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   FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13   

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https://dejure.org/2015,4433
FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13 (https://dejure.org/2015,4433)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.01.2015 - 14 K 91/13 (https://dejure.org/2015,4433)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - 14 K 91/13 (https://dejure.org/2015,4433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 Abs. 1 EStG; § 40b Abs. 1 EStG
    Rückgewähr von vom Arbeitgeber in der Vergangenheit pauschal versteuerten Beiträgen für eine zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung; Unzulässigkeit der Festsetzung negativer Pauschalsteuer in einem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückgewähr von vom Arbeitgeber in der Vergangenheit pauschal versteuerten Beiträgen für eine zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung; Unzulässigkeit der Festsetzung negativer Pauschalsteuer in einem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückgewähr von Beiträgen zu Direktversicherung keine Arbeitslohnrückzahlung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Pauschalsteuer und Beitragsrückgewähr zu einer Direktversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 794
  • EFG 2015, 957
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 05.07.2007 - VI R 58/05

    Keine Lohnsteuererstattung wegen Verlustes des Bezugsrechts bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13
    Der Beklagte berufe sich zu Unrecht für seine Auffassung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 2007 VI R 58/05 (BStBl II 2007, 774).

    In seiner Begründung räumte der Beklagte nunmehr zwar ein, das BFH-Urteil vom 5. Juli 2007 (BStBl II 2007, 774) sei im Streitfall nicht einschlägig, da A das Bezugsrecht vor Stellung des Insolvenzantrags widerrufen habe.

  • BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13
    Eine Rückzahlung von Arbeitslohn lässt den früher erfolgten Zufluss grundsätzlich unberührt (§ 11 Abs. 1 EStG); zurückgezahlte Bezüge sind allerdings im Zeitpunkt der Rückzahlung - ungeachtet ihrer Einordnung als negative Einnahmen oder als Werbungskosten - jedenfalls einkünftemindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07, BStBl II 2010, 845).

    Die Selbstbindung der Verwaltung reicht nur soweit, wie die Verwaltungsanweisung eine zutreffende Auslegung des Gesetzes beinhaltet und die Art und Weise, der Finanzverwaltung eingeräumtes Ermessen auszuüben, vorgegeben wird (BFH-Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07, BStBl II 2010, 845).

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13
    Zuwendungen an eine Pensionskasse/Direktversicherung, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, sind Arbeitslohn (Zukunftssicherungsleistungen), weil sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck der Zukunftssicherung verwendet hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005 VI R 115/01, BFH/NV 2005, 1804; zuletzt BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13
    Zuwendungen an eine Pensionskasse/Direktversicherung, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, sind Arbeitslohn (Zukunftssicherungsleistungen), weil sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck der Zukunftssicherung verwendet hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005 VI R 115/01, BFH/NV 2005, 1804; zuletzt BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504).
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 28/05

    Zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen - norminterpretierende

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, dass norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den Lohnsteuer-Richtlinien keine Rechtsnormqualität zukommt; sie bieten keine Rechtsgrundlage für Verwaltungsakte und binden Gerichte grundsätzlich nicht (BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 33/03

    Rückzahlung von Arbeitslohn - rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13
    So wäre selbst im Falle einer Lohnrückzahlung, die nach den obigen Ausführungen im Streitfall gerade nicht vorliegt, nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis gegeben, das die Änderung bisheriger Festsetzung rechtfertige (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 33/03, BStBl II 2006, 911).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13
    Denn wenn Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG zufließen, erfordert umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), dass auch entsprechende Güter beim Steuerpflichtigen abfließen oder ihm Aufwendungen entstehen (BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFHE 225, 106, BFH/NV 2009, 1513).
  • BFH, 26.07.2005 - VI R 115/01

    Rückzahlung von Arbeitslohn: Verrechnung mit Gewinnanteilen bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13
    Zuwendungen an eine Pensionskasse/Direktversicherung, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, sind Arbeitslohn (Zukunftssicherungsleistungen), weil sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck der Zukunftssicherung verwendet hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005 VI R 115/01, BFH/NV 2005, 1804; zuletzt BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504).
  • FG Köln, 25.03.2009 - 12 K 5166/04

    Anspruch eines öffentlichen Arbeitgebers auf Erstattung pauschaler Lohnsteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13
    Nach der Beitragszahlung besteht kein Veranlassungszusammenhang mehr mit dem Arbeitsverhältnis (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. März 2009 12 K 5166/04, EFG 2009, 1394), so dass sowohl Zahlungen aufgrund der Rechtsbeziehungen zum Träger der Versorgung als auch (Teil-)Verluste von Anwartschaften, wie im Streitfall, ohne Auswirkungen auf die bisherige Versteuerung bleiben.
  • BFH, 07.02.1969 - VI R 81/66

    Kirchensteuerhaftung - Rechtsweg zum Verwaltungsgericht - Ermessensspielraum -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13
    Dies gilt auch für die Haftung für Kirchensteuer (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.1969 VI R 81/66, BStBl II 1969, 406).
  • BFH, 28.04.2016 - VI R 18/15

    Keine Festsetzung negativer pauschaler Lohnsteuer

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Januar 2015  14 K 91/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die gegen die streitige Festsetzung der Lohnsteuer und Lohnabzugsbeträge erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 957 veröffentlichten Gründen ab.

    Er beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 15. Januar 2015  14 K 91/13 und den Bescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für den Monat März 2009 vom ... Mai 2009 i.d.F. des Einspruchsbescheids vom ... Februar 2013 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Bescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für den Monat März 2009 in der Weise zu ändern, dass über die bisherige Festsetzung hinaus pauschale Lohnsteuer in Höhe von - xxx EUR und Solidaritätszuschlag zur pauschalen Lohnsteuer in Höhe von - xxx EUR festgesetzt werden.

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Da dem Antrag des Klägers auf Aufhebung des Haftungsbescheides und der Einspruchsentscheidung bereits aus den oben genannten Gründen stattzugeben war, brauchte der Senat sich mit etwaigen Fragen zur Höhe der Haftungsschuld nicht zu befassen (etwa in Bezug auf die Entscheidung des FG Niedersachsen, Urteil v. 15.01.2015, 14 K 91/13, juris).
  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Da dem Antrag des Klägers auf Aufhebung des Haftungsbescheides und der Einspruchsentscheidung bereits aus den oben genannten Gründen stattzugeben war, brauchte der Senat sich mit etwaigen Fragen zur Höhe der Haftungsschuld nicht zu befassen (etwa in Bezug auf die Entscheidung des FG Niedersachsen, Urteil v. 15.01.2015, 14 K 91/13, juris).
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