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   FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04   

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FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04 (https://dejure.org/2005,4195)
FG Köln, Entscheidung vom 24.08.2005 - 14 K 6187/04 (https://dejure.org/2005,4195)
FG Köln, Entscheidung vom 24. August 2005 - 14 K 6187/04 (https://dejure.org/2005,4195)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 verfassungswidrig (Vorlagebeschluss)

  • rechtsportal.de

    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 verfassungswidrig (Vorlagebeschluss)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Immobilien: - Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 verfassungswidrig (Vorlagebeschluss)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Private Grundstücksveräußerungsgeschäfte bei Verkauf von Grundstücken vor Ablauf von 10 Jahren nach deren Anschaffung ; Berechnung der 10-Jahresfrist vom Zeitpunkt des rechtsgeschäftlichen Anschaffungsgeschäfts an; Schutzbedürftigkeit des Vertrauens auf das ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (57)

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04
    Grundsätzlich gilt für die sog. Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG und § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 8 ff. EStG , dass - anders als bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 ff. EStG) - durch Veräußerung realisierte Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern nicht steuerbar sind (sog. Einkünftedualismus vgl. BFH-Bechluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, BStBl II 2004, 284 ff.; P. Kirchhof, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 2 Rdnr. C 6, C 46 ff.).

    Davon abweichend unterwirft § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Wertveränderungen der Einkommensteuer (BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 27.6.1995 IX R 130/90, BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215 unter 1. d; vom 29.3.1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652 unter a).

    Die Vorschrift stellt damit als Durchbrechung des Grundsatzes der Nichtsteuerbarkeit von Wertzuwächsen im Privatvermögen nach der Systematik der Überschusseinkünfte eine belastende Ausnahme dar (vgl. BFH-Bechluss vom 16.12.2003 a.a.O. unter Hinweis auf Crezelius, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rdnr. A 1; v. Bornhaupt, BB 2003, 125, 126).

    Anschaffung und Veräußerung sind Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 EStG Der maßgebliche Besteuerungstatbestand besteht also nicht nur in der Veräußerung des Grundstücks, sondern es handelt sich bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG um einen sog. gestreckten Steuertatbestand, dessen Verwirklichung mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt und mit dessen Veräußerung endet, wobei die während der gesamten Besitzzeit eintretenden Wertsteigerungen erfasst werden (BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O.; Urteil des FG Köln vom 15.2.1995 11 K 2685/93, EFG 1995, 672 ).

    Fehlt es an einer Anschaffung (oder einer Anschaffungsfiktion), so wird eine Veräußerung nicht von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst ( BFH- Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 30.11.1976 VIII R 202/72, BStBl II 1977, 384 ; vom 23.7.1980 I R 43/77, BStBl II 1981, 19 unter f, m. w. N. ).

    Zwar war im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung auf Grund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 16.12.2003 (a.a.O. ) bereits ein Verfahren beim BVerfG ( AZ: 2 BvL 2/04 ) anhängig, was der Beklagte verkannt hat.

    Das Billigkeitsverfahren stellt gegenüber dem Festsetzungsverfahren ein gesondertes Verfahren dar, für das auch ein gesondertes Vorverfahren durchgeführt werden muss ( ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O. ), das hier fehlt.

    Der Vorlagebeschluss des BFH vom 16.12.2003 (a.a.O. ) stellt zwar ein solches nicht aussichtslos erscheinendes Musterverfahren dar.

    Zum StEntlG 1999/2000/2002 sind derzeit drei gerichtliche Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig, bei denen sich die Vorfrage stellt, ob dieses Gesetz wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren formell verfassungswidrig ist ( Vorlagebeschluss des FG Köln vom 25.7.2002 a.a.O. und Vorlageschluss des BFH vom 16.12.2003 a.a.O. zu § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 1 S.1 und § 52 Abs. 39 S. 1 EStG: Vorlagebeschluss des BFH vom 6.11.2002 XI R 42/01, BStBl II 2003, 257 zu den §§ 34, 39 b Abs. 3 Satz 9, 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 47 EStG ), soweit das BVerfG die Vorlagefragen der Gerichte abschlägig bescheiden will.

    Deshalb sind im Rahmen dieses Ausgleichs nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz beide Prinzipien größtmöglich zur Wirkung zu bringen (BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O., BStBl II 2004, 284 m. w. H. auf die Rechtsprechung des BVerfG).

    Der Senat schließt sich insoweit dem Vorlagebeschluss des BFH vom 16.12.2003 a.a.O. an.

    Derjenige, bei dem eine günstige Steuerrechtslage nach dem bisher geltenden Recht bereits eingetreten war, verdient einen höheren Vertrauensschutz als derjenige, der diese günstige Rechtswirkung erst für die Zukunft erwartet (BFH-Vorlagebeschluss vom 16.12.2003 a.a.O.; BVerfG-Beschluss vom 14.10.1970, 1 BvR 753/68 und 695, 696/70, BVerfGE 29, 245, 259; BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O.; Senatsurteil vom 27.6.2003 14 K 6718/02).

    Die jeweiligen Gesetzgebungsverfahren haben jedoch bestätigt, dass die bisherige Rechtslage unverändert bleiben sollte BFH-Beschluss vom 16.12.2003 a.a.O. ).

    Vielmehr muß der Gesetzgeber bei steigendem Finanzbedarf eine gerechte Verteilung der Lasten gewährleisten ( BFH-Beschluss vom 16.12.2003, a.a.O.; BVerfGE 87, 153/172 ).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04
    Als Rechtsnorm minderen Ranges darf sich die GO BT nicht zu ausdrücklichen Regelungen des GG, zu allgemeinen Verfassungsprinzipien und zu den der Verfassung immanenten Wertentscheidungen in Widerspruch setzen ( BVerfG, Beschluss vom 10.5.1977 2 BvR 705/75 , BVerfGE 44, 308/315; Urteil vom 13.6.1989 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188 ff. ).

    Weist das Gesetzgebungsverfahren jedoch einen Verstoß gegen zwingendes Verfassungsrecht auf und beruht der Gesetzesbeschluss auf diesem Verstoß, dann entbehrt das Gesetz der Gültigkeit ( BVerfGE 44, 308/313 ).

    Richtmass für die Organisation und den Geschäftsgang muss im Grundsatz das Prinzip der Beteiligung aller Abgeordneter sein ( BVerfGE a.a.O., S. 219 ; BVerfGE 44, 308 / 316 ).

    Umgekehrt hat das BVerfG die Mitwirkungsmöglichkeit des einzelnen Abgeordneten in seiner Fraktion oder in der Ausschussarbeit als Ersatz für die Mitwirkung im Plenum angesehen ( BVerfGE 44, 308/318 ) und das konkrete Gesetzgebungsverfahren aus diesem Grund nicht beanstandet.

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht und in seiner Freiheit erheblich gefährdet, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10.03.1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272, 285; vom 08.06.1977 2 BvR 499/74, 1042/75, BVerfGE 45, 142, 167 f. vom 14.05.1986 2 BvL 2/83 BVerfGE 72, 200, 257 f., vom 03.12.1997 2 BvR 882/97 BVerfGE 97, 67, 78).

    Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig (BVerfG-Beschluss vom 03.12.1997, 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67 m. w. H.).

    Das BVerfG hat deshalb die Erstreckung der Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung ( echte Rückwirkung ) auf den Zeitraum zwischen dem maßgeblichen Gesetzesbeschluss und der Verkündung des Gesetzes für zulässig gehalten ( BVerfGE 72, 262 m.w.N.; 95, 64/87; 97, 67 ).

    Die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. entsprach in ihren objektiven Wirkungen auch einer steuerlichen Lenkungsnorm, bei denen die Dispositionsbedingungen vom Tag der Dispositionsentscheidung an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage werden ( BVerfGE 97, 67, 80: 105, 17, 40; Beschluss vom 3.7.2002 1 BvR 382/01, DB 2001, 1650 ).

  • FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01

    Verfassungswidrige Rückwirkung der Verlängerung der Spekulationsfristen

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04
    Zum StEntlG 1999/2000/2002 sind derzeit drei gerichtliche Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig, bei denen sich die Vorfrage stellt, ob dieses Gesetz wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren formell verfassungswidrig ist ( Vorlagebeschluss des FG Köln vom 25.7.2002 a.a.O. und Vorlageschluss des BFH vom 16.12.2003 a.a.O. zu § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 1 S.1 und § 52 Abs. 39 S. 1 EStG: Vorlagebeschluss des BFH vom 6.11.2002 XI R 42/01, BStBl II 2003, 257 zu den §§ 34, 39 b Abs. 3 Satz 9, 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 47 EStG ), soweit das BVerfG die Vorlagefragen der Gerichte abschlägig bescheiden will.

    Soweit die Finanzgerichte teilweise den Vertrauensschutz des Bürgers entfallen lassen, wenn die Veräußerung - wie dies im Streitfall gegeben ist - in den Zeitraum zwischen der Verabschiedung des StEntlG 1999/2000/2002 im Bundestag ( Gesetzesbeschlusses vom 4.3.1999 ) und der Verkündung dieses Gesetzes am 31.3.1999 fällt (z.B. FG Münster vom 24.1.2003 EFG 2004, 45 ; Vorlagebeschluß des FG Köln vom 25.7.2002 , EFG 2002, 1236 ), folgt der vorlegende Senat dieser Auffassung nicht.

    Das FG Köln hat in seinem Vorlagebeschluss vom 25.07.2002 (13 K 460/01, EFG 2002, 1236) zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Veräußerung eines im Privatvermögen befindlichen Grundstücks nicht um einen Dauersachverhalt handelt, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und dessen Verwirklichung daher gleichsam zwangsläufig mit dem Risiko einer sich verschlechternden steuerlichen Rechtslage verknüpft ist.

    Darin liegt eine Entwertung einer von einer bestimmten Personengruppe erlangten Rechtsposition, auf deren Beachtung seitens des Gesetzgebers sie vertrauen durfte, die weder unter dem Gesichtspunkt der Bagatelländerung noch zur Beseitigung eines Mißbrauchs noch aus sonstigen Gründen geboten war ( ebenso BFH-Beschluss a.a.O.; FG Köln, Beschluss vom 25.7.2002 a.a.O. ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04
    Als Rechtsnorm minderen Ranges darf sich die GO BT nicht zu ausdrücklichen Regelungen des GG, zu allgemeinen Verfassungsprinzipien und zu den der Verfassung immanenten Wertentscheidungen in Widerspruch setzen ( BVerfG, Beschluss vom 10.5.1977 2 BvR 705/75 , BVerfGE 44, 308/315; Urteil vom 13.6.1989 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188 ff. ).

    Das BVerfG, dem der Senat folgt, hat in den vorgenannten Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass der verfassungsrechtliche Status eines Abgeordneten nicht verkürzt wird, wenn er zwar in keinem Fachausschuss ein Stimmrecht hat, seine Mitwirkungsrechte am Gesetzgebungsverfahren aber als Abgeordneter im Plenum geltend machen kann ( BVerfGE 80, 188 / 225 ).

    Prinzipiell hat das BVerfG der Arbeit in Ausschüssen und im Plenum gleiches Gewicht beigelegt ( BVerfGE 80, 188/222 ).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04
    Es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BVerfG-Beschluss vom 05.02.2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 32, 38 m. w. N.).

    Auch bei der tatbestandlichen Rückanknüpfung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtsposition schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, 37).

    Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen noch kein den Vertrauensschutz Betroffener regelmäßig überwindendes Gemeinwohlinteresse, weil dieses Ziel durch jedes, auch sprunghaftes Besteuern erreicht würde ( Kirchhof, DStR 1979, S. 263 /278; BVerfGE 105, 17, 45 ).

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Umlaufverfahren

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04
    Nur Mängel, die evident sind, sollen zur Nichtigkeit führen ( BVerfG, Entscheidung vom 14.101970 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221, 233 ; Beschluss vom 11.10.1994 1 BvR 337/92, BVerfGE 91, 148/175; Entscheidung vom 26.7.1972 2 BvF 1/71 BVerfGE 34, 9-47 ).

    Evident sind solche Mängel, die schwerwiegend oder wesentlich ( so BVerfGE 29, 221/233; 91, 148/175; 34, 9 ff. ) sind und die für jeden verständigen Dritten, der die in Betracht kommenden Umstände kennt, offenkundig sind ( BVerwGE 19, 284; Klein, Kommentar zur AO, 8. Aufl. § 125 Rdnr. 2; BVerfGE 34, 9 ff. und 91, 148/175 ).

    Die Ungültigkeitserklärung eines Gesetzes stellt dann einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssicherheit dar, der allenfalls bei einem evidenten, nicht heilbaren Mangel des Gesetzgebungsverfahrens und u.U. erst dann gerechtfertigt sein kann, nachdem das BVerfG vorher in einer Entscheidung den Mangel als evident bewertet hat ( vgl. BVerfGE 34, 9-47 und BVerfGE 91, 148/175 ).

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04
    Nur Mängel, die evident sind, sollen zur Nichtigkeit führen ( BVerfG, Entscheidung vom 14.101970 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221, 233 ; Beschluss vom 11.10.1994 1 BvR 337/92, BVerfGE 91, 148/175; Entscheidung vom 26.7.1972 2 BvF 1/71 BVerfGE 34, 9-47 ).

    Evident sind solche Mängel, die schwerwiegend oder wesentlich ( so BVerfGE 29, 221/233; 91, 148/175; 34, 9 ff. ) sind und die für jeden verständigen Dritten, der die in Betracht kommenden Umstände kennt, offenkundig sind ( BVerwGE 19, 284; Klein, Kommentar zur AO, 8. Aufl. § 125 Rdnr. 2; BVerfGE 34, 9 ff. und 91, 148/175 ).

    Die Ungültigkeitserklärung eines Gesetzes stellt dann einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssicherheit dar, der allenfalls bei einem evidenten, nicht heilbaren Mangel des Gesetzgebungsverfahrens und u.U. erst dann gerechtfertigt sein kann, nachdem das BVerfG vorher in einer Entscheidung den Mangel als evident bewertet hat ( vgl. BVerfGE 34, 9-47 und BVerfGE 91, 148/175 ).

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04
    Nur Mängel, die evident sind, sollen zur Nichtigkeit führen ( BVerfG, Entscheidung vom 14.101970 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221, 233 ; Beschluss vom 11.10.1994 1 BvR 337/92, BVerfGE 91, 148/175; Entscheidung vom 26.7.1972 2 BvF 1/71 BVerfGE 34, 9-47 ).

    Evident sind solche Mängel, die schwerwiegend oder wesentlich ( so BVerfGE 29, 221/233; 91, 148/175; 34, 9 ff. ) sind und die für jeden verständigen Dritten, der die in Betracht kommenden Umstände kennt, offenkundig sind ( BVerwGE 19, 284; Klein, Kommentar zur AO, 8. Aufl. § 125 Rdnr. 2; BVerfGE 34, 9 ff. und 91, 148/175 ).

    Soweit der Kläger rügt, das StEntlG 1999/2000/2002 sei unter einem enormen Zeitdruck zustande gekommen, kann darin allein kein Verfassungsverstoß gesehen werden ( vgl. BVerfG - Beschluss vom 14.10.1970 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221 ff ).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04
    Besteuerungsgrundlagen einer steuerbegründenden Norm, die teilweise auf der Ebene einer vermögensverwaltenden Gesellschaft ( Anschaffungsgeschäft ), teilweise auf der Ebene des Gesellschafters (Behaltenszeit ) und teilweise einer weiteren vermögensverwaltenden Gesellschaft ( Veräußerungsgeschäft ) verwirklicht werden, sind in einer Gesamtwürdigung bei der Besteuerung des Gesellschafters im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zusammenzufassen und begründen dessen Einkommensteuerpflicht ( Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Senats vom 12.12.2003 verwiesen, das dem Vorlagebeschluss beigefügt ist. Die Bezugnahme ist zulässig vgl. BVerfG - Beschluss vom 8.3.1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312 ff ).

    Auch im BVerfG-Beschluss vom 08.03.1983, 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312, hat das Gericht die Existenz einer vom Gesetzgeber geschaffenen Übergangsregelung als entscheidungserheblich in seine Betrachtungen einbezogen.

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BFH, 14.07.2004 - IX R 13/01

    Keine Berücksichtigung von Spekulationsverlusten der Jahre 1997 und 1998

  • BFH, 06.10.2004 - II R 10/03

    Aussetzung Klageverfahren - Verfahren vor BVerfG

  • FG Köln, 12.12.2003 - 14 K 4904/01

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus privaten

  • BFH, 26.04.1977 - VIII R 196/74

    Teilversteigerung des Grundstücks - Aufhebung der Gemeinschaft - Zuschlag an

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BFH, 13.12.2005 - IX R 14/03

    Spekulationsgeschäft - Restitutionsanspruch (VermG) - Erwerb des

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 41/99

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • BVerwG, 07.10.1964 - VI C 59.63

    Rücknahme einer gesetzeswidrigen rechtswirksamen Versetzung eines Beamten in den

  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 382/01

    Höhe der Investitionszulage gem § 11 Abs 2 InvZulG 1991 - kein Vertrauensschutz

  • BFH, 26.11.1998 - IV R 66/97

    Rechtskraftwirkung eines Urteils; Drittaufwand

  • BFH, 25.08.1993 - X B 32/93

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

  • FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01

    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 537/65

    Verletzung des Rückwirkungsverbots im Bundesrückerstattungsgesetz

  • BFH, 07.02.1990 - I R 145/87

    Änderung gem. § 164 Abs. 2 AO steht Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BFH, 19.06.2001 - X R 48/96

    Einkommensteuerbescheid - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Pachtvertrag -

  • FG Köln, 27.06.2003 - 14 K 6718/02

    Zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist bei § 23 EStG

  • FG Berlin, 27.11.2002 - 6 K 6388/00

    Übertragung eines Anspruchs auf Rückübertragung nach dem VermG als Anschaffung im

  • BFH, 26.01.1979 - III R 99/76

    Wertfortschreibung - Einheitswert - Veränderung der Bausubstanz -

  • BFH, 27.06.1990 - II R 3/88

    Konkretisierung des Gegenstandes eines Erwerbsvorgangs unter Heranziehung aller

  • BFH, 22.05.2003 - IX R 9/00

    Spekulationsgeschäft bei Veräußerung von Bezugsrechten

  • BFH, 29.03.1989 - X R 4/84

    Spekulationsgeschäft setzt wirtschaftliche Identität von angeschafftem und

  • BFH, 30.11.1976 - VIII R 202/72

    Spekulationsgeschäft nur bezüglich des Erbbaurechts, wenn dieses mit auf seiner

  • BFH, 27.06.1995 - IX R 130/90

    Keine erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV für Teilherstellungskosten

  • BFH, 23.07.1980 - I R 43/77

    Pflichtteilsberechtigter - Erbe - Abfindung - Betriebsvermögen -

  • FG Köln, 15.02.1995 - 11 K 2685/93

    Einkommensteuer; Berücksichtigung von Werbungskosten bei Spekulationsgeschäften

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Die dagegen erhobene Klage führte zum Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln vom 24. August 2005 - 14 K 6187/04 - (DStRE 2007, S. 150 ff.).
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