Rechtsprechung
   FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24009
FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19 (https://dejure.org/2020,24009)
FG München, Entscheidung vom 07.07.2020 - 5 K 2557/19 (https://dejure.org/2020,24009)
FG München, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 5 K 2557/19 (https://dejure.org/2020,24009)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,24009) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld - Rückzahlungsforderung - Stundung - sachliche Zuständigkeit - Inkasso-Service - Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19

    Die Zuständigkeitskonzentrationen zur Entscheidung über Erlassverfahren in

    Auszug aus FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19
    Diese Regelung ist nach Auffassung des Senats entsprechend auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine andere Behörde als die ursprünglich tätige die Einspruchsentscheidung erlassen hat [vgl. Gräber/Herbert, Kommentar zur FGO, 9. Auflage (2019), § 63 Rn. 16; Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris; vgl. im Ergebnis auch FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris].

    Entgegen der Ansicht des FG Hamburg in seinem Urteil vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, ergibt sich die Zuständigkeit des Inkasso-Service für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich und damit auch für die streitgegenständliche Entscheidung über den Stundungsantrag des Klägers auch nicht etwa daraus, dass nach dem internen Verständnis des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit der Inkasso-Service hierfür zuständig sein soll.

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (so im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

    (2) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen, die dem Bundeszentralamt für Steuern für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen im Wege der Organleihe zur Verfügung stellt (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

  • FG Düsseldorf, 14.05.2019 - 10 K 3317/18

    Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

    Auszug aus FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19
    Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris, Revision anhängig unter III R 36/19).

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (so im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

  • FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19

    Stundung von Rückzahlungsansprüchen bei Kindergeldbezug

    Auszug aus FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19
    Diese Regelung ist nach Auffassung des Senats entsprechend auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine andere Behörde als die ursprünglich tätige die Einspruchsentscheidung erlassen hat [vgl. Gräber/Herbert, Kommentar zur FGO, 9. Auflage (2019), § 63 Rn. 16; Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris; vgl. im Ergebnis auch FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris].

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (so im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

  • BFH, 25.02.2021 - III R 36/19

    Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des

    Auszug aus FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19
    Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris, Revision anhängig unter III R 36/19).
  • BFH, 19.01.2017 - III R 31/15

    Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

    Auszug aus FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19
    Die Bestimmung lässt ihrem Wortlaut nach lediglich Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit einzelner Familienkassen abweichend von den Bestimmungen der Abgabenordnung zu (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 III R 31/15, BStBl II 2017, 642), nicht zur sachlichen Zuständigkeit.
  • BFH, 20.08.2014 - I R 43/12

    Rechtshängigkeit bei Vorauszahlungsbescheid; gesetzlicher Beteiligungswechsel

    Auszug aus FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19
    Auch wenn die sachliche Kompetenz von einschlägig mit einer bestimmten Angelegenheit befassten Finanzbehörden (im Streitfall mit der Erhebung von Kindergelderstattungsbeträgen und allen damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen) räumlich abgegrenzt wird und die Entscheidungszuständigkeit aus Gründen der Zuständigkeitskonzentration einer Finanzbehörde übertragen wird, um etwa vorhandenes Fachwissen und Ressourcen sinnvoll einzusetzen, handelt es sich dennoch um eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. August 2014 I R 43/12, BFH/NV 2015, 306, zu § 19 Abs. 6 Satz 1 AO i.V.m. § 1 der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung - EStZustV -).
  • BFH, 19.04.2012 - III R 85/11

    Verletzung von Zuständigkeitsregeln in Zusammenhang mit einer

    Auszug aus FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19
    § 127 AO ist insoweit nicht anwendbar (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 19. April 2012 III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19

    Voraussetzungen einer Stundung gegen Ratenzahlung

    Auszug aus FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19
    (1) Auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG konnte der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit seine Entscheidung, die Familienkasse als für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds zuständige Finanzbehörde zu bestimmen, nicht stützen (a.A. ohne nähere Begründung Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157).
  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    Da sowohl der ablehnende Bescheid als auch die Einspruchsentscheidung von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurden, konnte der Senat weder gemäß § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zur Vornahme der von der Klägerin begehrten Stundung betreffend Säumniszuschläge aussprechen, noch gemäß § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung aussprechen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. auch Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris).

    Der Senat folgt dabei ausdrücklich der vom FG München in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 (juris) vertretenen Auffassung.

    Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist dabei jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteile des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris und des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

    (1) Auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG konnte der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit seine Entscheidung, die Familienkasse als für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds zuständige Finanzbehörde zu bestimmen, nicht stützen (vgl. Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157 und vom 17. Juni 2020 7 K 14045/18, juris).

    Der Senat teilt insoweit die vom FG München in seinem Urteil vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 vertretene Auffassung.

    Für eine solche Zuständigkeitskonzentration in sachlicher Hinsicht bedürfte es einer unmittelbaren gesetzlichen Regelung oder aber wenigstens einer Norm, die - wie § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FVG - zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt (so zutreffend FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 unter Hinweis auf Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/ FGO, § 16 AO Rz. 5 und Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 16 Rz. 11).

    Die Revision wird im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 21/18 gegen das Urteil des Sächsische FG vom 7. März 2018, III R 36/19 gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO und III R 47/20 gegen das Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 2208/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    Da sowohl der ablehnende Bescheid als auch die Einspruchsentscheidung von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurden, konnte der Senat weder gemäß § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zur Vornahme der von der Klägerin begehrten Stundung bezüglich der Säumniszuschläge aussprechen, noch gemäß § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung aussprechen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. auch Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris).

    Der Senat folgt dabei ausdrücklich der vom FG München in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 (juris) vertretenen Auffassung.

    Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist dabei jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteile des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris und des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

    (1) Auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG konnte der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit seine Entscheidung, die Familienkasse als für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds zuständige Finanzbehörde zu bestimmen, nicht stützen (vgl. Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157 und vom 17. Juni 2020 7 K 14045/18, juris).

    Der Senat teilt insoweit die vom FG München in seinem Urteil vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 vertretene Auffassung.

    Für eine solche Zuständigkeitskonzentration in sachlicher Hinsicht bedürfte es einer unmittelbaren gesetzlichen Regelung oder aber wenigstens einer Norm, die - wie § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FVG - zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt (so zutreffend FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 unter Hinweis auf Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/ FGO, § 16 AO Rz. 5 und Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 16 Rz. 11).

    Die Revision wird im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 21/18 gegen das Urteil des Sächsische FG vom 7. März 2018, III R 36/19 gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO und III R 47/20 gegen das Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1861/19

    Säumniszuschlag bei Kindergeldrückforderung und Zuständigkeit der Behörden bei

    Da sowohl der ablehnende Bescheid als auch die Einspruchsentscheidung von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurden, konnte der Senat weder eine Verpflichtung zur Vornahme der von der Klägerin begehrten Stundung gemäß § 101 Satz 1 FGO aussprechen, noch gemäß § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung aussprechen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. auch Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris).

    Der Senat folgt dabei ausdrücklich der vom FG München in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 (juris) vertretenen Auffassung.

    Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist dabei jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteile des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris und des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

    (1) Auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG konnte der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit seine Entscheidung, die Familienkasse als für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds zuständige Finanzbehörde zu bestimmen, nicht stützen (vgl. Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157 und vom 17. Juni 2020 7 K 14045/18, juris).

    Der Senat teilt insoweit die vom FG München in seinem Urteil vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 vertretene Auffassung.

    Für eine solche Zuständigkeitskonzentration in sachlicher Hinsicht bedürfte es einer unmittelbaren gesetzlichen Regelung oder aber wenigstens einer Norm, die - wie § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FVG - zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt (so zutreffend FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 unter Hinweis auf Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/ FGO, § 16 AO Rz. 5 und Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 16 Rz. 11).

    Die Revision wird im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III R 21/18 gegen das Urteil des Sächsische FG vom 7. März 2018, III R 36/19 gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO und III R 47/20 gegen das Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19 nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

  • BFH, 07.07.2021 - III R 21/18

    Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren

    Danach können Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Finanzämtern auf einzelne Aufgaben beschränken oder einem Finanzamt Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen (ebenso FG München, Urteil vom 07.07.2020 - 5 K 2557/19, juris, Rz 35), also z.B. unter Änderung der sachlichen Zuständigkeit Finanzämter mit Sonderzuständigkeiten gründen (Schmieszek in HHSp, § 17 FVG Rz 12).
  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 3048/17

    Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig

    d) Die sachliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit B als Inkasso-Service der Bundesagentur für den Erlass von Verwaltungsakten im Erhebungsverfahren und die Zuständigkeit der hier beklagten Familienkasse NRW Nord für Einspruchsentscheidungen gegen Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit B als Inkasso-Service nach §§ 16, 367 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG werden von einigen Finanzgerichten abgelehnt (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.5.2019 10 K 3317/18 AO bei juris, Revision beim BFH III R 36/19 und FG München, Urteil vom 7.7.2020 5 K 2557/19 bei juris, Revision beim BFH III R 47/20; anderer Ansicht z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2020 7 K 14045/18 bei juris, rechtskräftig, alle jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Hamburg, 11.02.2021 - 1 K 2/19

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Kindergeldrückforderung - Zuständigkeit

    Dem Inkasso-Service fehlte die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den von der Klägerin beantragten Erlass (vgl. auch FG München, Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2020, 5 K 2783/19, juris Rn. 16 und Urteil vom 7. Juli 2020, 5 K 2557/19, juris Rn. 20, FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2019, 10 K 3317/18 AO, juris Rn. 23, von einer örtlichen Unzuständigkeit ausgehend hingegen FG Sachsen, Urteil vom 7. März 2018, 8 K 15327/17, juris Rn. 10).

    § 127 AO ist insoweit nicht anwendbar (vgl. BFH, Urteil vom 19. April 2012, III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411, juris Rn. 11 ff., FG München, Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2020, 5 K 2783/19, juris Rn. 16 und Urteil vom 7. Juli 2020, 5 K 2557/19, juris Rn. 19; FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2019, 10 K 3317/18 AO, juris Rn. 25 ff.).

    Vielmehr wird durch die Norm allein die Befugnis zur Übertragung der örtlichen Zuständigkeit geschaffen (vgl. FG München, Urteil vom 7. Juli 2020, 5 K 2557/19, juris, Rn. 30 f.).

    Auch auf die grundsätzlich der Bundesagentur für Arbeit zukommende Organisationskompetenz kann die Konzentration der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des Kindergelds bei der Beklagten nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gestützt werden (so aber FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2020, 6 K 202/19, juris Rn. 43), da es für eine Zuständigkeitskonzentration in sachlicher Hinsicht einer unmittelbaren gesetzlichen Regelung oder aber wenigstens einer Norm, die - wie § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FVG - zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt, bedarf (FG München, Urteil vom 7. Juli 2020, 5 K 2557/19, juris, Rn. 35 mwN).

  • FG Hamburg, 02.03.2021 - 1 V 14/21

    Rückforderung von Kindergeld - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung

    Es konnte daher vorliegend dahinstehen, ob aus dem Umstand, dass die Agentur für Arbeit Recklinghausen-Inkasso-Service gegebenenfalls den Erlassantrag vom 24. April 2020 als sachlich unzuständige Behörde ablehnte (vgl. FG München, Urteil vom 7. Juli 2020, 5 K 2557/19; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2020, 7 K 14045/18; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2019, 12 K 234/19; Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2019, 10 K 1317/18 AO, Revision anhängig unter AZ.

    III. R 21/18) und die Antragsgegnerin die Einspruchsentscheidung vom 10. September 2020 gegebenenfalls als sachlich unzuständige Behörde erlassen hat (vgl. FG München, Urteil vom 7. Juli 2020, 5 K 2557/19, zitiert nach Juris, Rn. 26 m.w.N.), ein Anordnungsanspruch folgt (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 30. August 2019 - 12 V 591/19 -, EFG 2020, 218, zitiert nach juris, Rn. 18; a. A. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2020 15 V 127/20, Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 10/21), zitiert nach juris, Rn. 47-49).

  • FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 2769/19

    Ablehnung der Stundung gegenüber Steuerschuldnerin wegen ihrerseitigem Verstoß

    Insbesondere hätte eine solche Übertragung der Zuständigkeit nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützt werden können, da es sich bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, nicht um eine Frage der örtlichen, sondern der sachlichen Zuständigkeit handelt (im Ergebnis ebenso u.a. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Rev. III R 21/18; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO , Rev. anhängig unter III R 36/19; FG München, Urteil vom 07.07.2020 - 5 K 2557/19, juris, Rev. anhängig unter III R 47/20).

    Insbesondere greift § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG nicht, da diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Zuständigkeitskonzentration nur für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten ermöglicht, nicht jedoch für alle Bezirke bzw. sämtliche Kindergeldberechtigten (so auch FG München, Urteil vom 07.07.2020 - 5 K 2557/19, juris, Rev. anhängig unter III R 47/20).

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Dagegen wird der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG bzw. der Deutung des Vorstandsbeschlusses widersprochen durch das Sächsische FG, Urteil vom 7.3.2018 8 K 1527/17 Kg, bei juris, Revision beim BFH unter III R 21/18 anhängig; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.5.2019 10 K 3317/18 AO, bei juris, Revision III R 36/19; Hessisches FG, Beschluss vom 30.8.2019 12 V 591/19, EFG 2020, 218; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.4.2020 13 K 258/19, bei juris, rechtskräftig, FG München, Gerichtsbescheid vom 3.7.2020 5 K 2783/19, Revision III R 46/20 und Urteil vom 7.7.2020 5 K 2557/19, Revision III R 47/20).
  • FG München, 04.03.2021 - 10 K 1863/19

    Kindergeldrückforderungen

    § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) umfasst nicht die Befugnis zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bearbeitung sämtlicher Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten auf eine einzige FamK (vgl. z.B. Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris).
  • FG München, 04.03.2021 - 10 K 1863/19 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge betreffend Rückforderung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht