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   FG Berlin, 25.11.2005 - 3 K 3165/01   

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https://dejure.org/2005,14378
FG Berlin, 25.11.2005 - 3 K 3165/01 (https://dejure.org/2005,14378)
FG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2005 - 3 K 3165/01 (https://dejure.org/2005,14378)
FG Berlin, Entscheidung vom 25. November 2005 - 3 K 3165/01 (https://dejure.org/2005,14378)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 31 S. 1, 4, 5; BGB § 1612b
    Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung der steuerlichen Entlastungen nach Halbteilungsgrundsatz; Hälftiger Anspruch auf Kindergeld für Unterhaltspflichtigen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00

    Kindergeld: Günstigerprüfung bei sog. Mangelfall

    Auszug aus FG Berlin, 25.11.2005 - 3 K 3165/01
    Er vertritt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. November 2004 VIII R 73/99 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 1029) und VIII R 76/00 (BFH/NV 2005, 856) die Ansicht, dass es nicht darauf ankommen könne, ob ein Steuerpflichtiger den ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes tatsächlich realisiere.

    Gleichwohl kann § 31 Sätze 4 und 5 EStG nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Barunterhaltspflichtigen ein Ausgleichsanspruch nur in dem Umfang im Sinne dieser Vorschrift zusteht, in dem er diesen Anspruch durch Verrechnung mit dem Kindesunterhalt tatsächlich realisieren kann (vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856, 859).

    Da einer solchen Auslegung der Zusammenhang der Vorschrift mit § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG sowie Zweck und Systematik des steuerlichen Familienleistungsausgleichs entgegenstehen, gibt es keinen Grund dafür, die zu den sog. Mangelfällen ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30. November 2004 VIII R 76/00 und VIII R 73/99 a.a.O.) nicht auch auf den Streitfall anzuwenden.

    Bei einem Unterhaltspflichtigen, der - wie der Kläger - seine, wenn auch auf Null herabgesetzte, Unterhaltspflicht in vollem Umfang erfüllt hat, ist der Anspruch auf Kindergeld bei der Günstigerprüfung und ggf. auch bei der Hinzurechnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG stets "in entsprechendem Umfang", d.h. mit der Hälfte des gesetzlichen Kindergelds anzusetzen (vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00 a.a.O.).

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 73/99

    Kindergeld: Günstigerprüfung in einem sog. Mangelfall

    Auszug aus FG Berlin, 25.11.2005 - 3 K 3165/01
    Er vertritt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. November 2004 VIII R 73/99 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 1029) und VIII R 76/00 (BFH/NV 2005, 856) die Ansicht, dass es nicht darauf ankommen könne, ob ein Steuerpflichtiger den ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes tatsächlich realisiere.

    Da einer solchen Auslegung der Zusammenhang der Vorschrift mit § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG sowie Zweck und Systematik des steuerlichen Familienleistungsausgleichs entgegenstehen, gibt es keinen Grund dafür, die zu den sog. Mangelfällen ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30. November 2004 VIII R 76/00 und VIII R 73/99 a.a.O.) nicht auch auf den Streitfall anzuwenden.

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