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   FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15   

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https://dejure.org/2016,29685
FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15 (https://dejure.org/2016,29685)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.06.2016 - 5 K 86/15 (https://dejure.org/2016,29685)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 5 K 86/15 (https://dejure.org/2016,29685)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. g EGRL 112/2006; § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG 2005; § 75 Abs. 1 SGB XII; § 53 SGB XII; § 75 Abs. 2 SGB XII; § 76 SGB XII
    Unterfallen der Umsätze als selbständige Betreuerin unter die Umsatzsteuer; Anforderungen an die Anerkennung eines Steuerpflichtigen als Einrichtung mit sozialem Charakter nach § 75 Abs. 1 SGB XII

  • Betriebs-Berater

    Zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Leistungen einer selbständige Betreuerin (Subunternehmerin) für einen gemeinnützigen Verein nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Leistungen einer selbständigen Betreuerin (Subunternehmerin) für einen gemeinnützigen Verein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Leistungen einer selbstständigen Betreuerin (Subunternehmerin) für einen gemeinnützigen Verein nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nichtrichtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Flg.

    2002, I-6833, HFR 2002, 1146).

    Ist dies nicht der Fall, kann sich der Unternehmer unmittelbar auf die Regelung der Richtlinie berufen (vgl. EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Flg.

    2002, I-6833, HFR 2002, 1146; Oelmeier, in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 16 Rn. 10).

    Die Regelung der MwStSystRL zählt hinreichend genau und unbedingt die Tätigkeiten auf, die steuerfrei sind und ist daher inhaltlich hinreichend bestimmt (EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Flg.

    2002, I-6833, HFR 2002, 1146).

    Solange die Mitgliedstaaten die Grenzen des Ihnen eingeräumten Ermessens beachten, kann der Einzelne mit Wirkung gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat die Eigenschaft einer Einrichtung mit sozialem Charakter nicht dadurch erlangen, dass er sich auf Art. 132 MwStSystRL beruft (EuGH Urteil vom 10. September 2002 C-141/00 Kügler, Flg.

    2002, I-6833, HFR 2002, 1146).

    Bei dieser Beurteilung können nationale und regionale Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit sowie der Umstand, dass Gemeinschaften mit gleichen Tätigkeiten wie der Einzelne wegen des mit dieser Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresses bereits in den Genuss einer ähnlichen Steuerbefreiung kommen, und der Umstand, dass die Kosten der vom Einzelnen erbrachten Leistungen zum großen Teil von Krankenkassen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, berücksichtigt werden (EuGH Urteile vom 10. September 2002 C-141/00 Kügler, Flg.

    2002, I-6833, HFR 2002, 1146; vom 15. November 2012 C-174/11 Zimmermann, DStRE 2013, 423).

    Vor dem Hintergrund, dass der EuGH in ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Gesichtspunkte, die bei der Anerkennung einer Einrichtung berücksichtigt werden können, allein auf den Umstand abstellt, dass die Kosten der Leistung unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteil vom 10. September 2002 C-141/00 Kügler, Flg.

    2002, I-6833, HFR 2002, 1146; vom 15. November 2012 C-174/11 Zimmermann, DStRE 2013, 423; vom 12. März 2015 C-594/13 "go fair", DStR 2015, 645), kommt es aus Sicht des Senats auf die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Vertragswerke zu stellen sind, jedoch nicht an.

  • BFH, 18.08.2015 - V R 13/14

    Umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15
    Der Anerkennung steht nicht entgegen, dass der Leistende tatsächlich nicht selbst die Kosten mit den Sozialleistungsträgern abgerechnet hat, sondern als Subunternehmer der Abrechnenden tätig geworden ist (Fortführung der Rechstprechung des BFH in seinem Urteil vom 18. August 2015, V R 13/14).

    Die Klägerin stützt ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des BFH vom 18. August (V R 13/14, BFH/NV 2015, 1784) und vertieft ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.

    Daher sei das Urteil des BFH vom 18. August (V R 13/14, BFH/NV 2015, 1784) auf den Streitfall nicht anwendbar.

    Vor dem Hintergrund der vom EuGH aufgestellten Grundsätze genügt es für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter, dass ein Unternehmer die Möglichkeit hat, Verträge mit Leistungsträgern abzuschließen, infolgedessen diese die Kosten übernehmen bzw. die Kosten auch ohne tatsächlich Übernahme übernehmbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. April 2016 V R 55/14, juris; vom 29. Juli 2015 XI R 35/13, BFHE 251, 91; vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; vom 24. Januar 2008 V R 54/06, BStBl II 2008, 643; vom 8. November 2007, BStBl II 2008, 634; vom 18. August 2015 V R 13/14, BFH/NV 2015, 1784).

    Der BFH hat zu § 77 Abs. 1 S. 1 SBG XI (BFH-Urteil vom 18. August 2015 V R 13/14, BFH/NV 2015, 1784) bereits entsprechend entschieden.

    Entscheidend ist allein, dass es sich bei den Leistungen, die die Klägerin erbracht hat, um Leistungen handelt, für die die Kosten von Trägern der sozialen Sicherheit übernehmbar sind (vergl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 V R 13/14, BFHE 251, 282) und sie somit als geeignete Betreuungskraft im Sinne von § 75 Abs. 2 SGB XII anzusehen ist.

    Soweit die Leistungen über den Verein abgerechnet wurden, besteht wirtschaftlich lediglich eine über die Gesellschaft durchgeleitete Kostentragung (vgl. BFH-Urteile vom 6. April 2016 V R 55/14, BFHE nn.; vom 18. August 2015 V R 13/14, BFHE 251, 282).

    Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass das Urteil des BFH vom 18. August 2015 (V R 13/14, BFHE 251, 282) nicht herangezogen werden könne, da es die Streitjahre 2007 und 2008 betreffe, kann dem nicht gefolgt werden.

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15
    2002, I-6833, HFR 2002, 1146; vom 15. November 2012 C-174/11 Zimmermann, DStRE 2013, 423).

    2002, I-6833, HFR 2002, 1146; vom 15. November 2012 C-174/11 Zimmermann, DStRE 2013, 423; vom 12. März 2015 C-594/13 "go fair", DStR 2015, 645), kommt es aus Sicht des Senats auf die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Vertragswerke zu stellen sind, jedoch nicht an.

    Gleichartige, im Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen dürfen hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht verschieden behandelt werden (EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11 Zimmermann, DStRE 2013, 423).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 55/14

    Umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15
    Vor dem Hintergrund der vom EuGH aufgestellten Grundsätze genügt es für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter, dass ein Unternehmer die Möglichkeit hat, Verträge mit Leistungsträgern abzuschließen, infolgedessen diese die Kosten übernehmen bzw. die Kosten auch ohne tatsächlich Übernahme übernehmbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. April 2016 V R 55/14, juris; vom 29. Juli 2015 XI R 35/13, BFHE 251, 91; vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; vom 24. Januar 2008 V R 54/06, BStBl II 2008, 643; vom 8. November 2007, BStBl II 2008, 634; vom 18. August 2015 V R 13/14, BFH/NV 2015, 1784).

    Auch der BFH hat - soweit ersichtlich - dieser Problematik bisher keine Bedeutung beigemessen, soweit die Kosten tatsächlich von einem Träger der sozialen Sicherheit übernommen wurden (BFH-Urteil vom 6. April 2016 V R 55/14, juris zu § 75 i.V.m. § 45 SGB VIII; vom 29. Juni 2015 XI R 35/13, BFHE 251, 91 zu §§ 421g Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 296 SGB III).

    Soweit die Leistungen über den Verein abgerechnet wurden, besteht wirtschaftlich lediglich eine über die Gesellschaft durchgeleitete Kostentragung (vgl. BFH-Urteile vom 6. April 2016 V R 55/14, BFHE nn.; vom 18. August 2015 V R 13/14, BFHE 251, 282).

  • BFH, 29.07.2015 - XI R 35/13

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung einer privaten Arbeitsvermittlerin als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15
    Vor dem Hintergrund der vom EuGH aufgestellten Grundsätze genügt es für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter, dass ein Unternehmer die Möglichkeit hat, Verträge mit Leistungsträgern abzuschließen, infolgedessen diese die Kosten übernehmen bzw. die Kosten auch ohne tatsächlich Übernahme übernehmbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. April 2016 V R 55/14, juris; vom 29. Juli 2015 XI R 35/13, BFHE 251, 91; vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; vom 24. Januar 2008 V R 54/06, BStBl II 2008, 643; vom 8. November 2007, BStBl II 2008, 634; vom 18. August 2015 V R 13/14, BFH/NV 2015, 1784).

    Auch der BFH hat - soweit ersichtlich - dieser Problematik bisher keine Bedeutung beigemessen, soweit die Kosten tatsächlich von einem Träger der sozialen Sicherheit übernommen wurden (BFH-Urteil vom 6. April 2016 V R 55/14, juris zu § 75 i.V.m. § 45 SGB VIII; vom 29. Juni 2015 XI R 35/13, BFHE 251, 91 zu §§ 421g Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 296 SGB III).

  • EuGH, 12.03.2015 - C-594/13

    "go fair" Zeitarbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15
    2002, I-6833, HFR 2002, 1146; vom 15. November 2012 C-174/11 Zimmermann, DStRE 2013, 423; vom 12. März 2015 C-594/13 "go fair", DStR 2015, 645), kommt es aus Sicht des Senats auf die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Vertragswerke zu stellen sind, jedoch nicht an.
  • BFH, 08.11.2007 - V R 2/06

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15
    Vor dem Hintergrund der vom EuGH aufgestellten Grundsätze genügt es für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter, dass ein Unternehmer die Möglichkeit hat, Verträge mit Leistungsträgern abzuschließen, infolgedessen diese die Kosten übernehmen bzw. die Kosten auch ohne tatsächlich Übernahme übernehmbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. April 2016 V R 55/14, juris; vom 29. Juli 2015 XI R 35/13, BFHE 251, 91; vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; vom 24. Januar 2008 V R 54/06, BStBl II 2008, 643; vom 8. November 2007, BStBl II 2008, 634; vom 18. August 2015 V R 13/14, BFH/NV 2015, 1784).
  • BFH, 09.03.2017 - V R 39/16

    Umsatzsteuerfreiheit von Eingliederungsleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15
    Revision eingelegt - BFH-Az.: V R 39/16.
  • BFH, 24.01.2008 - V R 54/06

    Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen eines Pflegedienstes: Einhalten der 40 %-Grenze

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15
    Vor dem Hintergrund der vom EuGH aufgestellten Grundsätze genügt es für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter, dass ein Unternehmer die Möglichkeit hat, Verträge mit Leistungsträgern abzuschließen, infolgedessen diese die Kosten übernehmen bzw. die Kosten auch ohne tatsächlich Übernahme übernehmbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. April 2016 V R 55/14, juris; vom 29. Juli 2015 XI R 35/13, BFHE 251, 91; vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; vom 24. Januar 2008 V R 54/06, BStBl II 2008, 643; vom 8. November 2007, BStBl II 2008, 634; vom 18. August 2015 V R 13/14, BFH/NV 2015, 1784).
  • BFH, 28.06.2000 - V R 72/99

    Gutachten eines Krankenpflegers für den Medizinischen Dienst

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2016 - 5 K 86/15
    Die Befreiung erfasst jedoch nur die Leistungen der in der jeweiligen Bestimmung bezeichneten Einrichtungen selbst (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2000 V R 72/99, BStBl. II 2000, 554; Oelmaier, in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 16 Rn. 80).
  • FG Niedersachsen, 10.12.2015 - 16 K 253/15

    Befreiung heilpädagogischer Leistungen eines Subunternehmers von der Umsatzsteuer

  • BFH, 09.03.2017 - V R 39/16

    Umsatzsteuerfreiheit von Eingliederungsleistungen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Juni 2016  5 K 86/15 aufgehoben.
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