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   FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13   

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https://dejure.org/2015,45283
FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13 (https://dejure.org/2015,45283)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.11.2015 - 6 K 261/13 (https://dejure.org/2015,45283)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. November 2015 - 6 K 261/13 (https://dejure.org/2015,45283)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Teilwertabschreibung auf Fonds, die zu weniger als 50% in börsennotierte Aktien investiert sind

  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
    Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf Anteile an zum Bilanzstichtag zu weniger als 50% in börsennotierte Aktien investierten Fonds

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Teilwertabschreibungen auf Fondsanteile bei Fonds, die zum Bilanzstichtag zu weniger als 50 % in börsennotierte Aktien investiert sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf Anteile an zum Bilanzstichtag zu weniger als 50% in börsennotierte Aktien investierten Fonds

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Teilwertabschreibungen auf Fondsanteile

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Teilwertabschreibung auf Fondsanteile möglich?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
    Ges. Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2001

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 687
  • EFG 2016, 708
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 21.09.2011 - I R 7/11

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13
    Ergänzend verwies die Klägerin auf die BFH-Urteile vom 26. September 2007 I R 58/06 und vom 21. September 2011 I R 7/11, wonach bei börsengehandelten Wertpapieren der Marktwert zum Bilanzstichtag dem voraussichtlich dauernden, steuerlich beizulegenden Wert unabhängig davon entspreche, ob die Anteile als Anlagevermögen oder als Umlaufvermögen bewertet würden.

    Während des Einspruchsverfahren forderte der Beklagte die Klägerin am 08.02.2012 (im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 21.09.2011 I R 7/11) u.a. auf, anzugeben ob es sich bei den beiden streitbefangenen Fonds zum Bilanzstichtag um Aktienfonds gehandelt habe, und anderenfalls die Anlagestrategien sowie die Zusammensetzung des Fondsvermögen zum Bilanzstichtag 31.12.2001 darzulegen (Rechtsbehelfsretent des Beklagten - nicht paginiert -).

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 21. September 2011 I R 7/11 seien bereits deshalb nicht auf den Streitfall übertragbar, weil die Entscheidung zu einem Investmentfonds ergangen sei, der sein Vermögen überwiegend in börsengehandelten Aktien angelegt habe.

    Zur Bewertung von Investmentfonds, die ihr Vermögen überwiegend in börsennotierten Aktien angelegt hätten, habe der BFH mit Urteil vom 21. September 2011 I R 7/11 Stellung genommen.

    Dieser Ansatz liege letztlich auch der BFH-Entscheidung vom 21. September 2011 I R 7/11 zugrunde, da der I. Senat ebenfalls darauf abgestellt habe, aus welchen Bestandteilen sich das Fondsvermögen zusammensetzte.

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Teilwert von Anteilen an Investmentvermögen der Rücknahmepreis (Einzelveräußerungspreis), wenn die Anteile für den Betrieb entbehrlich (d.h. überflüssig) sind; in anderen Fällen wird der Teilwert durch den Ausgabepreis, d.h. den Preis, zu dem die Anteilsscheine erworben werden können, bestimmt (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616, m.w.N.).

    Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen berühren die Bewertung zum Bilanzstichtag nicht (BFH-Urteile vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl. II 2014, 612; vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616).

    (3) Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616), der sich der erkennende Senat anschließt, entsprechend für Anteile an Aktienfonds, d.h. an Sondervermögen, die nach ihren vertraglichen Bedingungen zumindest überwiegend in börsennotierte Aktien investieren.

    Angesichts der beschriebenen, für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gebotenen Typisierung ist es unter dieser Voraussetzung auch zu vernachlässigen, dass dem Vermögen eines solchen Fonds (Aktienfonds) z.B. auch festverzinsliche Wertpapiere angehören können, für die ein Kursverlust regelmäßig nicht die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung rechtfertigt (BFH-Urteile vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616).

  • BFH, 26.09.2007 - I R 58/06

    Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13
    Ergänzend verwies die Klägerin auf die BFH-Urteile vom 26. September 2007 I R 58/06 und vom 21. September 2011 I R 7/11, wonach bei börsengehandelten Wertpapieren der Marktwert zum Bilanzstichtag dem voraussichtlich dauernden, steuerlich beizulegenden Wert unabhängig davon entspreche, ob die Anteile als Anlagevermögen oder als Umlaufvermögen bewertet würden.

    Der BFH habe mit Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 (BStBl II 2009, 294) entschieden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Anlagevermögen gehalten werden, vorliege, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorlägen.

    Danach gelten die mit Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10 (BFH/NV 2012, 306) fortentwickelten Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. September 2007 I R 58/06 zur Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien - wobei im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung grundsätzlich jede Minderung des Kurswertes zum Bilanzstichtag die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG rechtfertige - auch für die Bewertung von Investmentvermögen, die ihr Vermögen überwiegend in börsennotierten Aktien anlegten.

    Dieser Auffassung sei auch der BFH in seinen Urteilen vom 26. September 2007 I R 58/06 und vom 8. Juni 2011 I R 98/10 gewesen.

    Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft steht dabei einer Teilwertabschreibung nicht entgegen; abzustellen ist vielmehr darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Abschreibungen bei einem Anstieg des Teilwerts zu nachfolgenden Bilanzstichtagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 2001 rückgängig zu machen sind (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294).

    (2) Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist hiernach von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (BFH-Urteile vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl. II 2009, 294; vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl. II 2014, 612).

  • BFH, 08.06.2011 - I R 98/10

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13
    Die BFH-Rechtsprechung zur Bewertung festverzinslicher Wertpapiere (Urteil vom 8. Juni 2011 I R 58/10, BStBl II 2012, 716), wonach Kursminderungen unter den Nennwert während der Laufzeit grundsätzlich nur vorübergehend seien, wenn keine Zweifel an der Bonität des Schuldners und somit an der Rückzahlung des Nennbetrags am Ende der Laufzeit bestünden, sei auf Fondsanteile - zumal mit Aktienanteil - nicht unmittelbar übertragbar (Füllbier NWB 2011, 3365, 3367).

    Dieser Auffassung sei auch der BFH in seinen Urteilen vom 26. September 2007 I R 58/06 und vom 8. Juni 2011 I R 98/10 gewesen.

    Angesichts der beschriebenen, für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gebotenen Typisierung ist es unter dieser Voraussetzung auch zu vernachlässigen, dass dem Vermögen eines solchen Fonds (Aktienfonds) z.B. auch festverzinsliche Wertpapiere angehören können, für die ein Kursverlust regelmäßig nicht die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung rechtfertigt (BFH-Urteile vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616).

    (4) Demgegenüber berechtigt das Absinken des Kurswertes festverzinslicher Wertpapiere unter ihren Nominalwert mangels Vorliegen einer voraussichtlichen dauernden Wertminderung regelmäßig keine Teilwertabschreibung (BFH-Urteil vom 08. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).

    Das schließt die Annahme einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung aus (BFH-Urteil vom 08. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716, m.w.N.).

  • BFH, 21.09.2011 - I R 89/10

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13
    Danach gelten die mit Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10 (BFH/NV 2012, 306) fortentwickelten Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. September 2007 I R 58/06 zur Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien - wobei im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung grundsätzlich jede Minderung des Kurswertes zum Bilanzstichtag die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG rechtfertige - auch für die Bewertung von Investmentvermögen, die ihr Vermögen überwiegend in börsennotierten Aktien anlegten.

    aa) (1) Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2001 liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteile vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl. II 1975, 294; vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl. II 2014, 612).

    (2) Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist hiernach von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (BFH-Urteile vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl. II 2009, 294; vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl. II 2014, 612).

    Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen berühren die Bewertung zum Bilanzstichtag nicht (BFH-Urteile vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl. II 2014, 612; vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616).

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13
    Außerprozessuale und prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589; vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596; vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6; vom 30. August 1994 IX R 42/91, BFH/NV 1995, 481).

    Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589, m.w.N.; vom 19. August 2013 X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234).

    Die Verpflichtung des FA und des FG zu einer rechtsschutzgewährenden Auslegung des Einspruchsschreibens ergibt sich in erhöhtem Maße aus der Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Körperschaftsteuerbescheid einerseits und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG andererseits (im Ergebnis ebenso: BFH Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98 BFH/NV 2001, 589; Beschluss vom 06. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).

  • BFH, 19.06.1997 - IV R 51/96

    Anforderungen an die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13
    Außerprozessuale und prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589; vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596; vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6; vom 30. August 1994 IX R 42/91, BFH/NV 1995, 481).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 6, und in BFH/NV 1995, 481).

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 42/91
    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13
    Außerprozessuale und prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589; vom 1. September 1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596; vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6; vom 30. August 1994 IX R 42/91, BFH/NV 1995, 481).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 6, und in BFH/NV 1995, 481).

  • BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03

    Auslegung: Einspruch gegen ESt-Bescheid als Einspruch gegen Feststellungsbescheid

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13
    Der vorliegende Streitfall sei mit dem Entscheidungsfall des BFH in dem Verfahren XI B 45/03 (BFH/NV 2005, 2229) nahezu identisch.

    Die Verpflichtung des FA und des FG zu einer rechtsschutzgewährenden Auslegung des Einspruchsschreibens ergibt sich in erhöhtem Maße aus der Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Körperschaftsteuerbescheid einerseits und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG andererseits (im Ergebnis ebenso: BFH Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98 BFH/NV 2001, 589; Beschluss vom 06. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13
    Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist im Streitfall zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2001 1 BvR 1061/00, DVBl 2001, 1747, m.w.N.; vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 7/04, BFH/NV 2005, 11) der Einspruch der Klägerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 entgegen seinem Wortlaut als ein solcher gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2001 zu verstehen ist.
  • BFH, 14.03.2006 - I R 22/05

    Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13
    Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl. II 2006, 680; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016).
  • BFH, 08.05.2008 - VI R 12/05

    Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit

  • BFH, 19.08.2013 - X R 44/11

    Auslegung eines Einspruchsschreibens

  • BVerfG, 31.07.2001 - 1 BvR 1061/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

  • BFH, 04.02.2014 - I R 53/12

    Anteilsbewertung und Währungsschwankungen

  • BFH, 01.09.1998 - VIII R 46/93

    Bewirtungsvordruck; nachträgliche Ergänzungen

  • BFH, 27.11.1974 - I R 123/73

    Aktivierte Herstellungskosten - Umbauten - Installation - Gemietete Betriebsräume

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 20/85

    Teilwertabschreibung für ein Betriebsgebäude - Voraussichtlich dauernde

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 7/04

    Umdeutung: ESt-Erklärung und GuV-Rechnung einer GbR als Einspruch gegen den

  • BFH, 22.12.2010 - I R 58/10

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i. S.

  • BFH, 04.08.2005 - II B 34/04

    NZB: kumulative Urteilsbegründung; unrichtige Rechtsanwendung

  • FG Düsseldorf, 26.05.2008 - 18 K 2172/07

    Möglichkeit der Auslegung prozessualer und außerprozessualer Rechtsbehelfe einer

  • FG Münster, 28.10.2016 - 9 K 2393/14

    Bilanzansätze für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen;

    Ferner werde auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.1.2016, EFG 2016, 708 verwiesen.
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