Rechtsprechung
FG Sachsen-Anhalt, 09.01.2018 - 5 K 661/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,77) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 74 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO
Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 74
Aussetzung des Finanzgerichtsverfahrens; Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahren wegen wegen anhängigem Strafverfahren - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Aussetzung des wegen Feststellungen der Steuerfahndung geführten finanzgerichtlichen Klageverfahrens im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJ 2018, 131
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 23.01.2013 - VII B 135/12
Aussetzung des Verfahrens wegen Strafverfahren
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 09.01.2018 - 5 K 661/17
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein finanzgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn - wie vorliegend - ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in den finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben, obwohl das FG bei seiner Entscheidung an die tatrichterlichen Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 23.1.2013 VII B 135/12, BFH/NV 2013, 948).
- FG Münster, 04.06.2020 - 5 K 694/17
Umsatzsteuer - Zur Frage, wann der Rechnungsempfänger hätte wissen müssen, dass …
Ferner kann ein finanzgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass in dem Steuerstrafverfahren für das finanzgerichtliche Verfahren relevante Erkenntnisse gewonnen werden können (FG Sachsen Anhalt 5 K 661/17, juris;… Schoenfeld, in: Gosch, FGO, § 74 Rdn. 23 "Strafverfahren").