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   FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/2003   

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FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/2003 (https://dejure.org/2005,21653)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14.01.2005 - VII 141/2003 (https://dejure.org/2005,21653)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Januar 2005 - VII 141/2003 (https://dejure.org/2005,21653)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Absehen vom Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Absehen vom Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Absehen vom Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen der Gefährdung der Interessen des Auftraggebers; Widerlegliche Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls beim Steuerberater; Interessengefährdung beim ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/03
    So lange dies jedoch nicht mit Sicherheit feststeht, sondern -wie im Streitfall- völlig offen ist, ob die Bereinigung der desolaten wirtschaftlichen Situation letztlich gelingen wird; kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und mithin auch nicht von einer Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ausgegangen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 04.03.2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563 , BStBl. II 2004, 1016).

    Nachdem die Klägerin also nicht -wie jedoch erforderlich-außergewöhnliche Umstände vorgetragen hat, die die Annahme geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse angezeigt sein lassen, war es an ihr, wenigstens nachvollziehbar darzutun und nachzuweisen, dass durch ihre missliche Vermögenslage die Interessen der Auftraggeber konkret nicht gefährdet sind (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.2000 VII R .103/99, BFH/NV 2001, 69 ; BFH-Beschluss in BFHE 204, 563 , II 2004 1016).

    Es darf und muss bezweifelt werden, dass ein Arbeitgeber in der Lage ist, auch insofern eine hinreichend umfassende Kontrolle durchzuführen (ebenso BFH-Beschluss in BStBl. II 2004, 1016).

    Von diesen Umständen abgesehen bestand aus der Sicht zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts ohnehin die Möglichkeit, dass die Klägerin sich nach Aufhebung der Widerrufsverfügung wieder als selbständige Steuerberaterin niederlässt und folglich einer Arbeitskontrolle durch einen Arbeitgeber erst recht nicht mehr ausgesetzt ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79 , BStBl. II 1981, 740, 744; BFH-Beschluss in BFHE 204, 563 , BStBl. II 2004, 1016).

    Zum einen schließt ein solcher Umstand -wenn er denn gegeben ist-die potentielle Gefährdung der Mandanteninteressen nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 992 ; und in BFHE 204, 563 , BStBl. II 2004, 1016).

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/03
    Die Gefährdung von Mandanteninteressen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der in Vermögensverfall befindliche Steuerberater nicht selbständig, sondern in einer Steuerberatungsgesellschaft unselbständig betätigt (vgl. BFH-Beschluss vom 08.02.2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992 ).

    Zum einen schließt ein solcher Umstand -wenn er denn gegeben ist-die potentielle Gefährdung der Mandanteninteressen nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 992 ; und in BFHE 204, 563 , BStBl. II 2004, 1016).

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/03
    Nachdem die Klägerin also nicht -wie jedoch erforderlich-außergewöhnliche Umstände vorgetragen hat, die die Annahme geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse angezeigt sein lassen, war es an ihr, wenigstens nachvollziehbar darzutun und nachzuweisen, dass durch ihre missliche Vermögenslage die Interessen der Auftraggeber konkret nicht gefährdet sind (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.2000 VII R .103/99, BFH/NV 2001, 69 ; BFH-Beschluss in BFHE 204, 563 , II 2004 1016).

    Bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung von Mandanteninteressen auszuschließen sei, spielt jedoch auch das Gesamtverhalten des Steuer beraters/der Steuerberaterin in der Vergangenheit eine erhebliche Rolle (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 69 ).

  • BFH, 04.04.1995 - VII R 74/94

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Widerlegung

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/03
    Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 04.04.1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019 sei vom Bundesverfassungsgericht -BVerfG- mit Beschluss vom 03.08.1995 1 BvR 1161/95, Steuer-Eildienst -StEd- 1995, 628 nicht zur Entscheidung angenommen worden.

    Zu Recht weist die Beklagte daher darauf hin, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil BFH/NV 1995, 1019 wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (BVerfG-Beschluss, StEd 1995, 628).

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/03
    Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar (BFH-Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504 , BStBl. II 1995, 909).

    Ein solcher zeichnet sich dadurch aus, dass die finanziellen Verpflichtungen des Steuerberaters/der Steuerberaterin einen solchen Umfang angenommen haben, dass sie in Anbetracht der gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Steuerberaters/der Steuerberaterin in absehbarer Zeit nicht getilgt werden können, insbesondere wenn mit den Gläubigern abgesprochene Tilgungspläne fehlen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 504 , BStBl. II 1995, 909).

  • BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80

    Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/03
    Von diesen Umständen abgesehen bestand aus der Sicht zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts ohnehin die Möglichkeit, dass die Klägerin sich nach Aufhebung der Widerrufsverfügung wieder als selbständige Steuerberaterin niederlässt und folglich einer Arbeitskontrolle durch einen Arbeitgeber erst recht nicht mehr ausgesetzt ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79 , BStBl. II 1981, 740, 744; BFH-Beschluss in BFHE 204, 563 , BStBl. II 2004, 1016).
  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/03
    Die tatsächlichen Umstände, die im Einzelfall das Vorliegen dieser Voraussetzung kennzeichnen, hat der Steuerberater (Kläger) darzutun und nachzuweisen (BFH-Urteile vom 22.09.1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286 , BStBl. II 1993, 203; und vom. 15.11.1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736).
  • BFH, 15.11.1994 - VII R 48/94

    Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater bei Vermögensverfall des

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/03
    Die tatsächlichen Umstände, die im Einzelfall das Vorliegen dieser Voraussetzung kennzeichnen, hat der Steuerberater (Kläger) darzutun und nachzuweisen (BFH-Urteile vom 22.09.1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286 , BStBl. II 1993, 203; und vom. 15.11.1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736).
  • BVerfG, 03.08.1995 - 1 BvR 1161/95
    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/03
    Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 04.04.1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019 sei vom Bundesverfassungsgericht -BVerfG- mit Beschluss vom 03.08.1995 1 BvR 1161/95, Steuer-Eildienst -StEd- 1995, 628 nicht zur Entscheidung angenommen worden.
  • OLG Karlsruhe, 05.05.2015 - 13 U 181/13

    Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung setzt bauablaufbezogene Darstellung

    Die Darstellung der geplanten terminlichen Abwicklung (Anlage K 40), die Bezugnahme auf den Bauzeitenplan vom 08.03.2004 (Anlage K 42) und die Behauptung von Bauzeitverzögerungen genügt nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII 141/03; BGH, Urteil vom 21.3.2002, VII ZR 224/00) an die Darlegung des Anspruchs nach § 6 Abs. 6 VOB/B stellt.

    Weder der Umstand, dass überhaupt eine Behinderung vorliegt, noch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Behinderung ist einer einschätzenden Bewertung i. S. d. § 287 ZPO zugänglich (BGH, Urteil vom 24.02.2005, a.a.O.).

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