Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2006 - 1 K 1794/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags wegen unentgeltlicher persönlicher Pflege in der Einkommensteuererklärung; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Pflege der eigenen Mutter als außergewöhnliche Belastung; Anspruch auf Gewährung eines anteiligen ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33 § 33b
Zur Aufteilung des Pflege-Pauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur Aufteilung des Pflege-Pauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Verteilung des Pflege Pauschbetrags nach der Zahl der Pflegepersonen
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2006 - 1 K 1794/03
- BFH, 19.06.2008 - III R 34/07
Papierfundstellen
- EFG 2007, 1334
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 12.11.1996 - III R 38/95
Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen als …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2006 - 1 K 1794/03
Im ersten Fall geht es um eine außergewöhnliche Belastung des Kranken oder Pflegebedürftigen, im zweiten Fall um eine außergewöhnliche Belastung des Dritten (vgl. zum ganzen BFH-Urteil vom 12. November 1996, Az.: III R 38/95, BFHE 182, 64, BStBl II 1997, 387 m.w.N.).Wird die Unterstützungsbedürftigkeit eines Angehörigen von dem Steuerpflichtigen adäquat dadurch (mit-) verursacht, dass er sich von diesem Angehörigen zuvor hat Vermögen übertragen lassen, ist eine Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1996, Az.: III R 38/95, a.a.O.).
- BFH, 19.06.2008 - III R 34/07
Aufteilung des Pflegepauschbetrages auf mehrere Pflegende
Es entschied mit Urteil vom 27. September 2006 1 K 1794/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1334), die Aufwendungen der Klägerin für die Pflegekraft seien nicht zwangsläufig gewesen, da sich die Klägerin von der Mutter Vermögen habe übertragen lassen.