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   FG Niedersachsen, 10.01.2011 - 6 K 208/10   

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https://dejure.org/2011,28125
FG Niedersachsen, 10.01.2011 - 6 K 208/10 (https://dejure.org/2011,28125)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.01.2011 - 6 K 208/10 (https://dejure.org/2011,28125)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Januar 2011 - 6 K 208/10 (https://dejure.org/2011,28125)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft: Halten von Anteilen für Rechnung eines Dritten i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 2 StBerG - Verfahren nach § 138 FGO

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 33 StBerG; § 50a Abs. 1 Nr. 2 StBerG; § 57 Abs. 3 StBerG
    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen des Haltens von Anteilen für Rechnung eines Dritten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen des Haltens von Anteilen für Rechnung eines Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 50a Abs. 1 Nr. 2
    Zur Frage des Haltens von Anteilen für Rechnung eines Dritten i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 2 StBerG; Widerruf; Anerkennung; Steuerberatungsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage des Haltens von Anteilen für Rechnung eines Dritten i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 2 StBerG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.06.2003 - II ZR 326/01

    Zeitpunkt des Ausscheidens eines kündigenden Gesellschafters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.01.2011 - 6 K 208/10
    Nach allgemeiner Auffassung kann die Satzung einer GmbH anordnen, dass ein Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss aus einer GmbH ausgeschlossen werden kann und mit sofortiger Wirkung seine Gesellschafterstellung verliert (BGH-Urteil vom 30. Juni 2003 II ZR 326/01, GmbHR 2003, 1026 m.w.N.).

    Die Folgen des Ausschlusses haben rein korporativen Charakter, sodass die Auslegung objektiv allein nach dem in der Satzung zum Ausdruck gekommenen Gesellschafterwillen vorzunehmen ist (BGH-Urteil vom 30. Juni 2003 II ZR 326/01 a.a.O.).

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