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   FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17 (5)   

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FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17 (5) (https://dejure.org/2018,21264)
FG Bremen, Entscheidung vom 06.06.2018 - 2 K 19/17 (5) (https://dejure.org/2018,21264)
FG Bremen, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - 2 K 19/17 (5) (https://dejure.org/2018,21264)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorsteuer-Abzug: Nachweis der tatsächlichen Leistung, gültige Adresse, Gutglaubensschutz

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17
    Der EuGH betone in seiner Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug regelmäßig, dass die Verwaltung vom Steuerpflichtigen nicht die Durchführung komplexer und umfassender Überprüfungen eines Lieferanten verlangen und ihm nicht faktisch die ihr obliegende Kontrolle übertragen dürfe (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ECLI:EU:C:2015:719).

    Der Begriff "Steuerpflichtiger" ist weit zu fassen, so dass als solcher gilt, wer wirtschaftliche Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden selbständig ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, ECLI:EU:C:2015:719, Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt die Feststellungslast insoweit bei der Steuerverwaltung: Nach seiner Auffassung ist es Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, ECLI:EU:C:2015:719, Rn. 50).

    Beim Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung kann der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, ECLI:EU:C:2015:719, Rn. 52).

    Demgegenüber liegt eine Reihe von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten vor, auf Grund derer die Klägerin verpflichtet war, sich durch weitere Nachforschungen von der Zuverlässigkeit des Herrn F und der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, ECLI:EU:C:2015:719, Rn. 52).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17
    Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren voraussetze, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig gewesen sei und alle Maßnahmen ergriffen habe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen sei (BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254 , BStBl II 2009, 744 ; EuGH-Urteile vom 27. September 2007 C-409/04, Slg 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70 - Teleos und vom 21. Februar 2008 - C-271/06, Slg 2008, I-771 - Netto Supermarkt).

    Eine pauschale Karenzzeit sei nicht vorgesehen (BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254 , BStBl II 2009, 744 ).

    Der Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren setze voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig gewesen sei und alles getan habe, was von ihm in zumutbarer Weise verlangt werden könne, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen und eine Betrugsbeteiligung auszuschließen (BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254 , BStBl II 2009, 744 ).

    Es ist auch zu berücksichtigen, dass an die Sorgfalts- und Nachweispflichten des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers bei Bargeschäften hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254 , BStBl II 2009, 744 , Rn. 50).

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17
    Dem Steuerpflichtigen erlaubt diese Identifizierung außerdem, zu klären, ob der fragliche Rechnungsaussteller steuerpflichtig im Sinne der Mehrwertsteuervorschriften ist (EuGH-Urteil vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, ECLI:EU:C:2017:867).

    Die Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift muss es ermöglichen, den Leistenden unter dieser Anschrift zu erreichen (Anm. Streit DStR 2017, 2544 , Anm. Weymüller, MWStR 2017, 990; Schumann, DStR 2017, 2719 ; BeckOK UStG/Weymüller UStG § 14 Rn. 285-304, beck-online).

    Der EuGH brauchte in seinem Urteil vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, ECLI:EU:C:2017:867 die ihm insoweit vom BFH vorlegte Frage nicht zu beantworten, so dass eine Klärung weiter aussteht.

  • FG Münster, 12.12.2013 - 5 V 1934/13

    Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17
    Sie könnten diese Aufgabe nicht durch die Versagung des Vorsteuerabzugs den Steuerpflichtigen auferlegen (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, ABl EU 2012, Nr C 250, 5; FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395 ).

    Der von der Klägerin zitierte Beschluss des FG Münster vom 12. Dezember 2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395 sei daher nicht einschlägig.

    Im Übrigen hätte auch eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung über die steuerliche Zuverlässigkeit dessen Unternehmereigenschaft nicht bestätigt (FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395 ).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17
    (EuGH-Urteil vom 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06, Celex-Nr. 62014CJ0516, Rn. 27).

    Nach dem EuGH-Urteil vom 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06, Celex-Nr. 62014CJ0516 darf der Vorsteuerabzug nicht allein wegen mangelhafter Rechnungsangaben versagt werden, wenn die Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen.

  • BFH, 13.02.2008 - XI B 202/06

    Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG begründet keinen Vertrauensschutz,

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17
    Die Erteilung der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG begründe keinen Vertrauensschutz dahin, dass der Rechnungssteller kein Scheinunternehmen sei und unter der benannten Adresse seinen Sitz habe (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2008 XI B 202/06, BFH/NV 2008, 1216 ).

    Eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG begründet keinen Vertrauensschutz dahin, dass die darin angegebene Adresse während ihrer Geltungsdauer tatsächlich besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Februar 2008 XI B 202/06, BFH/NV 2008, 1216 ).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17
    In jedem Fall muss nach der Rechtsprechung des BFH der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig gewesen sein und bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außerstande gewesen sein, das Fehlen der formellen Rechnungsanforderungen zu erkennen, weil er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen (vgl. BFH-Vorlagebeschluss an den EuGH vom 6. April 2016 V R 25/15, BFHE 254, 139 , Rn. 59).
  • BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14

    EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17
    Es ist jedoch umstritten, ob dies bereits im Festsetzungsverfahren zu prüfen ist oder es dafür eines gesonderten Billigkeitsverfahrens (§§ 163, 227 AO ) bedarf (vgl. zum Streitstand BFH-Vorlagebeschluss an den EuGH vom 6. April 2016 XI R 20/14, BFHE 254, 152 , Rn. 60).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17
    Nach ständiger Rechtsprechung von EuGH und BFH erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist; vielmehr muss die ausgewiesene Steuer aufgrund der tatsächlich erbrachten Lieferung oder sonstigen Leistung geschuldet werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428 ; EuGH-Urteil vom 13. März 2014 C-107/13, FIRIN, ECLI:EU:C:2014:151).
  • BFH, 18.02.2016 - V R 62/14

    Zu den Anforderungen an die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17
    Nach Auffassung des BFH, der am Erfordernis eines gesonderten Billigkeitsverfahrens festhält, liegt die Feststellungslast insoweit nicht bei der Finanzverwaltung (BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 V R 62/14, BFHE 253, 283 , BStBl II 2016, 589 , Rn. 21).
  • BFH, 16.09.2015 - XI R 47/13

    Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem

  • FG Hamburg, 06.03.2017 - 2 V 295/16

    Umsatzsteuer: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einer Rechnung für den

  • BFH, 22.07.2015 - V R 23/14

    Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 32/10

    Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen als materiell-rechtliche

  • FG Hamburg, 30.08.2016 - 6 V 105/16

    Einstweilige Anordnung: Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer

  • BFH, 07.10.2015 - V B 152/14

    Zu den Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

  • FG Hamburg, 27.06.2017 - 2 K 214/16

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung - Keine kurzfristige

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 22/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

    Diese Kontrollmöglichkeit besteht für das FA erst mit der Erstellung der Rechnung sowie deren Kenntnisnahme und nicht im Zeitpunkt der Leistungserbringung (so im Ergebnis auch FG Bremen, Urteil vom 6. Juni 2018 2 K 19/17 (5), juris; Schumann, DStR 2017, 2719, 2720; Streit, DStR 2017, 2548, 2549; a.A. Jacobs/Zitzl, UR 2017, 974, 976).
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