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   FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12   

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FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12 (https://dejure.org/2012,37039)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12 (https://dejure.org/2012,37039)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. November 2012 - 6 Ko 2444/12 (https://dejure.org/2012,37039)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 6 Abs 1 Nr 5 GKG, § 9 Abs 2 GKG, § 63 Abs 1 GKG, § 63 Abs 2 GKG
    Erhebung von Gerichtsgebühren und Sachverständigenauslagen bei ruhenden Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens für eine endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GKG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung von Gerichtsgebühren und Sachverständigenauslagen bei ruhenden Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erhebung von Gerichtsgebühren und Sachverständigenauslagen bei ruhenden Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 162
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2012 - 11 S 3086/11

    Endgültige Streitwertfestsetzung vor Eintritt der Voraussetzungen nach GKG 2004 §

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12
    Die veröffentliche Rechtsprechung vor allem der Sozial- und Verwaltungsgerichte zu Streitfällen nach dem 1. Juli 2004 geht zu Recht davon aus, dass beim Ruhen des Verfahrens nach Ablauf von sechs Monaten keine "anderweitige Erledigung i.S.d. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG eintritt (vgl. zuletzt Beschluss des sächsischen Landessozialgerichts vom 19. März 2012 L 3 AS 897/11 B, JurisDok und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2012 11 S 3086/11, Justiz 2012, 448; so auch Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3.Aufl., S. 232: ""Entlockt´ das FG somit den Beteiligten den Antrag, das Verfahren ruhen zu lassen, kann dies nicht zur Folge haben, dass sechs Monate später für genau dieses Verfahren, welches in keiner Hinsicht irgendwie seine Erledigung gefunden hat, Ihrem Mandanten eine Gerichtskostenrechnung präsentiert wird.").

    Die Überlegung, im Interesse der Gerichtskasse ("unnötige Mehrbelastung der Kostenbeamten") sollten möglichst bald die Gerichtsgebühren erhoben werden können, rechtfertigt keine andere Beurteilung (so zutreffend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2012 11 S 3086/11, Justiz 2012, 448).

    Eine anderweitige Erledigung ist - etwa beim ruhenden Verfahren - nach zutreffender Rechtsprechung lediglich dann anzunehmen, wenn im Einzelfall feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden wird, oder jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit nicht mit einem Wiederaufruf zu rechnen ist (so Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 5 E 28/08 - Sächs.VBl 2008, 217; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2003 4 VO 138/02 , LKV 2004, 332 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 L 24 KR 33/09 B , JurisDok; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2012 11 S 3086/11, Justiz 2012, 448 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - L 24 KR 33/09

    Kostenentscheidung - kostenrechtliche anderweitige Erledigung bei Ruhen des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12
    Eine anderweitige Erledigung liegt damit vor, wenn das Verfahren durch einen widerrufsfreien Prozessvergleich, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder durch Rücknahme der Klage (§ 72 FGO), des Antrags oder des Rechtsmittels beendet wird ( LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 L 24 KR 33/09 B , JurisDok ; Bartone in Kühn/v.Wedelstädt, AO und FGO, 18.Aufl., vor § 135 FGO Rz. 93).

    Eine anderweitige Erledigung ist - etwa beim ruhenden Verfahren - nach zutreffender Rechtsprechung lediglich dann anzunehmen, wenn im Einzelfall feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden wird, oder jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit nicht mit einem Wiederaufruf zu rechnen ist (so Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 5 E 28/08 - Sächs.VBl 2008, 217; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2003 4 VO 138/02 , LKV 2004, 332 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 L 24 KR 33/09 B , JurisDok; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2012 11 S 3086/11, Justiz 2012, 448 m.w.N.).

  • LSG Sachsen, 19.03.2012 - L 3 AS 897/11
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12
    Die veröffentliche Rechtsprechung vor allem der Sozial- und Verwaltungsgerichte zu Streitfällen nach dem 1. Juli 2004 geht zu Recht davon aus, dass beim Ruhen des Verfahrens nach Ablauf von sechs Monaten keine "anderweitige Erledigung i.S.d. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG eintritt (vgl. zuletzt Beschluss des sächsischen Landessozialgerichts vom 19. März 2012 L 3 AS 897/11 B, JurisDok und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2012 11 S 3086/11, Justiz 2012, 448; so auch Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3.Aufl., S. 232: ""Entlockt´ das FG somit den Beteiligten den Antrag, das Verfahren ruhen zu lassen, kann dies nicht zur Folge haben, dass sechs Monate später für genau dieses Verfahren, welches in keiner Hinsicht irgendwie seine Erledigung gefunden hat, Ihrem Mandanten eine Gerichtskostenrechnung präsentiert wird.").

    Beide Varianten zielen auf den Abschluss des Verfahrens (so zutreffend Beschluss des sächsischen Landessozialgerichts vom 19. März 2012 L 3 AS 897/11 B, JurisDok) .

  • VGH Hessen, 04.07.2002 - 3 TJ 2716/01

    Verhandlungsgebühr bei Beendigung durch anderweitige Erledigung - Ruhensbeschluss

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12
    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 4. Juli 2002 3 TJ 2716/01, ESVGH 52, 234) führt dazu aus:.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 4. Juli 2002 3 TJ 2716/01, ESVGH 52, 234) hat seine gegenteilige Auffassung nicht begründet.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2012 - 6 Ko 2327/12

    Anforderung von Gerichtskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12
    Nach den Recherchen des Senats (u.a. im Justiz-Forum NRW) wird bei der Frage, wann Kostenrechnungen zu erstellen sind, die Anwendbarkeit des § 6 GKG bzw. des § 9 GKG von den Finanzgerichten unterschiedlich gehandhabt (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats vom 15 Oktober 2012 6 Ko 2327/12, jurisDok).

    Wegen der ersten Alternative wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 15. Oktober 2012 (6 Ko 2327/12, jurisDok) verwiesen.

  • BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 64.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Reichweite des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12
    § 63 GKG knüpft an die förmliche oder faktische Beendigung des Verfahrens an, bietet jedoch keine Grundlage für eine Fiktion, um der Staatskasse eine vorzeitige Gebührenerhebung zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2004 - Az.: L 6 B 64/03 SF und Az.: L 6 B 64/03 SF sowie vom 10. Februar 2004 - Az.: L 6 B 71/03 SF ; OVG Lüneburg, a.a.O.; VG Weimar, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 63 GKG Rdnr. 6; Markl/Meyer, a.a.O., § 63 Rdnr. 9).".
  • LSG Thüringen, 10.02.2004 - L 6 B 71/03
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12
    § 63 GKG knüpft an die förmliche oder faktische Beendigung des Verfahrens an, bietet jedoch keine Grundlage für eine Fiktion, um der Staatskasse eine vorzeitige Gebührenerhebung zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2004 - Az.: L 6 B 64/03 SF und Az.: L 6 B 64/03 SF sowie vom 10. Februar 2004 - Az.: L 6 B 71/03 SF ; OVG Lüneburg, a.a.O.; VG Weimar, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 63 GKG Rdnr. 6; Markl/Meyer, a.a.O., § 63 Rdnr. 9).".
  • OLG Koblenz, 27.01.1988 - 14 W 864/87
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12
    Die Kostenverfügung ist kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsanordnung (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 1988 14 W 864/87, Rpfleger 1988, 384), mithin sogenanntes Innenrecht.
  • OVG Niedersachsen, 17.01.1991 - 7 O 49/90

    Fälligkeit der Gebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12
    Eine Beendigung kann dann nur bejaht werden, wenn feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt wird oder wenn auf unabsehbare Zeit nach den konkreten Umständen mit dem Wiederaufruf nicht gerechnet werden kann (vgl. VG Weimar vom 26. Mai 2000 in ThürVBl. 2000, 215; OVG Lüneburg vom 17. Januar 1991 in JurBüro 1991, 955, 956; FG Baden-Württemberg vom 28. April 1989 in EFG 1989, 480, 481).
  • OVG Sachsen, 14.05.2008 - 5 E 28/08

    Streitwerbeschwerde; Zulässigkeit; Übergangsvorschrift; Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12
    Eine anderweitige Erledigung ist - etwa beim ruhenden Verfahren - nach zutreffender Rechtsprechung lediglich dann anzunehmen, wenn im Einzelfall feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden wird, oder jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit nicht mit einem Wiederaufruf zu rechnen ist (so Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 5 E 28/08 - Sächs.VBl 2008, 217; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2003 4 VO 138/02 , LKV 2004, 332 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 L 24 KR 33/09 B , JurisDok; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2012 11 S 3086/11, Justiz 2012, 448 m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 15.12.2003 - 4 VO 138/02
  • LSG Thüringen, 08.03.2004 - L 6 B 70/03
  • BFH, 12.10.2005 - III E 3/05

    Streitwert in Kindergeldverfahren

  • BFH, 18.06.2009 - VI S 9/09

    Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung - Streitwert im Beschwerdeverfahren

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

  • OLG Schleswig, 06.08.1993 - 9 B 7 b 6/93
  • OVG Bremen, 25.02.1991 - 2 B 33/91

    Beendigung des Rechtszuges; Erledigung des Verfahrens

  • OVG Bremen, 13.02.1998 - 1 S 33/97

    Anderweitige Erledigung; Nichtbetreiben; Stillstand

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1980 - III 1373/77

    Fälligkeit von Gerichtskosten

  • FG Sachsen, 28.01.2014 - 4 Ko 44/14

    Voller Kostenansatz für ein finanzgerichtliches Klageverfahren bei sechsmonatigem

    Inwieweit das Ruhen des Verfahrens einer anderweitigen Erledigung entspricht, ist streitig (vgl. dafür Hartmann Kostengesetze, § 63 Rdn. 18; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Juli 2002 - 3 TJ 2716/01 -, juris; dagegen FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2012 - 6 Ko 2444/12 -, juris).

    Aus diesem Grund wird von den Gerichten überwiegend eine Beendigung nicht bereits bei einer Anordnung des Ruhens und dem Zeitablauf von sechs zusätzlichen Monaten bejaht, sondern erst dann, wenn feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt wird oder wenn auf unabsehbare Zeit nach den konkreten Umständen mit einem Wiederaufruf nicht gerechnet werden kann (vgl. FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14. November 2012 6 Ko 2444/12 m. w. N.).

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