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   FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07 Erb   

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https://dejure.org/2008,11929
FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07 Erb (https://dejure.org/2008,11929)
FG Münster, Entscheidung vom 29.05.2008 - 3 K 1892/07 Erb (https://dejure.org/2008,11929)
FG Münster, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - 3 K 1892/07 Erb (https://dejure.org/2008,11929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ganzer oder teilweiser Erlass von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis durch die Finanzbehörde; Verpflichtung zum Erlass einer beantragten Billigkeitsmaßnahme; Erlass einer Erbschaftsteuer aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen

  • Judicialis

    AO § 227 Abs. 1; ; FGO § 102 S. 1; ; ErbStG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; ErbStG § 23
    Kein Erlass einer bestandskräftig festgesetzten Erbschaftsteuer auf eine laufende Renteneinnahme, die wegen Insolvenz des Rentenverpflichteten tatsächlich nicht mehr gezahlt wird

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: - Kein Erlass einer bestandskräftig festgesetzten Erbschaftsteuer auf eine laufende Renteneinnahme, die wegen Insolvenz des Rentenverpflichteten tatsächlich nicht mehr gezahlt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1813
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07
    Die Klin. bezieht sich insoweit auf die Urteile des BFH vom 27.09.2001 (X R 134/98, BStBl. II 2002, 176) und des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 05.10.1995 (1 K 36/95, EFG 1995, 1092).

    Auch verweist der Bekl. darauf, dass sich durch den Erlass der Erbschaftsteuer die finanzielle Situation der Klin. nicht verbessern würde, und bezieht sich dazu auf die Entscheidung des BFH vom 27.09.2001 (X R 134/98, a. a. O.).

  • FG Brandenburg, 05.10.1995 - 1 K 36/95

    Erlass einer Umsatzsteuerforderung als Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07
    Die Klin. bezieht sich insoweit auf die Urteile des BFH vom 27.09.2001 (X R 134/98, BStBl. II 2002, 176) und des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 05.10.1995 (1 K 36/95, EFG 1995, 1092).

    Die Zulassung der Revision erfolgt zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Finanzgerichts des Landes Brandenburg (in EFG 1995, 1092).

  • BFH, 13.05.1998 - II R 98/97

    Niedrigere Festsetzung der Steuer nach dem Ermessen der Behörde, wenn die

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07
    So lehnt der BFH in ständiger Rechtsprechung, gefolgt von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, in derartigen Fällen einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ab (vgl. BFH-Urteil vom 13.05.1998, II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376 m. w. N. zur Rechtsprechung; FG München, Urteil vom 24.07.2002 4 K 558/02, EFG 2002, 1493 m. w. N. zur Rechtsprechung; Hessisches FG, Urteil vom 03.04.2007 1 K 1809/04, EFG 2007, 1534).
  • FG Münster, 18.09.2001 - 3 K 99/98

    Weitere Anwendbarkeit des ErbStG auf Nießbrauchsvermächtnisse über den 31.12.1995

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07
    § 23 ErbStG führt nicht zu abweichenden Entstehungszeitpunkten der Erbschaftsteuer, sondern regelt lediglich für bestimmte Sonderfälle deren Zahlungsmodalitäten (vgl. FG Münster, Urteil vom 18.09.2001 3 K 99/98, EFG 2003, 1029).
  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 558/02

    Kursverfall von Aktien nach dem Erbfall im Erlaßverfahren wegen ErbSt

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07
    So lehnt der BFH in ständiger Rechtsprechung, gefolgt von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, in derartigen Fällen einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ab (vgl. BFH-Urteil vom 13.05.1998, II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376 m. w. N. zur Rechtsprechung; FG München, Urteil vom 24.07.2002 4 K 558/02, EFG 2002, 1493 m. w. N. zur Rechtsprechung; Hessisches FG, Urteil vom 03.04.2007 1 K 1809/04, EFG 2007, 1534).
  • BFH, 28.09.2006 - V B 71/05

    Billigkeitserlass bei wirtschaftlicher Notlage; Einstellung der Vollstreckung bei

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 28.09.2006 V B 71/05, zitiert nach [...] m. w. N. zur Rechtsprechung) rechtfertigt eine wirtschaftliche Notlage des Steuerpflichtigen, auch wenn sie unverschuldet ist, ein Erlass von Steuern nur dann, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist.
  • FG München, 25.10.1999 - 4 K 2834/96

    Kein Erlass der in Jahresraten zu bezahlenden, auf eine nicht steuerpflichtige

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07
    Diesen Ausführungen des FG München vom 25.10.1999 (4 K 2834/96, UVR 2000, 67) schließt sich der Senat sich auch für den vorliegenden Fall an.
  • BFH, 24.09.1976 - I R 41/75

    Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung - Betriebsveräußerung - Auswirkung auf

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07
    Eine Verpflichtung zum Erlass der beantragten Billigkeitsmaßnahme kann nur ausgesprochen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das Ermessen so eingeengt ist, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.1976 I R 41/75, BStBl. II 1977, S. 127).
  • FG Hessen, 03.04.2007 - 1 K 1809/04

    Ausschlagung der Vorerbschaft - Erbschaftsteuerrechtliche Bewertung von

    Auszug aus FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07
    So lehnt der BFH in ständiger Rechtsprechung, gefolgt von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, in derartigen Fällen einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ab (vgl. BFH-Urteil vom 13.05.1998, II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376 m. w. N. zur Rechtsprechung; FG München, Urteil vom 24.07.2002 4 K 558/02, EFG 2002, 1493 m. w. N. zur Rechtsprechung; Hessisches FG, Urteil vom 03.04.2007 1 K 1809/04, EFG 2007, 1534).
  • FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12

    Billigkeitserlass von Erbschaftsteuer

    Auf das Urteil des Senats in dem Verfahren 3 K 1892/07 Erb vom 29.05.2008 (EFG 2008, 1813) und auf das durch Klagerücknahme beendete Verfahren 3 K 1131/09 Erb wird hingewiesen.

    So lehnt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung, gefolgt von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, in derartigen Fällen einen Erlass auch sachlichen Billigkeitsgründen ab (vgl. BFH, Urteile vom 13.05.1998 II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376 und vom 02.03.2006 II R 57/04, BFH/NV 2006, 1480 sowie FG Münster, Urteil vom 29.05.2008 3 K 1892/07 Erb, EFG 2008, 1813, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Der Senat hält dabei auch aus den dort genannten Gründen an seiner im Urteil vom 29.05.2008 (a.a.O.) vertretenen Auffassung fest, dass im vorliegenden Fall auch nicht deshalb im Sinne eines Erlasses zu entscheiden ist, weil die Klägerin die Versteuerung gem. § 23 ErbStG gewählt hat.

    Auch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt aus den bereits im Urteil des Senats vom 29.05.2008 (a.a.O.) genannten Erwägungen nicht in Betracht.

  • BFH, 25.03.2008 - VIII E 1/08

    Erinnerung gegen Kostenansatz - Vertretungszwang vor dem BFH - Zugrundelegung des

    Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wandte sich mit einer Eingabe vom 20. Juli 2007 gegen das ihre wegen Einkommensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer erhobene Klage als unzulässig abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. Juli 2007 3 K 1892/07 E, L, U. Auf schriftliche Nachfrage der Verwaltung des Bundesfinanzhofs (BFH) teilte die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 26. Juli 2007 sinngemäß mit, es handele sich um ein nichtiges Urteil, so dass die Rechtssache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverwiesen werden müsse.
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