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   FG Sachsen, 05.12.2016 - 6 K 613/15   

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https://dejure.org/2016,68629
FG Sachsen, 05.12.2016 - 6 K 613/15 (https://dejure.org/2016,68629)
FG Sachsen, Entscheidung vom 05.12.2016 - 6 K 613/15 (https://dejure.org/2016,68629)
FG Sachsen, Entscheidung vom 05. Dezember 2016 - 6 K 613/15 (https://dejure.org/2016,68629)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine offenbare Unrichtigkeit bei Berücksichtigung derselben Prüfungsfeststellungen sowohl in einer berichtigten Steueranmeldung als auch in einem Änderungsbescheid - Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.02.2011 - II S 39/10

    Widerruf einer Einverständniserklärung i. S. des § 79a Abs. 3 und 4 FGO -

    Auszug aus FG Sachsen, 05.12.2016 - 6 K 613/15
    Ob der Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO überhaupt zulässig sein kann (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 10. Februar 2011, II S 39/10 (PKH), BStBl. II 2011, 657 m.w.N.), kann hier offen bleiben.

    Jedenfalls ist ein Widerruf dann ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 10. Februar 2011, II S 39/10 (PKH), BStBl. II 2011, 657 m.w.N).

    In Übereinstimmung mit diesem Zweck und wegen der Notwendigkeit klarer prozessualer Verhältnisse kommt ein jederzeitiger Widerruf ohne wesentliche Veränderung der Prozesslage nicht in Betracht (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 10. Februar 2011, II S 39/10 (PKH), BStBl. II 2011, 657 m.w.N).

  • BFH, 01.08.2012 - IX R 4/12

    Offenbare Unrichtigkeit

    Auszug aus FG Sachsen, 05.12.2016 - 6 K 613/15
    § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. BFH, Urteil vom 1. August 2012, IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1 ).
  • BFH, 24.01.2019 - V R 32/17

    Offenbare Unrichtigkeit bei Übertragungsfehler

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2016 6 K 613/15 sowie der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 25. Februar 2014 zu ändern, indem er die Umsatzsteuer für 2006 um 45.974 EUR, die Umsatzsteuer 2007 um 92.232 EUR und die Umsatzsteuer 2008 um 70.184 EUR herabsetzt.
  • FG Thüringen, 31.01.2018 - 3 K 480/17

    Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 129 AO bei oberflächlicher Bearbeitung

    Ebenso erachtete das FG Sachsen im Urteil vom 05.12.2016, 6 K 613/15, juris (Rev. anhängig, Az. des BFH: V R 32/17) das Übersehen eines Schreibens des Steuerpflichtigen in der Steuerakte nicht als offenbare Unrichtigkeit, sondern als einen die Anwendung des § 129 AO ausschließenden Sachverhaltsermittlungsfehler.
  • VG Cottbus, 10.06.2015 - 6 K 1391/14

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

    In Bezug auf diesen Bescheid ist das Verfahren mit Beschluss vom 12. Mai 2015 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 K 613/15 fortgeführt worden.
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