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   FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17   

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FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17 (https://dejure.org/2020,10601)
FG München, Entscheidung vom 05.02.2020 - 7 K 3182/17 (https://dejure.org/2020,10601)
FG München, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 7 K 3182/17 (https://dejure.org/2020,10601)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KStG § 8b Abs. 2, § ... 27, § 28, § 34 Abs. 13f, § 36 Abs. 3, 4, § 38; KAGG § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 14 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2, Art. 77 Abs. 2; GewStG § 7 S. 2; AO § 363 Abs. 2 S. 2
    Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen

  • rewis.io

    Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Besteuerung von aus Wertpapier-Sondervermögen ausgeschütteten Gewinnen aus der Veräußerung von ausländischen Aktien im Veranlagungszeitraum 2001, die vor dem 1.1.2001 realisiert "Altveräußerungsgewinne") und auf Ebene des Wertpapier-Sondervermögens thesauriert wurden: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 673
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
    Ebenso wenig sei eine die spätere gesetzliche Änderung betreffende Anregung des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der noch keine konkrete Formulierungsvorschläge enthalten habe, ausreichend, um das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der aktuellen Rechtslage einzuschränken (BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012, 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302).

    Über dieses allgemeine Gebot der Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus gilt nach der neuen Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschlüsse vom 7.7.2010 a.a.O. und vom 10.10.2012, 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) für Gesetzesänderungen, die einen schon laufenden Veranlagungszeitraum oder Erhebungszeitraum betreffen, im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung ein strengerer, dem der echten Rückwirkung weitgehend gleichgestellter Schutz, wenn besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten.

    Ferner hat es beim Zufluss von Einkünften einen verfassungsrechtlichen Schutz vor belastenden Rückanknüpfungen angenommen, wenn der Einkünfteerzielung eine Disposition vorangegangen ist, die vom Vertrauen in das geltende Steuerrecht getragen war (BVerfG in BVerfGE 127, 31 und in BVerfGE 132, 302).

    So hat es die rückwirkende Besteuerung von Gewinnanteilen nach § 36 Abs. 4 GewStG i.d.F. des UntStFG für verfassungswidrig erklärt, soweit die belastende Neuregelung Vorabausschüttungen erfasste, die bis einschließlich dem Tag beschlossen und abgewickelt wurden, an dem der Vermittlungsausschuss erstmals die später Gesetz gewordene Regelung vorgeschlagen hat (BVerfG in BVerfGE 132, 302/323 f.).

    Auch Gesellschafter können sich in Bezug auf erhaltene Gewinnausschüttungen nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich auf Vertrauensschutz berufen (BVerfG in BVerfGE 132, 302/322 f.).

    Mit der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses über eine belastende gesetzliche Neuregelung wird zwar das Vertrauen in den zukünftigen Bestand der bisherigen Rechtslage zerstört, nicht aber berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Steuerrechtslage für den davorliegenden Zeitraum beseitigt (BVerfG in BVerfGE 132, 302/330).

    Dies ändert sich erst mit der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses an den Bundestag (BVerfG vom 10.10.2012, 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302/325).

    Besondere Gründe bzw. hinreichend gewichtige Gründe, welche die nachträgliche steuerliche Belastung der Ausschüttungen aus dem Sondervermögen der "X-Fonds" rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar (vgl. BVerfG in BVerfGE 132, 302 Rz. 72; BVerfGE 127, 1/25; 127, 31/59; 127, 61/82).

    Wie das BVerfG im Beschluss vom 10.10.2012, 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302 Rz. 75) entschieden hat, bietet der im Jahr 2001 vollzogene Systemwechsel in Körperschaftsteuerrecht keinen Rechtfertigungsgrund für das rückwirkende Inkraftsetzen des § 8 Nr. 5 GewStG.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind gegeneinander abzuwägen (BVerfG-Beschlüsse vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76/82 - "Rückwirkung I"; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61 (76), BStBl II 2011, 86/92 - "Rückwirkung II" - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31 (48), - "Rückwirkung III" -).

    Ferner hat es beim Zufluss von Einkünften einen verfassungsrechtlichen Schutz vor belastenden Rückanknüpfungen angenommen, wenn der Einkünfteerzielung eine Disposition vorangegangen ist, die vom Vertrauen in das geltende Steuerrecht getragen war (BVerfG in BVerfGE 127, 31 und in BVerfGE 132, 302).

    Da dies im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung selbst für Streubesitzbeteiligte gilt, denen im Regelfalle überhaupt keine Dispositionsbefugnis über die Gewinnausschüttung zusteht (BVerfG in BVerfGE 127, 31) gilt dies für die Klägerin als "Alleingesellschafterin" im Hinblick auf ihre Fondsbeteiligung umso mehr.

    Darüber hinaus spricht die jüngere Rechtsprechung des BVerfG den Normadressaten von Gesetzesänderungen einen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz zu, wenn die geänderte Norm nachträglich in eine "auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition" eingreift (BVerfG in BVerfGE 127, 31/47).

    Für den verfassungsrechtlichen Schutz der Dispositionsfreiheit kommt es darauf an, ob bereits eine gefestigte Rechtsposition - unabhängig vom Veranlagungszeitraum - entstanden ist (BVerfG in BVerfGE 127, 31/47).

    Auch wenn man der Auffassung folgte, dass bereits die Einbringung eines Gesetzesentwurfs durch ein initiativberechtigtes Organ i.S.d. Art. 76 Abs. 1 GG, auf deren Grundlage die künftige gesetzliche Regelung vorhersehbar wäre, zu einer Einschränkung des Vertrauensschutzes führen kann (vgl. BVerfG in BVerfGE 127, 31/50), ändert dies am vorliegenden Ergebnis nichts.

    Besondere Gründe bzw. hinreichend gewichtige Gründe, welche die nachträgliche steuerliche Belastung der Ausschüttungen aus dem Sondervermögen der "X-Fonds" rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar (vgl. BVerfG in BVerfGE 132, 302 Rz. 72; BVerfGE 127, 1/25; 127, 31/59; 127, 61/82).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
    Der vorliegende Fall entspreche dem Sachverhalt, der dem Beschluss des BVerfG vom 15.1.2008, 2 BvL 12/01 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BverfGE - 120, 56) zugrunde gelegen habe.

    Darüber hinaus habe es das BVerfG als nicht ausreichend erachtet, dass die Bundesregierung im Rahmen eines zeitlich parallellaufenden Gesetzgebungsverfahren zu einer Überprüfung angeblicher Besteuerungslücken gebeten worden sei (BVerfG in BVerfGE 120, 56).

    Das BVerfG habe in diesem Zusammenhang betont, dass der Gesetzgebungsprozess von einer strengen Förmlichkeit geprägt sei und nicht zur Disposition der beteiligten Organe oder ihrer Mitglieder stehe (BVerfG in BVerfGE 120, 56).

    Der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Fall, der dem BVerfG in seinem Urteil vom 15.1.2008 (2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56) zu Grunde gelegen habe insoweit, als dort die in Frage stehende Entschließung des Bundestages erst nach Einberufung des Vermittlungsausschusses gefasst worden sei.

    Es hat daher die zur Prüfung gestellte Norm unter jeglichem Gesichtspunkt und nicht nur unter demjenigen zu prüfen, den das vorlegende Gericht zur Begründung seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm heranzieht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.1.2008, 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56 Rz. 74).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind gegeneinander abzuwägen (BVerfG-Beschlüsse vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76/82 - "Rückwirkung I"; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61 (76), BStBl II 2011, 86/92 - "Rückwirkung II" - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31 (48), - "Rückwirkung III" -).

    Über dieses allgemeine Gebot der Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus gilt nach der neuen Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschlüsse vom 7.7.2010 a.a.O. und vom 10.10.2012, 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) für Gesetzesänderungen, die einen schon laufenden Veranlagungszeitraum oder Erhebungszeitraum betreffen, im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung ein strengerer, dem der echten Rückwirkung weitgehend gleichgestellter Schutz, wenn besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten.

    Das BVerfG hat in der Disposition über Wirtschaftsgüter in der berechtigten Erwartung einer steuerfreien Vereinnahmung von Wertgewinnen eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition anerkannt (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 1; 31; 61 "Rückwirkung I-III").

    Besondere Gründe bzw. hinreichend gewichtige Gründe, welche die nachträgliche steuerliche Belastung der Ausschüttungen aus dem Sondervermögen der "X-Fonds" rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar (vgl. BVerfG in BVerfGE 132, 302 Rz. 72; BVerfGE 127, 1/25; 127, 31/59; 127, 61/82).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
    Anders als eine deklaratorische Regelung kann der Gesetzgeber eine Regelung mit konstitutiver Wirkung, auch wenn er sich als "Klarstellung" bezeichnet", nur innerhalb der Grenzen des Rückwirkungsverbots vornehmen (BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Im Zusammenhang mit der rückwirkend eingefügten Norm des § 43 Abs. 18 KAGG hat das BVerfG im Beschluss vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08 (BVerfGE 135, 1) entschieden, dass vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Investmentsteuergesetzes und des dieses prägenden eingeschränkten Transparenzprinzips die ursprüngliche Regelung nicht zu einer so systemwidrigen und unbilligen Begünstigung der Kapitalanlagegesellschaften führt, dass bereits ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Auslegung bestünden.

    Es erscheint auch fernliegend, dass eine der übrigen Fallgruppen vorliegt, bei denen nach der Rechtsprechung des BVerfG eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 Rz. 64 ff.).

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
    In seinem Beschluss zu § 36 Abs. 3, 4 KStG in der ursprünglichen Fassung des Steuersenkungsgesetzes habe er sein Verdikt der Verfassungswidrigkeit lediglich auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG gestützt und die Frage eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG offen gelassen (BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 Rz. 43).

    Der Gesetzgeber habe jedoch mit § 34 Abs. 13f i.V.m. § 36 Abs. 6a KStG i.d.F. des JStG den ihm vom BVerfG erteilten Regelungsauftrag (BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 Rz. 58 ff.) nur unzureichend umgesetzt, da - wie der vorliegende Fall zeige - auch weiterhin Umgliederungsverluste ausgelöst würden.

    Dementsprechend wurde in der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH die verfassungsrechtliche Problematik des Körperschaftsteuerguthabens auch stets nur unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG abgehandelt und die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 14 GG betroffen ist, mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1; BFH-Urteile vom 8.11.2006 I R 69, 70/05, BFHE 215, 491, BStBl II 2007, 662; vom 20.4.2011 I R 65/05, BFHE 234, 385, BStBl II 2011, 983).

  • FG Münster, 16.09.2014 - 9 K 1600/12

    Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG

    Auszug aus FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
    Mit Teileinspruchsentscheidung vom 6.12.2017 teilte das FA der Klägerin mit, dass der Einspruch bezüglich der Frage, ob die in § 36 Abs. 6a KStG i.d.F. des JStG 2010 angeordnete Verminderung von EK 45 bei vorhandenen positiven Bestand an EK 02 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, im Hinblick auf das vom FG Münster mit Beschluss vom 16.9.2014, 9 K 1600/12 F eingeleitete Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (2 BvL 29/14) gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) kraft Gesetz ruht.

    Zwar ruhe der Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 36 Abs. 7 KStG i.V.m. § 34 Abs. 13f KStG bezüglich der Frage, ob die in § 36 Abs. 6a KStG i.d.F. des JStG 2010 angeordnete Verminderung von EK 45 bei vorhandenem positiven Bestand an EK 02 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, im Hinblick auf das vom FG Münster mit Beschluss vom 16.9.2014, 9 K 1600/12 F eingeleitete Normenkontrollverfahren beim BVerfG (2 BvL 29/14) gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

    Das FG Münster hat mit Vorlagebeschluss vom 16.9.2014, 9 K 1600/12 F (EFG 2015, 500) die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Umgliederungsvorschrift des durch § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG vom 8.12.2010 eingefügten § 36 Abs. 6a KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG (un) vereinbar ist.

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem BVerfG-Urteil vom 10.4.2018, 1 BvR 1236/11 (BVerfGE 148, 217).

    In dem vom BVerfG mit Urteil vom 10.4.2018, 1 BvR 1236/11 (BVerfGE 148, 217) entschiedenen Fall, in dem dieser die Gesetzgebungsverfahren zum UntStFG und zum Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes, jeweils mit dem Ziel der Einfügung von § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG, unter Vertrauensgesichtspunkten im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Rückwirkung als ein einheitliches Gesetzgebungsverfahren behandelt hat, lag anders als im Streitfall, bereits ein ausformulierter Gesetzesentwurf vor, der durch die Bundesregierung als initiativberechtigtes Organ i.S.d. Art. 76 Abs. 1 GG ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden war.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind gegeneinander abzuwägen (BVerfG-Beschlüsse vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76/82 - "Rückwirkung I"; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61 (76), BStBl II 2011, 86/92 - "Rückwirkung II" - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31 (48), - "Rückwirkung III" -).

    Besondere Gründe bzw. hinreichend gewichtige Gründe, welche die nachträgliche steuerliche Belastung der Ausschüttungen aus dem Sondervermögen der "X-Fonds" rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar (vgl. BVerfG in BVerfGE 132, 302 Rz. 72; BVerfGE 127, 1/25; 127, 31/59; 127, 61/82).

  • BFH, 02.02.2016 - I R 21/14

    Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen einer Liquidation -

    Auszug aus FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17
    Der BFH habe zu erkennen gegeben, dass er sich der überwiegenden Auffassung im Schrifttum offenbar anschließe (BFH-Urteil vom 2.2.2016 I R 21/14, BStBl II 2017, 794 Rz. 22).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob das im belastetem vEK angelegte "Körperschaftsteuerminderungspotential" dem Eigentumsbegriff des Art. 14 GG unterfällt (BFH, Urteil vom 02. Februar 2016 - I R 21/14 -, BFHE 253, 126, BStBl II 2017, 794 m.w.N.).

  • BFH, 04.03.1980 - VIII R 48/76

    Ausschüttung auf Anteilscheine - Grundstückssondervermögen - Einkünfte aus

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial III - Weitere Übergangsregelung vom

  • BFH, 20.04.2011 - I R 65/05

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des verwendbaren

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

  • BFH, 27.03.2012 - I R 62/08

    Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an

  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

  • BFH, 11.10.2000 - I R 99/96

    Ausländischer Investmentfond: Einkünfte aus Beteiligung - abschließende Regelung

  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 79/88

    Behandlung von Veräußerungsgewinnen gem. §§ 17 , 18 AuslInvestmG verfassungsgemäß

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 5/99

    Übernahmeverlust bei der Gewerbesteuer

  • BFH, 19.10.2005 - I R 34/04

    Bilanzänderung

  • BFH, 27.03.2001 - I R 120/98

    Veräußerung - Fondsanteile - Überschüsse - Besteuerung - Einkommensteuer -

  • BFH, 11.11.2015 - I B 22/14

    Umwandlungsbedingte Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

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