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   FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04 (4)   

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FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04 (4) (https://dejure.org/2007,11535)
FG Bremen, Entscheidung vom 13.08.2007 - 4 K 139/04 (4) (https://dejure.org/2007,11535)
FG Bremen, Entscheidung vom 13. August 2007 - 4 K 139/04 (4) (https://dejure.org/2007,11535)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von aus einer Vermietung und Verpachtung entstandenen Verlusten in einer Steuererklärung; Absicht zur Erwirtschaftung eines Einnahmeüberschusses durch eine auf Dauer angelegte und unbefristete Vermietungstätigkeit

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; AO § 41 Abs. 2 S. 1 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfteerzielungsabsicht; Absicht zu dauerhafter Vermietung bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht - Absicht zu dauerhafter Vermietung bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 16 (Leitsatz)

    Zur Einkünfte-Erzielungsabsicht bei späterer Eigennutzung einer Wohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 541
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04
    Speziell zur Aufgabe der ursprünglichen Absicht, dauerhaft zu vermieten, mit anschließender Grundstücksveräußerung hat der BFH in seinemUrteil vom 18. Januar 2006 (IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078) ausgeführt, dass die Absicht, Einkünfte zu erzielen, nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 auch dann zu bejahen ist, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das bebaute Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert (BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, undvom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580).

    Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht (BFHE 199, 417 , BStBl II 2003, 580).

    Damit verhält es sich ähnlich wie in dem Urteilsfall der BFH-Entscheidung vom 09. Juli 2002 (IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580), wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist (z.B. BFH-Urteil vom 30. September 1997, IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), jedoch ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vorliegt, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert.

    Schließlich fehlen auch hinreichende Indizien für einen im Jahr 2003 "neu gefassten Entschluss" der Kläger im Sinne der BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 (IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940) und9. Juli 2002 (IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580), die Wohnung im Erdgeschoss für den Eigenbedarf selbst zu nutzen.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten, unbefristeten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH-Urteil vom 30. September 1997, IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771; vgl. auchUrteile vom 19. April 2005 IX R 10/04, BFHE 210, 20, BStBl II 2005, 692, und IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).

    Speziell zur Aufgabe der ursprünglichen Absicht, dauerhaft zu vermieten, mit anschließender Grundstücksveräußerung hat der BFH in seinemUrteil vom 18. Januar 2006 (IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078) ausgeführt, dass die Absicht, Einkünfte zu erzielen, nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 auch dann zu bejahen ist, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das bebaute Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert (BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, undvom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580).

    Damit verhält es sich ähnlich wie in dem Urteilsfall der BFH-Entscheidung vom 09. Juli 2002 (IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580), wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist (z.B. BFH-Urteil vom 30. September 1997, IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), jedoch ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vorliegt, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert.

  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/04

    Kurzfristige Veräußerung Indiz gegen Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04
    Wie der BFH zuletzt in seinemUrteil vom 18. Januar 2006 (IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078) entschieden hat, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (vgl. auch BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004, IX R 1/04, BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211 , undvom 10. Oktober 2000 IX R 52/97, BFH/NV 2001, 587, m.w.N.).

    Speziell zur Aufgabe der ursprünglichen Absicht, dauerhaft zu vermieten, mit anschließender Grundstücksveräußerung hat der BFH in seinemUrteil vom 18. Januar 2006 (IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078) ausgeführt, dass die Absicht, Einkünfte zu erzielen, nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 auch dann zu bejahen ist, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das bebaute Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert (BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, undvom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580).

    Ob im Einzelfall Indizien gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem Finanzgericht obliegt (BFH/NV 2006, 1078 , im Anschluss an BFH-Urteile in BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211 , undvom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695 , m.w.N.).

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 102/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

    Auszug aus FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04
    Speziell zur Aufgabe der ursprünglichen Absicht, dauerhaft zu vermieten, mit anschließender Grundstücksveräußerung hat der BFH in seinemUrteil vom 18. Januar 2006 (IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078) ausgeführt, dass die Absicht, Einkünfte zu erzielen, nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 auch dann zu bejahen ist, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das bebaute Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert (BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, undvom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580).

    Schließlich fehlen auch hinreichende Indizien für einen im Jahr 2003 "neu gefassten Entschluss" der Kläger im Sinne der BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 (IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940) und9. Juli 2002 (IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580), die Wohnung im Erdgeschoss für den Eigenbedarf selbst zu nutzen.

  • BFH, 14.12.2004 - IX R 1/04

    Mietvertrag auf bestimmte Zeit bedingt nicht stets befristete Vermietertätigkeit

    Auszug aus FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04
    Wie der BFH zuletzt in seinemUrteil vom 18. Januar 2006 (IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078) entschieden hat, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (vgl. auch BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004, IX R 1/04, BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211 , undvom 10. Oktober 2000 IX R 52/97, BFH/NV 2001, 587, m.w.N.).

    Ob im Einzelfall Indizien gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem Finanzgericht obliegt (BFH/NV 2006, 1078 , im Anschluss an BFH-Urteile in BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211 , undvom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695 , m.w.N.).

  • BFH, 04.12.2001 - IX R 70/98

    Mietwohngrundstück; Überschuss-Erzielungsabsicht; auf Dauer angelegte Vermietung

    Auszug aus FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04
    Daran fehlt es, wenn er das vermietete Grundstück kurzfristig wieder verkaufen will oder sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001, IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635; HFR 2002, 606).

    Dies geht zu ihren zu Lasten, weil der Entschluss, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks durch Vermietungstätigkeit einen Überschuss zu erzielen, endgültig gefasst worden sein muss (vgl. BFH/NV 2002, 635).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04
    Ob im Einzelfall Indizien gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem Finanzgericht obliegt (BFH/NV 2006, 1078 , im Anschluss an BFH-Urteile in BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211 , undvom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695 , m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04
    Die revisionsrechtliche Überprüfung durch den BFH beschränkt sich darauf, ob das Finanzgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334), alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen (z.B. BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699) und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 68/97, BFH/NV 2001, 1551).
  • BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung unter dem Einsatz von

    Auszug aus FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten, unbefristeten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH-Urteil vom 30. September 1997, IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771; vgl. auchUrteile vom 19. April 2005 IX R 10/04, BFHE 210, 20, BStBl II 2005, 692, und IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).
  • BFH, 19.04.2005 - IX R 10/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer historischen Mühle

    Auszug aus FG Bremen, 13.08.2007 - 4 K 139/04
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten, unbefristeten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH-Urteil vom 30. September 1997, IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771; vgl. auchUrteile vom 19. April 2005 IX R 10/04, BFHE 210, 20, BStBl II 2005, 692, und IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754).
  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 5/01

    Darlehensvertrag - Vertrag zwischen nahen Angehörigen - Einkommensteuerbescheid -

  • BFH, 26.06.2001 - IX R 68/97

    Einkommensteuererklärung - Werbekostenüberschuss - Einkünfte aus Vermietung und

  • BFH, 10.10.2000 - IX R 52/97

    Einkünfteerzielungsabsicht; Verkaufsgarantie

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 54/07

    Zu einer widersprüchlichen und rechtsfehlerhaften Würdigung der

    Das Finanzgericht (FG) ging in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 541 veröffentlichtem Urteil dabei davon aus, die Absicht, auf Dauer zu vermieten, fehle, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück zwar unbefristet vermietet habe, aber bereits bei Abschluss des Mietvertrages feststehe, dass er das bebaute Grundstück langfristig wegen Eigenbedarfs für eigene Wohnzwecke nutzen werde oder wenn er sich noch nicht entschieden habe, ob er das Grundstück langfristig wegen Eigenbedarfs für eigene Wohnzwecke nutzen wolle.
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