretenen Rechtsauffassung, wonach dahin stehen kann, ob es sich um Termingeschäfte handelt, die lediglich auf Differenzausgleich oder auf physische Erfüllung (hier: Lieferung von Devisen) gerichtet sind.
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