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   FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19 AO   

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FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19 AO (https://dejure.org/2021,21453)
FG Münster, Entscheidung vom 16.06.2021 - 7 K 30/19 AO (https://dejure.org/2021,21453)
FG Münster, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 7 K 30/19 AO (https://dejure.org/2021,21453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verfahrensrecht - Zur Wirksamkeit einer Aufrechnung des Finanzamts mit einer Bürgschaftsforderung, die erst nach Erlass der Einspruchsentscheidung über den Abrechnungsbescheid an das Land NRW abgetreten wurde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wirksame Aufrechnung einer zivilrechtlichen Forderung mit einem Steuererstattungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Aufrechnung - Aufrechnung des Fiskus mit einer Forderung, die erst nach Erlass der EE über den Abrechnungsbescheid abgetreten wurde

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92

    Aufrechnung mit nicht bestandskräftigen Steueransprüchen durch das Finanzamt -

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19
    In Aufrechnungsfällen gilt dieser Grundsatz jedenfalls für die Hauptforderung - also z.B. für den Steuererstattungsanspruch des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 21.11.2006 VII R 68/05, BStBl. II 2007, 291 und vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

    Bei späteren Änderungen der Steuerfestsetzung ist gegebenenfalls ein neuer Abrechnungsbescheid zu erteilen (BFH-Urteil vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

    Wird gegen Gegenforderung ein Rechtsbehelfsverfahren geführt, so ist das den Abrechnungsbescheid betreffende Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen (BFH-Urteil vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285 zur Aufrechnung mit Einkommensteueransprüchen; BFH-Beschluss vom 26.02.1991 VIII B 151/90, BFH/NV 1992, 86 zur Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Haftungsbescheid; BFH-Urteil vom 17.09.1987 VII R 50-51/86, BStBl. II 1988, 366 zur Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen).

    Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des BFH zur Aufrechnung mit streitigen Steuerforderungen, wonach es - anders als bei der Hauptforderung - nicht auf die die formelle Bescheidlage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ankommt, sondern vielmehr das den Abrechnungsbescheid betreffende Verfahren bis zum Abschluss des gegen die Gegenforderung geführten Rechtsbehelfsverfahrens nach § 74 FGO auszusetzen ist (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

    Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, da es dem Beklagten freisteht, bei späteren Änderungen der Sachlage einen neuen Abrechnungsbescheid zu erteilen (BFH-Urteil vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

  • BFH, 01.08.2017 - VII R 12/16

    Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19
    In der abschlägigen Einspruchsentscheidung vom 05.12.2018 führte der Beklagte an, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche auch mit zivilrechtlichen Forderungen aufgerechnet werden (BFH-Urteil vom 01.01.2017 VII R 12/16, BStBl. II 2018, 737).

    Es besteht somit die Gefahr, dass ein an sich nicht zuständiges Gericht mit Bindungswirkung gegenüber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Gerichten über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheidet (BFH-Urteil vom 01.08.2017 VII R 12/16, BStBl. II 2018, 737).

    Macht beispielsweise eine Ehefrau einen ihr von ihrem Ehemann abgetretenen Steuererstattungsanspruch durch eine Klage gegen einen Abrechnungsbescheid geltend, so ist das FG auch zur Entscheidung über das Bestehen einer Bürgschaftsforderung, mit welcher das Finanzamt gegenüber dem - nicht an dem Klageverfahren beteiligten - Ehemann aufrechnet, befugt (BFH-Urteil vom 01.08.2017 VII R 12/16, BStBl. II 2018, 737).

  • BFH, 21.11.2006 - VII R 68/05

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit -

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19
    d) Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend (BFH-Urteil vom 21.11.2006 VII R 68/05, BStBl. II 2007, 291).

    In Aufrechnungsfällen gilt dieser Grundsatz jedenfalls für die Hauptforderung - also z.B. für den Steuererstattungsanspruch des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 21.11.2006 VII R 68/05, BStBl. II 2007, 291 und vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).

  • BFH, 02.03.1971 - VII R 74/68

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids - Zeitpunkt der letzten

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19
    Denn das Finanzamt kann nur für einen bestimmten Zeitpunkt entscheiden, ob eine Zahlungsverpflichtung erloschen ist (BFH-Beschluss vom 02.03.1971 VII R 74/68, BStBl. II 1971, 498).

    Hierfür spricht der allgemeine Grundsatz, dass das Finanzamt nur für einen bestimmten Zeitpunkt entscheiden kann, ob eine Zahlungsverpflichtung erloschen ist (BFH-Beschluss vom 02.03.1971 VII R 74/68, BStBl. II 1971, 498).

  • BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01

    Keine Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (Entscheidung unter allen in Betracht

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19
    Bei einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung handelt es sich allerdings nicht um einen "rechtlichen Gesichtspunkt", sondern um ein selbständiges Gegenrecht (BFH-Beschluss vom 09.04.2002 VII B 73/01, BStBl. II 2002, 509).

    Erhebt der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, kann das Finanzgericht in dem anhängigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln und ohne Berücksichtigung der Aufrechnung entscheiden (BFH-Beschluss vom 09.04.2002 VII B 73/01, BStBl. II 2002, 509).

  • BFH, 12.06.1991 - VII B 66/91

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19
    Zwar liegt nach dem Grundsatz "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung vor, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzuerstatten wäre (BFH-Beschluss vom 12.06.1991 VII B 66/91, BFH/NV 1992, 156).
  • BFH, 10.07.1979 - VII R 114/75

    Aufrechnung von Ansprüchen - Ablehnung der Aufrechnung - Bestehen des

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19
    Es genügt vielmehr wie bei § 226 Abs. 3 AO der Hinweis des Schuldners der Gegenforderung, dass diese noch nicht rechtskräftig festgestellt oder aus welchen Gründen auch immer fragwürdig sei (vgl. zu § 226 Abs. 3 AO: BFH-Urteil vom 10.07.1979 VII R 114/75, BStBl. II. 1979, 690; Loose in Tipke/Kruse, § 226 Rn. 41).
  • BFH, 20.02.1992 - VIII B 151/90

    Anforderungen an eine erfolgreiche Rüge des Übergehens von Teilen des

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19
    Wird gegen Gegenforderung ein Rechtsbehelfsverfahren geführt, so ist das den Abrechnungsbescheid betreffende Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen (BFH-Urteil vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285 zur Aufrechnung mit Einkommensteueransprüchen; BFH-Beschluss vom 26.02.1991 VIII B 151/90, BFH/NV 1992, 86 zur Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Haftungsbescheid; BFH-Urteil vom 17.09.1987 VII R 50-51/86, BStBl. II 1988, 366 zur Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen).
  • BFH, 26.02.1991 - VII B 151/90

    Voraussetzung für Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen

    Auszug aus FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19
    Wird gegen Gegenforderung ein Rechtsbehelfsverfahren geführt, so ist das den Abrechnungsbescheid betreffende Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen (BFH-Urteil vom 04.05.1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285 zur Aufrechnung mit Einkommensteueransprüchen; BFH-Beschluss vom 26.02.1991 VIII B 151/90, BFH/NV 1992, 86 zur Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Haftungsbescheid; BFH-Urteil vom 17.09.1987 VII R 50-51/86, BStBl. II 1988, 366 zur Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen).
  • FG Köln, 30.04.1997 - 6 K 5036/93
    Auszug aus FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19
    Danach kann auch ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen sein, wenn mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, dass der zu erstattende Betrag ohnehin alsbald zurückgezahlt werden muss (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rn. 105; FG Köln Urteil vom 30.04.1997 6 K 5036/93, EFG 1997, 925).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 49/99

    Auslegung einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag

  • BGH, 16.06.1993 - XII ZR 6/92

    Aufrechnung gegen Unterhaltsforderung

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88

    Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von

  • BGH, 17.05.1988 - IX ZR 5/87

    Rechtsfolgen der Verzichtserklärung des Erstehers und eines weiteren Gläubigers

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 56/04

    Aufrechnung: rechtswegfremde Gegenforderung

  • BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97

    Verfahrensaussetzung bei Aufrechnung

  • BFH, 29.11.2012 - VII B 88/12

    Aufrechnungserklärung des FA erfordert keine Bekanntgabe

  • RG, 24.02.1912 - I 49/11

    Aufrechnung mit der Forderung eines Dritten

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